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Urteil

8 AZR 207/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB kann vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch betriebsmittelgeprägte Tätigkeit geprägt ist und der Erwerber die entscheidenden Betriebsmittel übernimmt. • Die tatsächliche Art der Leistungserbringung und die vertraglich vorausgesetzten Betriebsmittel sind bei der wertenden Gesamtbetrachtung maßgeblich; die bloße Verfügbarkeit eines Produkts am Markt schließt seine prägende Bedeutung nicht aus. • Bei einer betriebsmittelgeprägten Einheit kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft vorliegen. • Die Weitergabe von Know-how, die Übernahme des Kunden und die nahtlose Fortführung der Tätigkeit sprechen für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit.
Entscheidungsgründe
Betriebsübergang durch Übernahme betriebsmittelgeprägter Sicherheitsdienstleistung (BIS-System) • Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB kann vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch betriebsmittelgeprägte Tätigkeit geprägt ist und der Erwerber die entscheidenden Betriebsmittel übernimmt. • Die tatsächliche Art der Leistungserbringung und die vertraglich vorausgesetzten Betriebsmittel sind bei der wertenden Gesamtbetrachtung maßgeblich; die bloße Verfügbarkeit eines Produkts am Markt schließt seine prägende Bedeutung nicht aus. • Bei einer betriebsmittelgeprägten Einheit kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft vorliegen. • Die Weitergabe von Know-how, die Übernahme des Kunden und die nahtlose Fortführung der Tätigkeit sprechen für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Der Kläger war bei der früheren Auftragnehmerin (Streithelferin) als Techniker für Betriebsschutz, Brandschutz und insbesondere das Alarmmanagementsystem BIS tätig. A vergab den Bewachungs- und Sicherheitsauftrag neu; die Beklagte erhielt ab 1.1.2011 den Auftrag. Das BIS-System (von A angeschafft und an dessen Bedürfnisse angepasst) diente der zentralen Überwachung tausender Adressen und war in der Leitstelle der Streithelferin eingesetzt. Im neuen Vertrag zwischen A und der Beklagten war die Nutzung und Bedienung technischer Systeme, namentlich BIS, vertraglich vorgesehen; weitere Anlagen enthielten detaillierte Anforderungsprofile. Die Beklagte übernahm das BIS-System und Teile der Arbeitsanweisungen und setzte weniger Personal ein; sie übernahm jedoch keine Arbeitnehmer der Streithelferin. Der Kläger begehrte Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. • Rechtsgrundlage ist § 613a Abs.1 BGB: Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. • Begriff der wirtschaftlichen Einheit erfordert wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung u.a. Art des Betriebs, Übergang materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme von Personal, Kundschaft und Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeiten. • Hier war die übernommene Einheit betriebsmittelgeprägt: Das Alarmmanagementsystem BIS bildete den Kern der Wertschöpfung, da es die Überwachung und Steuerung von ca. 7.500 Adressen ermöglichte und die Erbringung der vom Kunden erwarteten Sicherheitsleistung entscheidend strukturierte. • Maßgeblich ist, wie die Tätigkeit tatsächlich und vom Auftraggeber gewünscht erbracht wurde; entscheidend ist nicht allein die Marktverfügbarkeit des Systems, sondern dessen Anpassung an den Kunden und die vertragliche Verpflichtung, es einzusetzen. • Der Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten und seine Anlagen forderten ausdrücklich den Einsatz und die Bedienung des BIS-Systems; damit übernahm die Beklagte das prägende Betriebsmittel. • Zudem bestanden weitere Anknüpfungspunkte für Identitätserhalt: gleicher Auftraggeber, weitgehend gleichartiger Leistungsumfang, nahtlose Fortführung, Übernahme von Handbuch und Arbeitsanweisungen (Know-how-Transfer). • Dass die Beklagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm oder die Betreuung des BIS später an Dritte vergab, ändert nichts: Bei einer betriebsmittelgeprägten Einheit ist die fehlende Personalübernahme nicht entscheidend; Fremdvergabe der Betreuung stellt keine wesentliche Organisationsänderung dar, die den Übergang ausschlösse. • Folge: Der Kläger war dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet; sein Arbeitsverhältnis ist gemäß § 613a Abs.1 Satz1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Betriebs(teil)übergangs gemäß § 613a Abs.1 BGB auf die Beklagte übergegangen, weil die übernommene wirtschaftliche Einheit betriebsmittelgeprägt war und die Beklagte das entscheidende Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) sowie weitere Identitätsmerkmale übernommen hat. Die fehlende Übernahme von Arbeitnehmern und die spätere Fremdvergabe der Systembetreuung stehen dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.