Urteil
6 AZR 680/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschäftigte im Bereich des BMVg, die kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme als Besatzungsmitglieder gelten, sind nach § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) zur Teilnahme an Ausbildungen im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen verpflichtet.
• Die Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" fällt unter § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) und begründet Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT.
• Die tarifliche Regelung erfasst nicht nur Einsätze außerhalb des Schiffs; sie umfasst auch Ausbildungsinhalte, die Gefahren an Bord abwehren, Hilfe leisten und Schadensbekämpfung ermöglichen.
• Eine von der Arbeitgeberseite verfolgte Vorbereitung auf Wachdienst schließt die Anwendung von § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) nicht aus; beides kann zusammentreffen.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung bei Teilnahme am Grundkurs Schiffssicherung nach §46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V • Beschäftigte im Bereich des BMVg, die kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme als Besatzungsmitglieder gelten, sind nach § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) zur Teilnahme an Ausbildungen im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen verpflichtet. • Die Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" fällt unter § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) und begründet Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT. • Die tarifliche Regelung erfasst nicht nur Einsätze außerhalb des Schiffs; sie umfasst auch Ausbildungsinhalte, die Gefahren an Bord abwehren, Hilfe leisten und Schadensbekämpfung ermöglichen. • Eine von der Arbeitgeberseite verfolgte Vorbereitung auf Wachdienst schließt die Anwendung von § 46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) nicht aus; beides kann zusammentreffen. Der Kläger ist als Schiffsmechaniker auf einem Betriebsstofftransporter des Bereichs BMVg beschäftigt. Die Beklagte ordnete seine Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" vom 15. bis 19. März 2010 an; die Ausbildung vermittelte u.a. Brand- und Leckbekämpfung sowie Rettungsmaßnahmen an Bord. Die Beklagte zahlte während des Lehrgangs lediglich die Grundvergütung. Der Kläger forderte Entgeltzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach §21 TVöD-AT gestützt auf §46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund); die Forderung wurde abgelehnt. Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte rügte die Auslegung der Tarifnorm und legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob der Lehrgang unter die tarifliche Ausbildungspflicht fällt und damit Urlaubsentgelt auslöst. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; Kläger hat Feststellungsinteresse nach §256 Abs.1 ZPO, da mit der Entscheidung künftige Streitigkeiten vermieden werden. • Anwendbarkeit der Vorschrift: Der Kläger fällt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme unter die Sonderregelungen für Besatzungen (§46 Nr.8 TVöD-BT-V [Bund]), weil er als in STAN aufgeführtes Besatzungsmitglied tätig ist. • Wortlaut und Zweck: §46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) verpflichtet zur Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen; der Wortlaut erfasst Ausbildungen zur Abwehr von Gefahren an Bord und zur Rettung von Personen. • Begriffsfassung: Selbstschutz, Hilfeleistung und Schadensbekämpfung sind weit zu verstehen; Hilfeleistung umfasst auch die Personenhilfe an Bord und nicht nur Rettung durch Dritte. • Systematik: Die Vorschrift ist in den Sonderregelungen für Besatzungen eingebettet; sie steht in Zusammenhang mit der Pflicht zum Wachdienst (§46 Nr.9 Abs.6) und dient der Anpassung an besondere Gefährdungen bei Seeeinsatz. • Teleologischer Auslegungsgrund: Ziel der Norm ist, Besatzungen für Katastrophenfälle zu qualifizieren; daraus folgt, dass der "Grundkurs Schiffssicherung" die geforderten Kenntnisse vermittelt und daher die Voraussetzung für Entgeltfortzahlung erfüllt. • Verweis auf §21 TVöD-AT: Erfüllt der Arbeitnehmer die Ausbildungspflicht, ist die Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach §21 TVöD-AT geschuldet; dies schützt vor Einkommensnachteilen und entspricht dem Zweck der Regelung. • Tarifpraxis: Die Auslegung steht im Einklang mit früherer tariflicher Praxis für entsprechende Vorgängernormen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers für den Zeitraum 15. bis 19. März 2010 nach §21 TVöD-AT i.V.m. §46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) zu bemessen und den Differenzbetrag zum bisher gezahlten Tabellenentgelt mit Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 1. April 2010) zu verzinsen. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen; die Vorinstanzen haben die Tarifnorm zutreffend ausgelegt, weil der "Grundkurs Schiffssicherung" die in §46 Nr.9 Abs.5 TVöD-BT-V (Bund) vorausgesetzten Kenntnisse vermittelt. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.