Urteil
6 AZR 711/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund ist an die ununterbrochene Kindergeldberechtigung gebunden; eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt zum Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs.
• Die Festsetzung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt nach § 70 Abs. 1 EStG ist für die Prüfung des Anspruchs auf die Besitzstandszulage maßgeblich, weil Tarifparteien widersprüchliche rechtliche Wirkungen vermeiden wollten.
• Der Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin entsteht erst mit dem bestandskräftigen Aufhebungsbescheid der Familienkasse; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD beginnt daher mit Kenntnis dieses Bescheids.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Besitzstandszulage nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung • Der Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund ist an die ununterbrochene Kindergeldberechtigung gebunden; eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt zum Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs. • Die Festsetzung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt nach § 70 Abs. 1 EStG ist für die Prüfung des Anspruchs auf die Besitzstandszulage maßgeblich, weil Tarifparteien widersprüchliche rechtliche Wirkungen vermeiden wollten. • Der Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin entsteht erst mit dem bestandskräftigen Aufhebungsbescheid der Familienkasse; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD beginnt daher mit Kenntnis dieses Bescheids. Der K. war als Koch bei der B. beschäftigt und erhielt seit 1. Januar 2008 eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund für sein Kind. Im Jahr 2008 erzielte das volljährige Kind Einkünfte, die nachträglich zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für 2008 führten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 12. März 2010 auf; der K. erstattete das zu Unrecht erhaltene Kindergeld. Die B. forderte daraufhin die Rückzahlung der für 2008 bis 2010 gezahlten Besitzstandszulage; Streit besteht insbesondere über die Zeit von Januar 2008 bis August 2009. Der K. rügte, die Verwaltung habe alle relevanten Informationen gehabt und Versäumnisse dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der B. teilweise statt; das BAG wies die Revision des K. zurück. • Anspruchsgrundlage und Entstehung: Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund ist daran geknüpft, dass Kindergeld ununterbrochen festgesetzt ist; überschreitet das Kind die maßgebliche Einkommensgrenze, entfällt der Anspruch. • Verwaltungsaktwirkung: Die Festsetzung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt nach § 70 Abs. 1 EStG ist maßgeblich für die Prüfung des Anspruchs auf die Besitzstandszulage, weil die Tarifvertragsparteien widersprüchliche Ergebnisse vermeiden wollten. • Rechtliche Selbständigkeit der Familienkasse: Die Familienkassen handeln als eigenständige Bundesfinanzbehörde; materielle Kenntnisse der Wehrbereichsverwaltung sind der B. nicht ohne Weiteres zurechenbar. • Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs: Der Rückzahlungsanspruch der B. entsteht erst mit dem Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 12. März 2010, da erst mit diesem Bescheid die bis dahin ununterbrochen bestehende Kindergeldfestsetzung rückwirkend wegfällt. • Ausschlussfrist: Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsbescheids; das Schreiben der Gebührnisstelle vom 15. März 2010 hat die Frist gewahrt. • Anwendung bisheriger Rechtsprechung: Die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Bindung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils an die Kindergeldfestsetzung sind auf die Besitzstandszulage übertragbar und führen zur genannten Rechtsfolge. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Revision hat der K. zu tragen nach § 97 Abs. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des K. zurückgewiesen. Es stellte fest, dass der Rückzahlungsanspruch der B. für die Besitzstandszulage entstanden ist, weil die Kindergeldfestsetzung für 2008 durch Aufhebungsbescheid vom 12. März 2010 rückwirkend entfiel. Der Anspruch auf Besitzstandszulage richtet sich nach der ununterbrochenen Kindergeldberechtigung; die Festsetzung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt war für die Arbeitgeberin maßgeblich. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD begann erst mit Kenntnis des Aufhebungsbescheids, sodass die Geltendmachung durch die B. rechtzeitig war. Der K. hat die Kosten der Revision zu tragen.