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Urteil

6 AZR 663/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenfolge bei unterlegener Beklagter • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; die Beklagte hatte gegen ein dortiges Urteil Revision eingelegt. Inhaltlich haben die Parteien auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichtet. Streitgegenstand und konkrete streitige Ansprüche sind nicht näher im Urteilstext ausgeführt, da beide Parteien der Verzichtserklärung zustimmten. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Rechtsmittel- und Kostenfrage zu befinden. Es ging insbesondere um die Bewilligung der Revision und die Tragung der Kosten der Revision durch die unterlegene Partei. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sieht keinen Revisionsgrund gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2011. • Mangels spezifischer Angriffe auf die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung und wegen des Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entfällt eine weitergehende Prüfung im veröffentlichten Text. • Die Kostenentscheidung folgt aus der Regel, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtszugs zu tragen hat. • Die Verfahrensvereinbarung der Parteien (Verzicht nach § 313a ZPO) ist formgerecht und führt nicht zu einer abweichenden Kostenverteilung. • Es lagen keine Umstände vor, die eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenfolge gerechtfertigt hätten. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (22 Sa 511/11) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Wegen des Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO sind keine weiteren Feststellungen im Urteilstext enthalten. Insgesamt bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil bestehen; die Rechtsmittel der Beklagten führten nicht zum Erfolg, sodass die Beklagte als Unterlegene die Verfahrenskosten zu tragen hat.