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Urteil

1 AZR 873/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unmittelbar von der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung betroffen ist. • Eine in einem Interessenausgleich enthaltene Absichtserklärung zur Verstärkung eines Bereichs begründet nicht ohne Weiteres eine verbindliche Besetzungsverpflichtung, wenn Formulierungen wie ›soll‹, ›derzeit geplant‹ oder Vorbehalte Änderungen vorsehen. • Folgeregelungen im Interessenausgleich sind zulässig, begründen aber nur dann einen Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 BetrVG, wenn sie unmittelbar Betriebsteile betreffen, die von der Betriebsänderung erfasst sind.
Entscheidungsgründe
Kein Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG bei nicht erfasstem Arbeitsplatz • Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unmittelbar von der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung betroffen ist. • Eine in einem Interessenausgleich enthaltene Absichtserklärung zur Verstärkung eines Bereichs begründet nicht ohne Weiteres eine verbindliche Besetzungsverpflichtung, wenn Formulierungen wie ›soll‹, ›derzeit geplant‹ oder Vorbehalte Änderungen vorsehen. • Folgeregelungen im Interessenausgleich sind zulässig, begründen aber nur dann einen Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 BetrVG, wenn sie unmittelbar Betriebsteile betreffen, die von der Betriebsänderung erfasst sind. Der Kläger war bis Mai 2010 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt und kündigte eigenständig. Die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat schlossen im September 2009 einen Interessenausgleich und Sozialplan (GBV 2009), der eine Restrukturierung und die Verstärkung des B2B-Vertriebskanals mit Ausweisung von Vertriebsgebieten vorsah. Für das Vertriebsgebiet 13 hatte sich der Kläger als einziger Bewerber auf eine ausgeschriebene Außendienststelle beworben. Die Beklagte teilte ihm mit, das Gebiet 13 aufzuteilen und die Stelle nicht so zu besetzen. Der Kläger verlangte wegen entgangener höherer Vergütung Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG; er machte geltend, die Beklagte habe ohne zwingenden Grund von der GBV 2009 abgewichen. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision blieb ebenfalls erfolglos. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist §113 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG: Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht und der Arbeitnehmer dadurch wirtschaftliche Nachteile erleidet. • Die beklagte Arbeitgeberin hat eine Betriebsänderung im Sinne des §111 BetrVG durchgeführt und hierzu einen Interessenausgleich geschlossen; dies ist unstreitig und nicht revisionsgegenständig. • Die Regelung in §2 A Nr.1 GBV 2009 zur Verstärkung des B2B-Vertriebskanals ist als unverbindliche Planungs- bzw. Absichtserklärung ausgestaltet (Formulierungen wie »soll«, »derzeit geplante Vertriebsgebiete« und ausdrückliche Vorbehalte), nicht als verbindliche Verpflichtung zur Besetzung konkreter Stellen. • Folgeregelungen über Personalplanung und Besetzung neu geschaffener Stellen können grundsätzlich Bestandteil eines Interessenausgleichs sein, begründen aber nur dann einen Nachteilsausgleichsanspruch, wenn sie unmittelbar die von der Betriebsänderung erfassten Arbeitsverhältnisse betreffen. • §113 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG schützt nur solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Vorstellung der Betriebsparteien unmittelbar von der Betriebsänderung nachteilig betroffen ist; Wortlaut, Zweck und Systematik der Norm sowie §113 Abs.3 BetrVG stützen diese Auslegung. • Der Kläger war nicht in dem in §2 Abs.1 GBV 2009 erfassten Teil der Belegschaft betroffen, weil die Restrukturierung vornehmlich den B2C-Kanal betraf und kein Arbeitsplatzabbau im B2B-Vertrieb stattfand; daher fehlt die unmittelbare Betroffenheit, die Voraussetzung für §113 Abs.2 ist. • Selbst unterstellt, die Beklagte wäre zur Besetzung der Stelle verpflichtet gewesen, begründet die Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Vertriebsaußendienststelle im konkreten Fall keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, weil es sich nicht um die von §111 ff. BetrVG geschützten unmittelbaren Wirkungen der Betriebsänderung handelte. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten der Revision. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BetrVG, weil seine Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar von der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung erfasst waren und die entsprechende Regelung im GBV 2009 lediglich eine unverbindliche Planungsabsicht darstellte. Soweit Folgeregelungen über die Besetzung neuer Stellen getroffen werden können, begründen sie nur dann einen individuellen Nachteilsausgleichsanspruch, wenn die betroffenen Arbeitsverhältnisse nach der Vorstellung der Betriebsparteien unmittelbar von der Betriebsänderung betroffen sind. Mangels dieser unmittelbaren Betroffenheit und fehlender Verbindlichkeit der ausgeschriebenen Stelle war die Klage abzuweisen.