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Urteil

6 AZR 556/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausgliederung (Umwandlung) haftet der übertragende Einzelkaufmann nach §§156 f. UmwG weiterhin für die übernommenen Verbindlichkeiten bis zum Ende der Nachhaftungsfrist (§157 Abs.1 UmwG). • Verschleiertes Arbeitseinkommen fällt nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in die Masse; §114 Abs.3 InsO durchbricht die Wirkung von Pfändungen zugunsten der Gläubigergleichbehandlung. Eine Freigabe durch die Treuhänderin kann die Zwangsvollstreckung des Pfändungsgläubigers wieder ermöglichen, wirkt aber nur ex nunc. • Die Freigabe einer Masseforderung an einen Gläubiger kann in modifizierter Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Gläubiger die über die ihm entstandenen Kosten hinausgehenden Beträge an die Masse abführt. • Eine gewillkürte Prozessstandschaft, die nach Fristablauf als Anschlussberufung gilt, ist unzulässig, wenn die form- und fristrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. • Rechtskrafterstreckung gemäß §§265,325 ZPO auf die übernehmende Gesellschaft kommt bei kumulativer Haftung nach UmwG nicht in Betracht; die Klägerin muss gegebenenfalls die O-GmbH gesondert in Anspruch nehmen.
Entscheidungsgründe
Haftung des übertragenden Einzelkaufmanns für verschleiertes Arbeitseinkommen nach Umwandlung und Wirkung einer Treuhänderfreigabe • Bei Ausgliederung (Umwandlung) haftet der übertragende Einzelkaufmann nach §§156 f. UmwG weiterhin für die übernommenen Verbindlichkeiten bis zum Ende der Nachhaftungsfrist (§157 Abs.1 UmwG). • Verschleiertes Arbeitseinkommen fällt nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in die Masse; §114 Abs.3 InsO durchbricht die Wirkung von Pfändungen zugunsten der Gläubigergleichbehandlung. Eine Freigabe durch die Treuhänderin kann die Zwangsvollstreckung des Pfändungsgläubigers wieder ermöglichen, wirkt aber nur ex nunc. • Die Freigabe einer Masseforderung an einen Gläubiger kann in modifizierter Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Gläubiger die über die ihm entstandenen Kosten hinausgehenden Beträge an die Masse abführt. • Eine gewillkürte Prozessstandschaft, die nach Fristablauf als Anschlussberufung gilt, ist unzulässig, wenn die form- und fristrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. • Rechtskrafterstreckung gemäß §§265,325 ZPO auf die übernehmende Gesellschaft kommt bei kumulativer Haftung nach UmwG nicht in Betracht; die Klägerin muss gegebenenfalls die O-GmbH gesondert in Anspruch nehmen. Die Klägerin, Franchisegeberin im Lebensmittelhandel, beansprucht pfändbares verschleiertes Arbeitseinkommen des Schuldners, der als Arbeitnehmer bei einem vom Beklagten betriebenen Einzelkaufmann tätig war. Der Beklagte gliederte sein Einzelunternehmen am 25.02.2010 in die neu gegründete O GmbH aus; Eintragung und Bekanntmachung erfolgten im April 2010. Gegen den Schuldner bestand seit 2007 eine titulierte Forderung der Klägerin; mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden ab 2008 Ansprüche des Schuldners gepfändet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 10.06.2010 fiel ab 01.07.2010 verschleiertes Arbeitseinkommen in die Masse. Die Treuhänderin gab am 18.02.2013 die Ansprüche teilweise frei; die Klägerin begehrte daraufhin weitere Zahlungen vom Beklagten. Streitgegenstand in der Revision ist, ob der Beklagte trotz Ausgliederung weiterhin haftet und welche Wirkung die Freigabe hat. • Passivlegitimation: Die Ausgliederung führt nicht automatisch zum Parteiwechsel; der Beklagte haftet nach §§156 f. UmwG weiterhin für die übernommenen Verbindlichkeiten und ist daher prozessual passivlegitimiert. • Geltung für Dauerschuldverhältnisse: Bei Arbeitsverhältnissen sind die einzelnen Entgeltansprüche bereits mit Vertragsschluss begründet; fällige Einzelansprüche bis zum Ende der Nachhaftungsfrist (5 Jahre) fallen in die Haftung des Übertragenden. • Wirkung der Insolvenz: Verschleiertes Arbeitseinkommen fällt nach Eröffnung in die Insolvenzmasse (§36 Abs.1 InsO i.V.m. §850h ZPO); §114 Abs.3 InsO begrenzt die Wirkungen vorheriger Pfändungen zugunsten der Gläubigergleichbehandlung. • Freigabe durch Treuhänderin: Eine modifizierte Freigabe zugunsten der Klägerin ist möglich und kann die ursprünglich durch §114 InsO unterbrochene Zwangsvollstreckung wieder zulassen; eine solche Freigabe wirkt jedoch nur für die Zukunft (ex nunc) ab Zugang der Erklärung. • Anwendung der Nachhaftung: Die Nachhaftungsfrist begann mit Bekanntmachung der Ausgliederung (16.04.2010) und endet fünf Jahre später am 16.04.2015; innerhalb dieses Zeitraums kann die Klägerin vom Beklagten den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens verlangen. • Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung: Eine rechtskrafterstreckende Wirkung gegen die O GmbH nach §§265,325 ZPO besteht nicht bei kumulativer Haftung; die Klägerin hätte die O GmbH gesondert einbeziehen müssen. • Prozessuale Zulässigkeit des Hilfsantrags: Der Hilfsantrag der Klägerin, Zahlungen an die Treuhänderin zu beanspruchen, stellte eine Anschlussberufung dar und war form- und fristwidrig; daher unzulässig. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Der Beklagte ist nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin vom 18.02.2013 vom 20.02.2013 bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist am 16.04.2015 verpflichtet, den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens monatlich in Höhe von 612,40 Euro an die Klägerin zu zahlen, soweit die Voraussetzungen der §§832,833 ZPO vorliegen. Für Zeiten nach dem 16.04.2015 besteht gegenüber dem Beklagten keine Haftung mehr; weitergehende Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 01.07.2010 sind nicht begründet. Die Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft ist insoweit nicht durchsetzbar, weil der Hilfsantrag als unzulässige Anschlussberufung form- und fristwidrig war. Kostenentscheidungen wurden zugunsten der anteiligen Kostentragung zwischen den Parteien getroffen.