OffeneUrteileSuche
Urteil

9 AZR 452/11

BAG, Entscheidung vom

17mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Verweisung auf eine durch Rechtsverordnung festgelegte Mindestnettobetragstabelle bleibt wirksam, auch wenn die ursprünglich referenzierte gesetzliche Vorschrift aufgehoben wurde, solange die Verordnung und die Verordnungsermächtigung fortbestehen. • Eine tarifvertragliche Pauschalregelung zur Ermittlung von Mindestnettobeträgen verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; bei Massenregelungen steht den Tarifvertragsparteien ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. • Besteht im Tarifvertrag eine ausdrückliche Auffangregelung für Fälle außerhalb der Tabelle, liegt keine Tariflücke vor und eine analoge Anwendung sozialrechtlicher Berechnungsvorschriften ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Verweisung auf Mindestnettobetragstabelle bleibt maßgeblich • Eine tarifvertragliche Verweisung auf eine durch Rechtsverordnung festgelegte Mindestnettobetragstabelle bleibt wirksam, auch wenn die ursprünglich referenzierte gesetzliche Vorschrift aufgehoben wurde, solange die Verordnung und die Verordnungsermächtigung fortbestehen. • Eine tarifvertragliche Pauschalregelung zur Ermittlung von Mindestnettobeträgen verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; bei Massenregelungen steht den Tarifvertragsparteien ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. • Besteht im Tarifvertrag eine ausdrückliche Auffangregelung für Fälle außerhalb der Tabelle, liegt keine Tariflücke vor und eine analoge Anwendung sozialrechtlicher Berechnungsvorschriften ist nicht geboten. Die Parteien vereinbarten ab 1. Januar 2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem TV ATZ. Der TV ATZ regelt Aufstockungsleistungen und verweist zur Berechnung des Mindestnettobetrags auf eine Rechtsverordnung sowie die dortige Mindestnettobetragstabelle. Gesetzesänderungen ab 2004 änderten die maßgeblichen Rechtsgrundlagen; dennoch erließ das zuständige Ministerium Verordnungen für 2005 und 2008, und die Tabelle von 2008 blieb in den Folgejahren unverändert in Kraft. Die Beklagte zahlte den Klägern Altersteilzeitentgelt nach der Mindestnettobetragstabelle 2008. Der Kläger verlangte ab Januar 2010 eine höhere Berechnung unter Anwendung der sozialrechtlichen Berechnungsvorschriften (§ 133 SGB III aF), weil sich seine tatsächlichen steuerlichen Abzüge verändert hätten. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab; die Revision des Klägers war erfolglos. • Die Revision ist unbegründet; maßgeblich bleibt die auf die Mindestnettobetragstabelle gründende tarifliche Regelung (§ 5 Abs. 3 TV ATZ). • Die Verweisung des Tarifvertrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 AltTZG aF ist auch nach Wegfall der ursprünglichen Gesetzesformel nicht so auszulegen, dass die sozialrechtliche Berechnung (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III) zwingend anzuwenden wäre; die tarifvertragliche Eigenregelung ist weiterhin anwendbar, da die Verordnungsermächtigung und die Verordnung wirken und die Tabelle nicht außer Kraft getreten ist. • Eine Tariflücke liegt nicht vor: Die Tarifvertragsparteien haben bewusst eine dynamisierte, pauschalierende Bemessungsregel geschaffen, die praktikable Ermittlungslösungen ermöglicht; Abweichungen von einer streng einzelfallgerechten Berechnung sind bei typisierenden Regelungen hinzunehmen. • Die vertragliche Bezugnahme des individuellen Altersteilzeitarbeitsvertrags auf den TV ATZ begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Anwendung der sozialrechtlichen Berechnung, sondern verweist deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen. • Die tarifliche Pauschalierung und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Gestaltung tariflicher Massenregelungen steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Bewertungs- und Ermessensspielraum zu; die vorhandenen Abweichungen sind nicht so wesentlich, dass die Tarifautonomie überschritten wäre. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Altersteilzeitentgelt des Klägers nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§ 133 SGB III aF / § 153 SGB III) zu berechnen; maßgeblich ist die im TV ATZ referenzierte Mindestnettobetragstabelle (Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Eine Tariflücke besteht nicht, da der Tarif selbst eine praktikable, pauschalierende Bemessung vorsieht und für höhere Entgelte eine Auffangregelung enthält. Die tarifliche Regelung verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung; Abweichungen gegenüber einer sozialrechtlichen Einzelberechnung sind bei typisierenden tariflichen Regelungen zulässig. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.