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Urteil

5 AZR 954/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verleiher ist nach § 10 Abs. 4 AÜG grundsätzlich zum Anspruch auf equal pay verpflichtet, wenn keine wirksame tarifliche Abweichung vorliegt. • Tarifverträge einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung sind von Anfang an unwirksam und können nicht den Schutz des § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG begründen. • Eine intransparente Bezugnahmeklausel, die mehrere eigenständige Tarifwerke ohne Kollisionsregel zugleich inbezieht, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. • Eine wirksame einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung kann den Anspruch auf equal pay erfassen; eine dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. • Wurde die einzelvertragliche Ausschlussfrist nicht fristgerecht gewahrt, verfällt der Anspruch auf Differenzvergütung.
Entscheidungsgründe
Equal pay, unwirksame Tarifbezugnahme und Wirksamkeit einzelvertraglicher Ausschlussfristen • Der Verleiher ist nach § 10 Abs. 4 AÜG grundsätzlich zum Anspruch auf equal pay verpflichtet, wenn keine wirksame tarifliche Abweichung vorliegt. • Tarifverträge einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung sind von Anfang an unwirksam und können nicht den Schutz des § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG begründen. • Eine intransparente Bezugnahmeklausel, die mehrere eigenständige Tarifwerke ohne Kollisionsregel zugleich inbezieht, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. • Eine wirksame einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung kann den Anspruch auf equal pay erfassen; eine dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. • Wurde die einzelvertragliche Ausschlussfrist nicht fristgerecht gewahrt, verfällt der Anspruch auf Differenzvergütung. Die Klägerin war vom 4. Mai 2009 bis 30. Juni 2010 bei der beklagten Verleihfirma beschäftigt und an die B KG überlassen. Sie erhielt Stundenlohn, Fahrtkostenerstattung und weitere Zulagen; die Entleiherin zahlte Stammkräften deutlich höhere Vergütung. Der Arbeitsvertrag verwies auf Tarifverträge der CGZP und später per Änderungsvereinbarung auf ein mehrgliedriges AMP-Tarifwerk. Die CGZP war jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht tariffähig. Die Klägerin begehrte für den Zeitraum 15. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG. Die Beklagte hielt die tarifliche Bezugnahme für wirksam und berief sich zudem auf eine einzelvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist, mit der Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin statt; das BAG hob dies auf und wies die Klage ab. • Anspruchsgrundlage und Equal Pay: § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers zu gewähren; Abweichungen sind nur durch wirksame Tarifvereinbarungen im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG möglich. • Tariffähigkeit und Wirksamkeit: Tarifverträge, die von einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung (hier CGZP) abgeschlossen wurden, sind von Anfang an unwirksam; daher kann eine Bezugnahme auf diese Tarifverträge das Equal-Pay-Gebot nicht ausschließen. • Unwirksamkeit der AMP-Bezugnahmeklausel: Die Änderungsvereinbarung, die ein mehrgliedriges Tarifwerk (sechs eigenständige Tarifverträge) gleichzeitig inbezieht, ist intransparent; es fehlt an einer Kollisionsregel, sodass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. • Vertrauensschutz: Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht schutzwürdig; die Rechtslage und öffentliche Diskussion ließen Zweifel erkennen, sodass Verleiher das Risiko trugen. • Ausschlussfrist wirksam und Umfang: Die einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung (§ 14 Arbeitsvertrag) ist als AGB wirksam und erfasst Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich des Anspruchs nach § 10 Abs. 4 AÜG; die dreimonatige Schriftformfrist ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. • Fälligkeit und Geltendmachung: Der Anspruch auf Differenzvergütung entsteht mit der Überlassung und wird zu dem für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig; die erste Stufe der Ausschlussklausel erfordert nur die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach, nicht bereits seine vollständige Bezifferung. • Verwirkung des Anspruchs: Die Klägerin hat den Anspruch erstmals mit Klage vom 8. März 2011 erhoben (Zustellung 11. März 2011) und damit die dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten; daher ist der Anspruch verfallen. • Prozessfolge: Da die Klage in Höhe eines Teilsbetrags zudem fehlerhaft berechnet war und insgesamt die Ausschlussfrist zum Untergang des Anspruchs geführt hat, ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Die Revision der Beklagten gegen die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Die Klage der Klägerin auf Differenzvergütung wird insgesamt abgewiesen. Begründend ist, dass die tarifliche Bezugnahme auf Tarifverträge einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung keine Abweichung vom equal-pay-Gebot herbeiführt und die hier einschlägige Bezugnahmeklausel intransparent und unwirksam ist; der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG besteht zwar grundsätzlich, ist aber durch die wirksame einzelvertragliche Ausschlussfrist gem. § 14 Arbeitsvertrag verfallen, weil die Klägerin den Anspruch nicht innerhalb der vertraglich bestimmten drei Monatsfrist schriftlich geltend gemacht hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.