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Urteil

9 AZR 292/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten; tariflicher Mehrurlaub wird nur insoweit abzugelten, wie er zum Beendigungszeitpunkt noch bestand. • Tarifliche Übertragungsregelungen, die den Übertragungszeitraum verlängern, können zum Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs am Ende dieses verlängerten Zeitraums führen, auch wenn der Arbeitnehmer dann arbeitsunfähig ist. • Verzugszinsen für Abgeltungsansprüche wegen Urlaubs werden nicht zwingend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst; Verzug tritt erst mit Zugang einer Geltendmachung ein, wenn keine Fälligkeitsbestimmung im Gesetz enthalten ist.
Entscheidungsgründe
Abgeltung und Verfall von tariflichem Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten; tariflicher Mehrurlaub wird nur insoweit abzugelten, wie er zum Beendigungszeitpunkt noch bestand. • Tarifliche Übertragungsregelungen, die den Übertragungszeitraum verlängern, können zum Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs am Ende dieses verlängerten Zeitraums führen, auch wenn der Arbeitnehmer dann arbeitsunfähig ist. • Verzugszinsen für Abgeltungsansprüche wegen Urlaubs werden nicht zwingend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst; Verzug tritt erst mit Zugang einer Geltendmachung ein, wenn keine Fälligkeitsbestimmung im Gesetz enthalten ist. Der Kläger, schwerbehindert und 1945 geboren, war bis 30.09.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Parteien unterlagen dem TVöD. Der Kläger verlangte Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichem Mehrurlaub aus 2007 und 2008. Die Beklagte erlaubte eine betriebliche Übertragung von Urlaub bis zum 30.09. des Folgejahres; der Kläger übertrug drei Tage Mehrurlaub 2007 in 2008. Im Zeitraum 30.05.–30.09.2008 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erhielt 2008 keinen Urlaub. Mit Schreiben vom 10.02.2009 forderte er die Abgeltung; die Beklagte zahlte zuvor teilweise einen Bruttobetrag von 1.920,25 Euro. Die Parteien stritten insbesondere, ob tariflicher Mehrurlaub aus 2007 und 2008 abzugelten sei und ab wann Verzugszinsen zu laufen haben. • I. Anspruchsgrundlage und Umfang: Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Zum Beendigungszeitpunkt bestanden für den Kläger drei Arbeitstage tariflicher Mehrurlaub für 2008, die abzugelten sind; der vereinbarte Tagessatz war unstreitig. • II. Berechnung nach TVöD: Nach § 26 TVöD reduzierte sich der Jahresurlaubsanspruch wegen Ausscheidens am 30.09.2008 und wurde nach Satzungsregelung auf den nächsthöheren vollen Tag aufgerundet, sodass sich der tarifliche Mehrurlaubsanspruch auf drei Tage ergab. • III. Verfall von Mehrurlaub aus 2007: Die verlängerte betriebliche Übertragungsregelung bis zum 30.09.2008 führte dazu, dass der nicht genommene tarifliche Mehrurlaub aus 2007 mit Ablauf dieses Übertragungszeitraums verfallen ist; ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Urlaub wegen Fristablaufs erlischt. • IV. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit: Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum ändert das Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs nicht; tarifliche Befristungsregelungen sind wirksam und stehen dem Verfall nicht entgegen. • V. Verzugszinsen: Nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB begann der Zinslauf für die Abgeltung der drei Tage Mehrurlaub 2008 nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da § 7 Abs. 4 BUrlG keine Leistungszeitregelung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält; Verzug trat erst mit Zugang des Geltendmachungsschreibens am 11.02.2009 ein, somit ab 12.02.2009. • VI. Verfahrensrechtliches Ergebnis der Revision: Teile der Revision waren unzulässig mangels Begründung; in der Sache wurde die Revision der Beklagten hinsichtlich der Abgeltung der drei Tage Mehrurlaub 2008 und des Zinsbeginns teilweise stattgegeben, hinsichtlich der Abgeltung 2007 zurückgewiesen. • Wesentliche Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG; § 26 TVöD; § 5 BUrlG; § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB; § 187 Abs. 1 BGB. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger Anspruch auf Abgeltung von drei Arbeitstagen tariflichen Mehrurlaubs für 2008 in Höhe von 319,05 Euro brutto hat; die Beklagte muss diesen Betrag zahlen und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.02.2009 leisten. Ein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus 2007 besteht nicht, weil dieser mit Ablauf des verlängerten Übertragungszeitraums am 30.09.2008 verfallen ist, auch trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge und weiterer Urlaubsansprüche blieb die Revision insoweit unzulässig bzw. erfolglos. Damit trägt die Beklagte die Hauptlast der Kosten; der Kläger erhält die zugesprochenen Restbeträge und Zinsen, die Fälligkeit der Zinsen beginnt mit Zugang der Anspruchsdurchsetzung am 11.02.2009 (Verzugsbeginn 12.02.2009).