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Urteil

10 AZR 690/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Leistungsentgelt für das Bezugsjahr ergibt sich aus §2 TV L/E i.V.m. §18 Abs.2 Satz1 TVöD-Bund; Vorjahr ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel erwirtschaftet wurden. • Die in den Einführungsjahren 2007 und 2008 pauschal gezahlten Leistungsentgelte sind nicht ausschließlich Vorschüsse für das Leistungsjahr 2007; nicht ausgeschöpfte Volumina der Jahre 2007 und 2008 erhöhen gemäß §16 TV L/E das Volumen für das Bezugsjahr 2008. • Die Berechnung des für 2009 zahlbaren Leistungsentgelts hat das aus 2008 stammende Volumen sowie die übertragenen Restvolumina der Jahre 2007 und 2008 zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leistungsentgelt: Übertrag nicht ausgeschöpfter Volumina der Einführungsjahre • Anspruch auf Leistungsentgelt für das Bezugsjahr ergibt sich aus §2 TV L/E i.V.m. §18 Abs.2 Satz1 TVöD-Bund; Vorjahr ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel erwirtschaftet wurden. • Die in den Einführungsjahren 2007 und 2008 pauschal gezahlten Leistungsentgelte sind nicht ausschließlich Vorschüsse für das Leistungsjahr 2007; nicht ausgeschöpfte Volumina der Jahre 2007 und 2008 erhöhen gemäß §16 TV L/E das Volumen für das Bezugsjahr 2008. • Die Berechnung des für 2009 zahlbaren Leistungsentgelts hat das aus 2008 stammende Volumen sowie die übertragenen Restvolumina der Jahre 2007 und 2008 zu berücksichtigen. Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt, tarifvertraglich gelten TVöD-Bund und der TV L/E. Streitgegenstand ist die Höhe eines im Jahr 2009 zu zahlenden Leistungsentgelts für das Bezugsjahr 2008. In den Einführungsjahren 2007 und 2008 wurden pauschale Leistungsentgelte gezahlt; nicht ausgeschöpfte Entgeltvolumina blieben bestehen. Der Kläger verlangt für 2009 eine Nachzahlung aus einem Gesamtvolumen, das das Volumen des Jahres 2008 und die übertragenen Reste aus 2007 und 2008 enthält. Die Beklagte meint, sie habe bereits alle für 2007 und 2008 geschuldeten Zahlungen erbracht und sei nicht zu weiterer Auszahlung verpflichtet. Die Instanzgerichte stritten über die Auslegung der einschlägigen Tarifregelungen, insbesondere §18 TVöD, §16 LeistungsTV-Bund und §2, §16 TV L/E. • Anwendbare Normen: §2 TV L/E in Verbindung mit §18 Abs.2 Satz1 TVöD-Bund sowie §16 LeistungsTV-Bund und Regelungen des TV L/E. • Vorjahrsbegriff: Vorjahr im Sinne von §18 Abs.2 Satz1 TVöD-Bund ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel erwirtschaftet worden sind; für 2009 ist somit das Jahr 2008 maßgeblich. • Auslegung der Einführungsregelungen: §16 LeistungsTV-Bund und die Übergangsregelungen sehen für 2007 und 2008 pauschale Zahlungen vor; die dort genannten verbleibenden Entgeltvolumina sollen in das folgende Leistungsjahr einfließen und nicht ausschließlich als Vorschuss gelten. • Tarifsystematik und Entstehungsgeschichte: Überschrift ‚Einführungs- und Übergangsregelungen‘, der Text der Einigung über das Inkraftsetzen des TVöD sowie Durchführungshinweise stützen die Auffassung, dass in den Kalenderjahren 2007 und 2008 Leistungsentgelte vorgesehen waren und verbleibende Volumina in das Bezugsjahr 2008 zu übernehmen sind. • Rechnung der Volumina: Für das Bezugsjahr 2008 standen 106.819,95 Euro zur Verfügung; nach §16 TV L/E erhöhte sich dieser Betrag um ein in 2007/2008 verbliebenes Volumen von 107.890,41 Euro, sodass für 2009 ein Gesamtvolumen von 214.710,36 Euro maßgeblich ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Nachzahlung abzüglich bereits geleisteter Beträge; die Revision des Klägers ist deshalb begründet. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Der Kläger hat in der Revision Erfolg. Das BAG hebt das landesarbeitsgerichtliche Urteil insoweit auf, als die Klage abgewiesen worden war, und verweist die Berechnung des im Jahr 2009 zu zahlenden Leistungsentgelts auf die tarifvertraglichen Vorgaben. Das für das Bezugsjahr 2008 zur Verfügung stehende Volumen beträgt 106.819,95 Euro und ist um die aus 2007/2008 übertragenen Restvolumina (107.890,41 Euro) zu erhöhen, sodass sich ein Gesamtvolumen von 214.710,36 Euro ergibt. Daraus ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch abzüglich bereits gezahlter Beträge; die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.