Urteil
3 AZR 210/11
BAG, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Versorgungszusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008 richtet sich die Unverfallbarkeit nach §1b Abs.1 i.V.m. §30f Abs.2 BetrAVG; eine unverfallbare Anwartschaft entsteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist und die Zusage mindestens fünf Jahre bestand.
• Die Festlegung eines Mindestalters von 30 Jahren für die Unverfallbarkeit verstößt weder gegen Unionsrecht (Richtlinie 2000/78/EG) noch gegen nationales Verfassungsrecht; sie ist ein gerechtfertigtes, geeignetes und erforderliches Mittel zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung.
• Die Berufungsbegründung genügte den Anforderungen; ein Verfahrensfehler durch die Verwerfung der Berufung war unbeachtlich, weil das Urteil inhaltlich zutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Unverfallbarkeit betrieblicher Anwartschaften bei Übergangsregelung: 30‑Jahres‑Grenze zulässig • Bei Versorgungszusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008 richtet sich die Unverfallbarkeit nach §1b Abs.1 i.V.m. §30f Abs.2 BetrAVG; eine unverfallbare Anwartschaft entsteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist und die Zusage mindestens fünf Jahre bestand. • Die Festlegung eines Mindestalters von 30 Jahren für die Unverfallbarkeit verstößt weder gegen Unionsrecht (Richtlinie 2000/78/EG) noch gegen nationales Verfassungsrecht; sie ist ein gerechtfertigtes, geeignetes und erforderliches Mittel zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung. • Die Berufungsbegründung genügte den Anforderungen; ein Verfahrensfehler durch die Verwerfung der Berufung war unbeachtlich, weil das Urteil inhaltlich zutreffend ist. Der Kläger, 1981 geboren, war vom 01.08.2002 bis 30.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Für (mindestens) die letzten fünf Jahre bestand eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung, die zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008 erteilt worden war. Die Beklagte erklärte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft erlangt, weil er das für die Übergangsregelung geltende Mindestalter von 30 Jahren bei Ausscheiden nicht erreicht habe. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unverfallbarkeit und rügte, die Altersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und sei daher unanwendbar. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab bzw. die Berufung als unzulässig ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung im Ergebnis bestätigt. • Zulässigkeit der Revision: Die Revisionsbegründung durfte auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nehmen und erfüllte damit die gesetzlichen Anforderungen (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO). • Fehlerhaft war die Verwerfung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht, aber dieser Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, weil das Berufungsurteil in der Sache zutreffend ist (§561 ZPO). • Sachliche Entscheidung: Nach §1b Abs.1 i.V.m. §30f Abs.2 BetrAVG entsteht bei Zusagen aus dem Übergangszeitraum eine unverfallbare Anwartschaft nur, wenn bei Beendigung das 30. Lebensjahr vollendet ist und die Zusage fünf Jahre bestanden hat; der Kläger erfüllte das Alterserfordernis nicht. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Altersgrenze fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG; die Regelung bewirkt eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters, die aber nach Art.6 Abs.2 der Richtlinie für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Altersgrenze verfolgt ein legitimes Ziel (Förderung der betrieblichen Altersversorgung) und ist geeignet sowie erforderlich. • Diskriminierung wegen des Geschlechts: Eine allenfalls stärkere Betroffenheit eines Geschlechts führt nicht zur unzulässigen mittelbaren Diskriminierung, da die Regelung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist; es besteht keine Verletzung unionsrechtlicher Gleichbehandlungsgebote. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung verletzt weder Art.3 GG noch Art.6 GG oder Art.12 GG; sie ist als Ausgleich zwischen Arbeitgeberinteressen und Sozialschutz verfassungsgemäß. • Keine Vorlage an den EuGH erforderlich: Die einschlägigen unionsrechtlichen Fragen sind durch Rechtsprechung geklärt, die nationale Beurteilung steht den Gerichten zu. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg; das BAG weist sie mit der Maßgabe zurück, dass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wird. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für die Übergangsregelung maßgebliche 30. Lebensjahr nicht vollendet hatte und damit die Voraussetzungen des §1b Abs.1 i.V.m. §30f Abs.2 BetrAVG nicht erfüllt sind. Die in den Vorschriften geregelte Altersgrenze ist weder unions- noch verfassungsrechtlich zu beanstanden; sie dient dem legitimen Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und ist angemessen und erforderlich. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.