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Beschluss

1 ABR 92/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Spruch der Einigungsstelle kann vom Betriebsrat auf Durchführung geltend gemacht werden, wenn die Anfechtung des Spruchs durch den Arbeitgeber rechtskräftig abgewiesen ist. • Der Antrag des Betriebsrats auf Durchführung des Einigungsstellenspruchs ist so auszulegen, dass er auf Vollstreckung nach rechtskräftiger Entscheidung über eine parallel anhängige Anfechtung gerichtet ist. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, aus eigenem Recht die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs nach § 77 Abs. 1 BetrVG zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Durchführungspflicht des Arbeitgebers bei rechtskräftigem Einigungsstellenspruch über Sozialplan • Ein Spruch der Einigungsstelle kann vom Betriebsrat auf Durchführung geltend gemacht werden, wenn die Anfechtung des Spruchs durch den Arbeitgeber rechtskräftig abgewiesen ist. • Der Antrag des Betriebsrats auf Durchführung des Einigungsstellenspruchs ist so auszulegen, dass er auf Vollstreckung nach rechtskräftiger Entscheidung über eine parallel anhängige Anfechtung gerichtet ist. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, aus eigenem Recht die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs nach § 77 Abs. 1 BetrVG zu verlangen. Die Einigungsstelle hatte am 16. Januar 2009 über einen Sozialplan entschieden. Die Arbeitgeberin focht den Spruch fristgemäß mit dem Ziel an, die Feststellung seiner Unwirksamkeit zu erreichen. Der Betriebsrat verlangte, die Arbeitgeberin aufzugeben, den Spruch hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die daraus resultierenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat führte die Rechtsbeschwerde über seinen Anspruch auf Durchführung des Sozialplans fort. Parallel war eine Anfechtungsklage der Arbeitgeberin über die Wirksamkeit des Spruchs anhängig. • Auslegung des Antrags: Der Antrag ist so zu verstehen, dass die Durchführung des Einigungsstellenspruchs erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung verlangt wird, weil Beschlüsse in Beschlussverfahren grundsätzlich nur aus rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckbar sind (§ 85 ArbGG). • Bestimmtheit des Antrags: In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; verlangt wird die Berechnung und Auszahlung der Abfindungen nach Maßgabe des Sozialplans. • Antragsbefugnis des Betriebsrats: Der Betriebsrat handelt nicht als Vertreter individueller Vermögensansprüche der Arbeitnehmer, sondern verlangt aus eigenem Recht die Durchführung des Einigungsstellenspruchs; seine Antragsbefugnis ist gegeben. • Begründetheit: Die Arbeitgeberin hat die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs letztlich nicht durchgesetzt; mit der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtung steht dem Betriebsrat der Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu, sodass die Verpflichtung zur Durchführung besteht. Der Senat hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurück, dass die Arbeitgeberin zu verpflichten ist, den Spruch der Einigungsstelle vom 16. Januar 2009 hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Betriebsrat hat damit seinen Durchführungsanspruch durchgesetzt, weil die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs durch die Arbeitgeberin rechtskräftig abgewiesen wurde und der Betriebsrat aus eigenem Recht die Durchführung verlangen kann. Die Entscheidung stellt klar, dass Vollstreckung und Durchführung erst nach Rechtskraft über die Anfechtung zu erfolgen haben; die Arbeitgeberin ist daher zur Auszahlung der gemäß Sozialplan berechneten Abfindungen verpflichtet.