Urteil
5 AZR 79/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Republik Griechenland genießt für Arbeitsverhältnisse nicht generell Staatenimmunität; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit hoheitlich ist.
• Die Tätigkeit eines Lehrers an einer ausländischen Ergänzungsschule in Deutschland ist nach deutschem Recht regelmäßig nicht hoheitlich und unterliegt daher deutscher Gerichtsbarkeit.
• Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht kann sich konkludent aus Vertragsbestimmungen (z. B. Tarifbezug, Gerichtsstand) ergeben; hier gilt deutsches Recht.
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Arbeitsstreitigkeiten richtet sich nach EuGVVO (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a) bei ausländischem Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland).
• Bei Gehaltskürzungen sind vorrangig nach deutschem materiellen Arbeitsrecht und den vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, ob ein einseitiges Kürzungsrecht besteht; gegebenenfalls sind ausländische Gesetze auf ihre völkerrechtliche Wirkung hin zu untersuchen.
Entscheidungsgründe
Keine Staatenimmunität für Gehaltsstreit eines in Deutschland tätigen ausländischen Lehrers • Die Republik Griechenland genießt für Arbeitsverhältnisse nicht generell Staatenimmunität; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit hoheitlich ist. • Die Tätigkeit eines Lehrers an einer ausländischen Ergänzungsschule in Deutschland ist nach deutschem Recht regelmäßig nicht hoheitlich und unterliegt daher deutscher Gerichtsbarkeit. • Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht kann sich konkludent aus Vertragsbestimmungen (z. B. Tarifbezug, Gerichtsstand) ergeben; hier gilt deutsches Recht. • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Arbeitsstreitigkeiten richtet sich nach EuGVVO (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a) bei ausländischem Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland). • Bei Gehaltskürzungen sind vorrangig nach deutschem materiellen Arbeitsrecht und den vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, ob ein einseitiges Kürzungsrecht besteht; gegebenenfalls sind ausländische Gesetze auf ihre völkerrechtliche Wirkung hin zu untersuchen. Der Kläger, deutscher Lehrer an der Griechischen Schule in B seit 1994, erhielt ab März 2010 ein Bruttogehalt von 3.635,45 Euro. Ab Juni 2010 kürzte die beklagte Republik Griechenland das Gehalt um 355,91 Euro monatlich und setzte die Jahressonderzahlung aus; zudem wurden Auszahlungsbeträge in einigen Monaten weiter verringert. Die Beklagte erließ später eine Änderungskündigung mit weitergehenden Gehaltskürzungen; über deren Wirksamkeit läuft ein separater Kündigungsschutzprozess. Der Kläger klagte für Juni bis Dezember 2010 auf Zahlung der Gehaltsdifferenzen, der Jahressonderzahlung und restlicher Beträge. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie als unzulässig ab mit der Begründung, die Beklagte unterliege deutscher Gerichtsbarkeit nicht. Der Kläger revidierte gegen die Berufungsentscheidung. • Revision des Klägers ist begründet; das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil die Klage nicht unzulässig ist. • Grundsatz: Staatenimmunität greift nur für hoheitliches Handeln; die Abgrenzung erfolgt nach der Natur der Tätigkeit nach deutschem Recht (§ 20 Abs. 2 GVG i.V.m. allgemeinem Völkergewohnheitsrecht). • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist entscheidend, ob die übertragenen Aufgaben hoheitlicher Natur sind; Lehrer nehmen nach deutschem Recht im Regelfall keine überwiegend hoheitlichen Aufgaben wahr (Art. 33 Abs. 4 GG als Bezugspunkt). • Die Lehrtätigkeit des Klägers an der als anerkannte Ergänzungsschule geführten Einrichtung in Nordrhein-Westfalen unterliegt einer detaillierten staatlichen Aufsicht nach SchulG NRW, wodurch sie nicht als hoheitliches Handeln der griechischen Republik einzuordnen ist; daher besteht keine Staatenimmunität. • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben nach EuGVVO (Art. 18 Abs.1, Art.19 Nr.2 a)), weil der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in B liegt und die Beklagte als ausländischer Staat keinen Sitz im Inland hat. • Das anwendbare Recht ist deutsches Recht; die Parteien haben das Arbeitsverhältnis deutschen Tarifverträgen unterstellt und einen Gerichtsstand in Deutschland vereinbart; die Rechtswahl ist konkludent und mit Art. 30 EGBGB vereinbar. • Das Gericht kann über die Begründetheit der Klage noch nicht entscheiden; das Landesarbeitsgericht hat bei erneuter Entscheidung zu prüfen, ob nach deutschem materiellen Arbeitsrecht und den konkret festzustellenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine einseitige Gehaltskürzung oder ein Widerruf der Jahressonderzahlung zulässig war (§§ 27 ff. EGBGB; Hinweis auf Notwendigkeit, ggf. griechische Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 völkerrechtlich zu würdigen). Der Revision des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.11.2011 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Republik Griechenland für die streitgegenständliche Lehrtätigkeit des Klägers keine Staatenimmunität beanspruchen kann, weil die Aufgabe nach deutschem Recht nicht hoheitlich ist. Die deutschen Gerichte sind international zuständig (EuGVVO), und auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches materielles Recht Anwendung. Das Landesarbeitsgericht hat nun zu prüfen, ob die Beklagte nach deutschem Arbeitsrecht und den vertraglichen Abreden die Gehaltskürzungen und die Aussetzung der Jahressonderzahlung einseitig vornehmen durfte; hierzu sind ggf. die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 auf ihre völkerrechtliche Relevanz zu untersuchen.