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Urteil

9 AZR 431/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Ermittlung des Mindestnettobetrags bei Altersteilzeitarbeit ist die im Tarifvertrag referenzierte Mindestnettobetragstabelle der Verordnung maßgeblich, auch wenn die gesetzliche Verweisungsgrundlage zwischenzeitlich geändert wurde. • Eine Tariflücke liegt nicht vor, wenn Tarifvertragsparteien durch Verweisung eine eigenständige, praktikable und pauschalierende Bemessungsregelung getroffen haben. • Die tarifliche Verweisung auf eine durch Rechtsverordnung bestimmte Tabelle verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Gerichte dürfen die tarifautonome Bewertung nur eingeschränkt überprüfen. • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Berechnung nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§ 133 SGB III aF / § 153 SGB III) besteht nicht, soweit der Tarifvertrag die Mindestnettobetragstabelle anwendet. • Der Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er die vom Tarifvertrag vorgegebene Tabelle anwendet und damit kein innerbetriebliches Regelwerk schafft, das dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterläge.
Entscheidungsgründe
Mindestnettobetrag bei Altersteilzeit: Maßgeblichkeit der tarifvertraglich verweisenden Mindestnettobetragstabelle • Zur Ermittlung des Mindestnettobetrags bei Altersteilzeitarbeit ist die im Tarifvertrag referenzierte Mindestnettobetragstabelle der Verordnung maßgeblich, auch wenn die gesetzliche Verweisungsgrundlage zwischenzeitlich geändert wurde. • Eine Tariflücke liegt nicht vor, wenn Tarifvertragsparteien durch Verweisung eine eigenständige, praktikable und pauschalierende Bemessungsregelung getroffen haben. • Die tarifliche Verweisung auf eine durch Rechtsverordnung bestimmte Tabelle verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Gerichte dürfen die tarifautonome Bewertung nur eingeschränkt überprüfen. • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Berechnung nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§ 133 SGB III aF / § 153 SGB III) besteht nicht, soweit der Tarifvertrag die Mindestnettobetragstabelle anwendet. • Der Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er die vom Tarifvertrag vorgegebene Tabelle anwendet und damit kein innerbetriebliches Regelwerk schafft, das dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterläge. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten ab 1.8.2009 Altersteilzeit nach dem TV ATZ im Blockmodell. Der Arbeitnehmer erhielt monatlich 1.731,72 Euro netto, berechnet anhand der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008. Er verlangte ab Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag und machte geltend, die Berechnung sei entsprechend § 133 SGB III aF (bzw. § 153 SGB III) unter Anwendung aktueller steuerlicher Abzüge vorzunehmen, da sich durch geänderte Steuerlasten sein Nettoentgelt erhöht habe. Die Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf die weiterhin gültige Mindestnettobetragstabelle. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Beklagte ist nicht verpflichtet, nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen. • Auslegung TV ATZ: § 5 Abs. 3 TV ATZ verweist auf die Mindestnettobetragstabelle der Rechtsverordnung; diese Verweisung bleibt maßgeblich, auch wenn die ursprüngliche gesetzliche Verweisungsnorm geändert wurde. • Keine Tariflücke: Die Tarifvertragsparteien haben bewusst eine eigenständige, dynamisierte und praktikable Bemessungsregel getroffen; es obliegt ihnen, eine von ihnen geschaffene Ordnung beizubehalten oder zu ändern. • Fortwirkung der Verordnungstabelle: Die Mindestnettobetragstabelle von 2008 ist nicht außer Kraft getreten; die Verordnungsermächtigung blieb bestehen, sodass die Tabelle nicht nur befristet anzuwenden ist. • Gleichheitssatzprüfung: Die Verweisung auf pauschalierende Tabellen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil Tarifparteien bei Massenregelungen Typisierungen vornehmen dürfen und nur generelle Auswirkungen zu prüfen sind. • Keine systematische Benachteiligung: Unterschiede zwischen Arbeitnehmergruppen sind nicht so wesentlich, dass die tarifautonome Entscheidung zu beanstanden wäre; Abweichungen können in beide Richtungen wirken. • Einschränkung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: Dieser greift nur, wenn der Arbeitgeber eigenes gestaltendes Regelwerk schafft; hier vollzieht die Beklagte lediglich tarifliche Vorgaben. • Der Altersteilzeitarbeitsvertrag verweist deklaratorisch auf den TV ATZ und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf abweichende Berechnung. • Kostenfolge: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert, sodass die Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seines Aufstockungsbetrags nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III, weil der TV ATZ verbindlich auf die Mindestnettobetragstabelle verweist und diese weiterhin anzuwenden ist. Es liegt keine tarifliche Lücke vor, die eine ergänzende Auslegung oder Rechtsanalogie geboten hätte. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil die Tarifvertragsparteien einen sachlich gerechtfertigten Ermessensspielraum bei pauschalierenden Regelungen hatten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.