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Urteil

3 AZR 24/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag führt dazu, dass sich betriebliche Versorgungsansprüche nach dem jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag richten; daher konnte der VersTV 2005 das Versorgungsverhältnis des Klägers bestimmen. • Eine nachträgliche, „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch gesetzliche Regelungen führt nicht ohne Weiteres zu einer ergänzenden Auslegung eines Tarifvertrags, wenn die Tarifvertragsparteien selbst Anpassungs- oder Verhandlungsregelungen vorsehen. • Selbst bei Annahme einer nachträglich entstandenen Regelungslücke ist eine gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrags unzulässig, wenn den Tarifvertragsparteien ein angemessener Spielraum zur Lückenschließung verbleibt; die Tarifautonomie gebietet regelmäßig, dass die Parteien selbst die Anpassung vornehmen.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf Versorgungstarifvertrag; keine gerichtliche Lückenschließung wegen Beitragssatzänderung • Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag führt dazu, dass sich betriebliche Versorgungsansprüche nach dem jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag richten; daher konnte der VersTV 2005 das Versorgungsverhältnis des Klägers bestimmen. • Eine nachträgliche, „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch gesetzliche Regelungen führt nicht ohne Weiteres zu einer ergänzenden Auslegung eines Tarifvertrags, wenn die Tarifvertragsparteien selbst Anpassungs- oder Verhandlungsregelungen vorsehen. • Selbst bei Annahme einer nachträglich entstandenen Regelungslücke ist eine gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrags unzulässig, wenn den Tarifvertragsparteien ein angemessener Spielraum zur Lückenschließung verbleibt; die Tarifautonomie gebietet regelmäßig, dass die Parteien selbst die Anpassung vornehmen. Der Kläger, ehemals bei der Bundesanstalt für Flugsicherung beschäftigt, wechselte 1994 zur Beklagten (DFS) und schloss einen Arbeitsvertrag, der auf den Versorgungstarifvertrag verwies. Ursprünglich galt für seine Versorgung der VersTV 1993; die Beklagte kündigte diesen Tarifvertrag zum 31.12.2004. Die Beklagte und die GdF schlossen rückwirkend zum 1.1.2005 den VersTV 2005, der inhaltlich dem VersTV 1993 entsprach. Durch Gesetz (§275c SGB VI) wurde die Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2003 außerplanmäßig erhöht; dies führte zu höheren Rentenbeiträgen und einer geringen Erhöhung der gesetzlichen Rente des Klägers. Der Kläger ging 2006 in vorzeitigen Ruhestand; die Beklagte berechnete das Altersruhegeld nach dem VersTV 2005 und zahlte 1.805,29 Euro monatlich. Der Kläger verlangte eine Nachzahlung, da er die Berechnung nach dem VersTV 1993 und eine ergänzende Auslegung wegen der „außerplanmäßigen“ BBG-Anhebung für erforderlich hielt. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Das Altersruhegeld war korrekt berechnet. • Maßgeblicher Versorgungsmaßstab war zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls der VersTV 2005, weil der Kläger seit 2004 Mitglied der GdF war und der VersTV 2005 gemäß TVG unmittelbar und zwingend galt. • Der Arbeitsvertrag enthält keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag; §1 und §5 des Vertrags verweisen auf die jeweils in der jeweils geltenden Fassung vorhandenen Tarifregelungen. • Die seit der Rechtsprechung bekannte Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung von Versorgungsregelungen bei nachträglicher Regelungslosigkeit (insb. bei gespaltenen Rentenformeln) scheidet hier aus, weil der Tarifvertrag (Anhang 2) ausdrücklich Anpassungsverhandlungen bei wesentlichen Änderungen vorbehalten hat und den Tarifvertragsparteien damit ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt. • Selbst bei fiktiver Annahme einer Lücke im VersTV 1993 ergäbe sich kein günstigeres Ergebnis für den Kläger, da VersTV 1993 und VersTV 2005 in den relevanten Regelungen zur Berechnung des Altersruhegelds gleichartig sind und die von ihm geforderte ergänzende Auslegung nicht zwingend wäre. • Eine Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB kann Ansprüche des Einzelnen gegen den Tarif nicht herleiten; Anpassungsforderungen müssten von den Tarifvertragsparteien selbst erhoben werden, nicht durch richterliche Ergänzung des Tarifvertrags. • Angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie sind Gerichte bei unklaren tarifvertraglichen Regelungen zurückhaltend; unterschiedliche mögliche Lösungskonzepte (Übergangsregelungen, differenzierte Behandlung vor/nach 2003 etc.) zeigen, dass eine gerichtliche Lückenschließung unangebracht ist. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts: Die Klage des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1.10.2006 zutreffend nach dem VersTV 2005 berechnet; eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 besteht nicht. Selbst bei Annahme einer nachträglichen Regelungslücke im VersTV 1993 wäre dem Kläger kein höheres Ruhegeld zuzugestehen, weil die Tarifparteien selbst Anpassungsentscheidungen vorbehalten haben und verschiedene plausible Lückenschließungsoptionen bestünden. Der Kläger trägt die Kosten von Berufung und Revision.