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Urteil

8 AZR 153/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung kann bereits vor der tatsächlichen Einstellung des Betriebs wirksam sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Arbeitgeber in ernsthafter und endgültiger Absicht handelt und die Maßnahmen greifbare Formen angenommen haben. • Die Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang ist entscheidend: Wird ein Teilbetrieb veräußert und der Rest stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, soweit der gekündigte Arbeitnehmer diesem Restbetrieb zuzuordnen ist. • Bei teilweiser Veräußerung und gleichzeitiger Stilllegung ist eine betriebsbezogene Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen; das Gericht darf ergänzendes mündliches Vorbringen nicht unbeachtet lassen. • Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zur betrieblichen Organisation (Betrieb vs. Betriebsteil) führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Falls zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Betriebsstilllegung trotz Teilbetriebsübertragungen; Rückverweisung wegen unklarer Betriebsorganisation • Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung kann bereits vor der tatsächlichen Einstellung des Betriebs wirksam sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Arbeitgeber in ernsthafter und endgültiger Absicht handelt und die Maßnahmen greifbare Formen angenommen haben. • Die Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang ist entscheidend: Wird ein Teilbetrieb veräußert und der Rest stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, soweit der gekündigte Arbeitnehmer diesem Restbetrieb zuzuordnen ist. • Bei teilweiser Veräußerung und gleichzeitiger Stilllegung ist eine betriebsbezogene Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen; das Gericht darf ergänzendes mündliches Vorbringen nicht unbeachtet lassen. • Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zur betrieblichen Organisation (Betrieb vs. Betriebsteil) führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Falls zur neuen Entscheidung. Der Kläger, seit 2001 als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 23.12.2010 eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2011. Die Beklagte hatte per Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 die Stilllegung des Geschäftsbetriebs beschlossen und anschließend Teile des Geschäftsbereichs an verbundene Gesellschaften veräußert beziehungsweise die Übernahme einzelner Geschäftsbereiche durch eine Tochtergesellschaft vereinbart. In einer Übernahmevereinbarung wurden bestimmte Arbeitnehmer und Fahrzeuge benannt; der Kläger war nicht in der Liste der zu übernehmenden Beschäftigten aufgeführt. Die Beklagte meldete massenhaft Entlassungen nach § 17 KSchG und kündigte Mietverhältnisse über Standorte. Der Kläger focht die Kündigung mit Kündigungsschutzklage an und behauptete, die Stilllegungsabsicht sei nicht ernsthaft umgesetzt und eine Sozialauswahl habe gefehlt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufungsinstanz bestätigte dies; die Revision der Beklagten war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Betriebsstilllegung kann bereits beabsichtigt kündigungsrechtlicher Grund sein, wenn zum Zugang der Kündigung die ernsthafte und endgültige Absicht zur dauerhaften Einstellung der betrieblichen Tätigkeit feststeht und die geplanten Maßnahmen greifbare Formen angenommen haben (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). • Die rechtliche Bewertung richtet sich auf die tatsächliche unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung; frühere Beschlüsse sind nur insoweit relevant, als sie in der aktuellen Entscheidung fortwirken. Betriebsveräußerungen stehen einer Betriebsstilllegung systematisch entgegen; bei Übertragung von Betriebsteilen ist zu prüfen, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem zu übertragenden Teil oder dem stillzulegenden Rest zuzuordnen ist (§ 613a BGB-rechtliche Grenzen beachten). • Das Landesarbeitsgericht hat entgegen dem eingeschränkten Revisionsprüfmaßstab wesentliche Umstände nicht hinreichend berücksichtigt: Es verwarf die Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht, obwohl bei Zugang der Kündigung die Vereinbarungen über Teilübertragungen und die Anweisung der Gesellschafterin zur Kündigung aller Arbeitsverhältnisse bereits bestanden und zahlreiche Maßnahmen (Massenentlassungsanzeige, Kündigung von Mietverträgen, Kündigungen von Kundenverträgen) greifbare Formen angenommen hatten. • Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebsbezogen vorzunehmen; bei gemischter Maßnahme aus Betriebsteilübertragung und Stilllegung sind auch die dem übergehenden Teil zugeordneten vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen. Das Berufungsgericht hat zudem ergänzendes mündliches Vorbringen der Beklagten zur nachträglichen, im Ergebnis vertretbaren Sozialauswahl unzulässig unbeachtet gelassen, ohne hierzu die erforderlichen prozessrechtlichen Feststellungen zu treffen. • Mangels ausreichender Feststellungen zur betrieblichen Organisation (ob Standort M eigener Betrieb oder nur Betriebsteil) ist eine Sachentscheidung derzeit nicht möglich; daher war die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass eine Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung bereits vor der tatsächlichen Einstellung wirksam sein kann, wenn die Stilllegungsabsicht ernsthaft ist und die Maßnahmen greifbare Formen angenommen haben. Es hat die mangelhafte Feststellung der betrieblichen Struktur beanstandet und insbesondere gerügt, dass das Berufungsgericht ergänzendes mündliches Vorbringen zur Sozialauswahl nicht berücksichtigt hat. Das Landesarbeitsgericht muss nun feststellen, ob die Betriebsstätte M als eigener Betrieb zu qualifizieren ist und gegebenenfalls eine betriebsbezogene Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nachholen oder prüfen, ob die Kündigung auch bei nachträglicher Sozialauswahl vertretbar wäre. Nur nach diesen Feststellungen kann endgültig entschieden werden, ob die Kündigung des Klägers sozial gerechtfertigt ist.