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Urteil

1 AZR 178/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überstundenzuschläge im TVöD setzen eine tatsächliche Mehrarbeit gegenüber der dienstplanmäßigen Wochenarbeitszeit voraus. • Zeitzuschläge werden nur für tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt; Zeiten der Arbeitsbefreiung (z. B. Streikteilnahme) zählen nicht als Arbeitszeit. • Die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit wird durch streikbedingten Ausfall nicht fiktiv reduziert, sofern der Tarifvertrag dies nicht vorsieht.
Entscheidungsgründe
Keine Überstundenzuschläge bei streikbedingtem Ausfall ohne tatsächliche Mehrarbeit • Überstundenzuschläge im TVöD setzen eine tatsächliche Mehrarbeit gegenüber der dienstplanmäßigen Wochenarbeitszeit voraus. • Zeitzuschläge werden nur für tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt; Zeiten der Arbeitsbefreiung (z. B. Streikteilnahme) zählen nicht als Arbeitszeit. • Die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit wird durch streikbedingten Ausfall nicht fiktiv reduziert, sofern der Tarifvertrag dies nicht vorsieht. Die Klägerin, Vollzeitbeschäftigte im Geltungsbereich des TVöD bei der beklagten Stadt, nahm am 8. Februar 2010 an einem Warnstreik teil. Für die Woche 8.–14. Februar 2010 war dienstplanmäßig eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen; am Streikmontag entfielen 8,5 Stunden. An den übrigen Tagen arbeitete die Klägerin insgesamt 34 Stunden; ein Ausgleich in der Folgewoche erfolgte nicht. Die Klägerin verlangte Überstundenzuschläge für vier Stunden und berief sich darauf, die individuelle Wochenarbeitszeit sei um die Streikzeit zu reduzieren oder die streikbedingend ausgefallene Zeit sei fiktiv hinzuzurechnen. Die Beklagte zahlte nur die tatsächlich geleisteten 34 Stunden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Anwendbare Normen: §7 Abs.7 TVöD (Definition Überstunden), §8 Abs.1 Satz1 und Satz2 Buchst. a TVöD (Zeitzuschläge). • Die Klage ist unschlüssig, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, die zusätzliche an den verbleibenden Tagen geleistete Arbeit sei auf Anordnung der Arbeitgeberin erfolgt, geduldet worden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig; §7 Abs.7 TVöD setzt Anordnung oder Duldung voraus. • Zudem fehlt die tatsächliche Mehrarbeit gegenüber der dienstplanmäßigen Wochenarbeitszeit: Überstunden im Sinne des TVöD sind nur Stunden, die über die dienstplanmäßigen Wochenstunden hinaus geleistet werden; die Klägerin hat in der betreffenden Woche tatsächlich weniger gearbeitet (34 statt 38,5 Stunden). • Der Begriff der ‚tatsächlichen Arbeitsleistung‘ nach §8 Abs.1 TVöD schließt Zeiten der Arbeitsbefreiung wie Streikteilnahme aus; Zeitzuschläge sind nur für tatsächlich erbrachte besondere Arbeitsbelastung vorgesehen. • Die frühere Regelung im BAT, die für bestimmte Ausfalltage fiktive Zuschläge vorsah, wurde im TVöD nicht übernommen; deshalb besteht keine tarifliche Grundlage, die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit bei Streik zu reduzieren. • Eine analoge Anwendung von §6 Abs.3 Satz3 TVöD (Reduzierung bei Feiertagen) kommt nicht in Betracht, weil der TVöD für Streikzeiten keine entsprechende Regelung enthält und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von Überstundenzuschlägen wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch, weil sie in der betreffenden Woche keine Überstunden im tariflichen Sinn geleistet hat: Zeitzuschläge nach §8 Abs.1 TVöD setzen eine tatsächliche Arbeitsleistung über die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit hinaus voraus, und Zeiten der Streikteilnahme stellen keine solche Arbeitsleistung dar. Eine fiktive Hinzurechnung der ausgefallenen Streikstunden zur Wochenarbeitszeit ist tariflich nicht vorgesehen und kann nicht zugrunde gelegt werden. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.