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Urteil

2 AZR 110/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die streitige Tätigkeit nicht hoheitlich ist; staatliche Schulenbene alleine begründet keine Staatsimmunität nach § 20 Abs. 2 GVG. • Bei Arbeitsverhältnissen ist die Abgrenzung hoheitlich/nicht-hoheitlich nach dem Recht des Gerichtsstandes vorzunehmen; Lehrtätigkeit an staatlich anerkannten Schulen gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. • Eine Änderungskündigung muss ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot enthalten; unklare Regelungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers. • Die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF); eine konkrete Bezugnahme auf deutschen Tarifrecht und Gerichtsstand kann eine konkludente Rechtswahl für deutsches Recht begründen. • Ist die Zuständigkeit gegeben, sind materiell-rechtliche Prüfungspunkte (Wirksamkeit der Änderungskündigung, Rechtsqualität ausländischer Gesetze, Einhaltung form- und fristrechtlicher Anforderungen) vom zuständigen Landesarbeitsgericht nachzutragen.
Entscheidungsgründe
Keine Staatshaftungsimmunität für Lehrerin an staatlich anerkannter Schule; Änderungskündigung und Rechtswahlprüfung • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die streitige Tätigkeit nicht hoheitlich ist; staatliche Schulenbene alleine begründet keine Staatsimmunität nach § 20 Abs. 2 GVG. • Bei Arbeitsverhältnissen ist die Abgrenzung hoheitlich/nicht-hoheitlich nach dem Recht des Gerichtsstandes vorzunehmen; Lehrtätigkeit an staatlich anerkannten Schulen gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. • Eine Änderungskündigung muss ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot enthalten; unklare Regelungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers. • Die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF); eine konkrete Bezugnahme auf deutschen Tarifrecht und Gerichtsstand kann eine konkludente Rechtswahl für deutsches Recht begründen. • Ist die Zuständigkeit gegeben, sind materiell-rechtliche Prüfungspunkte (Wirksamkeit der Änderungskündigung, Rechtsqualität ausländischer Gesetze, Einhaltung form- und fristrechtlicher Anforderungen) vom zuständigen Landesarbeitsgericht nachzutragen. Die Klägerin, seit 1989 als angestellte Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in Deutschland beschäftigt, erhielt 2010 rückwirkende Gehaltskürzungen von zunächst 7 % und ab Juni weitere 3 %; zudem entfiel eine Jahressonderzahlung. Die Beklagte, Trägerin mehrerer Schulen und griechischer Staat betreffend, kündigte am 9. November 2010 außerordentlich fristlos und bot zugleich Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen (monatliche Kürzung von 314,16 Euro und Abschaffung der Jahressonderzahlung) an. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung sowie auf Zahlung von nachgeforderten Beträgen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies sie als unzulässig ab mit der Begründung fehlender deutscher Gerichtsbarkeit wegen hoheitlicher Tätigkeit. Die Klägerin revidierte gegen diese Abweisung. Das BAG hob das landesarbeitsgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zurück. • Die Revision ist begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO). • Zur Immunität (§ 20 Abs. 2 GVG) und Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeit: Maßgeblich ist der rechtliche Charakter der übernommenen Tätigkeit nach dem Recht des Sitzgerichts; nur Kernbereiche der Staatsgewalt sind stets hoheitlich. Lehrtätigkeit an staatlich oder staatlich anerkannten Schulen gehört nicht zum Kernbereich und steht nicht in funktionalem Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben. • Folge: Die Beklagte ist nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit; deutsche Gerichte sind international zuständig nach EuGVVO (Art. 18, 19) weil der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland liegt. • Anwendbares materielles Recht ist deutsches Recht; die Parteien haben konkludent deutsches Recht gewählt durch Bezugnahme auf den deutschen BAT/TV-L und Gerichtsstandsklausel (Art. 27 ff. EGBGB aF). • Zur Wirksamkeit der Änderungskündigung: Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 Rechtswirkung hinsichtlich der Vertragsbedingungen außerhalb Griechenlands entfalten und ob die Kürzungen deshalb bereits ohne Kündigung wirksam wurden. • Wenn die Änderung der Bedingungen bereits eingetreten ist, kann die Änderungsschutzklage unbegründet sein; andernfalls ist zu prüfen, ob das Änderungsangebot hinreichend bestimmt ist (§§ 133, 157 BGB; § 623 BGB). • Das Änderungsangebot im Kündigungsschreiben ist ausreichend bestimmt: die Kürzungssumme ist konkret (314,16 Euro), die Abschaffung der Jahressonderzahlung wird angekündigt und die Ausführungen zu früheren Kürzungen sind als Sachverhaltsdarstellung zu verstehen. • Das Landesarbeitsgericht hat zudem zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorlag, ob Fristen (Auslauffrist, § 626 Abs. 2 BGB) eingehalten wurden und ob eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung möglich ist; ferner ist ggf. ein völkerrechtliches Gutachten zu den griechischen Maßnahmen einzuholen. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben; die Beklagte kann sich nicht auf Staatshaftungsimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG) berufen, weil die Klägerin keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr materiell-rechtlich zu prüfen, ob die Änderungskündigung und die rückwirkenden Gehaltskürzungen nach deutschem Recht wirksam sind, ob die griechischen Gesetze unmittelbar Wirkung für das Arbeitsverhältnis entfalten und ob Form- und Fristvorschriften sowie die Voraussetzungen des § 626 BGB eingehalten wurden. Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung über Zahlungsansprüche sowie über Kosten sind vom Landesarbeitsgericht neu zu entscheiden.