Beschluss
1 ABR 33/12
BAG, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Feststellung nach §97 Abs.1 ArbGG erstreckt sich zeitlich grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung, sofern der Antrag nicht zeitlich beschränkt ist.
• Die Beteiligtenstellung in Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.4 ArbGG bemisst sich nach materiellem Recht; Spitzenverbände sind grundsätzlich ausreichend zu beteiligen.
• Ist über die allgemeine Tariffähigkeit einer Vereinigung rechtskräftig entschieden, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer punktuellen, auf einen einzelnen Abschlusstag beschränkten Feststellung.
Entscheidungsgründe
Keine Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung medsonet seit Gründung • Eine Feststellung nach §97 Abs.1 ArbGG erstreckt sich zeitlich grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung, sofern der Antrag nicht zeitlich beschränkt ist. • Die Beteiligtenstellung in Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.4 ArbGG bemisst sich nach materiellem Recht; Spitzenverbände sind grundsätzlich ausreichend zu beteiligen. • Ist über die allgemeine Tariffähigkeit einer Vereinigung rechtskräftig entschieden, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer punktuellen, auf einen einzelnen Abschlusstag beschränkten Feststellung. Streitgegenstand war die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung medsonet gegenüber der Gewerkschaft ver.di. Ver.di beantragte festzustellen, dass medsonet keine tariffähige Gewerkschaft iSd. §2 Abs.1 TVG sei und konkret, dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Bundesmanteltarifvertrags am 20.10.2008 nicht tariffähig gewesen sei. Medsonet war 2008 gegründet; sie schloss zahlreiche als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen mit Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern und war Mitglied im CGB. Ver.di rügte mangelnde Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit sowie Abhängigkeit von kooperierenden Gewerkschaften; medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege hielten dem entgegen, medsonet befinde sich in einer Aufbauphase und sei ausreichend leistungsfähig. Das ArbG gab dem Feststellungsantrag weitgehend statt; das LAG änderte nur insoweit, als es die punktuelle Feststellung für den 20.10.2008 abwies. Ver.di legte Rechtsbeschwerde ein; medsonet und der Arbeitgeberverband nahmen ihre Rechtsbeschwerden zurück, wodurch die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit rechtskräftig wurde. • Rechtsbeschwerde von ver.di war zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des punktuellen Antrags richtete, jedoch in der Sache unbegründet. • Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse von ver.di sind gegeben, da ver.di selbst tariffähig ist und ihre Zuständigkeit das Gesundheitswesen umfasst; ein Feststellungsinteresse nach §256 ZPO ist nicht erforderlich für Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.4 ArbGG. • Der Kreis der zu beteiligenden Stellen bestimmt sich nach materiellem Recht; Spitzenverbände (CGB, DGB, BDA) und der Arbeitgeberverband Pflege waren in das Verfahren einzubeziehen; einzelne Arbeitgeber waren nicht erforderlich, weil ihre Interessen durch Spitzenverbände gewahrt sind. • Die Rechtskraftwirkung des LAG-Beschlusses zum Antrag zu 1 ergab, dass rechtskräftig feststeht, dass medsonet ab Gründung nicht tariffähig war. Der Antrag zu 2 (punktuelle Feststellung für den 20.10.2008) ist insoweit unzulässig, weil kein besonderes Interesse mehr besteht, nachdem allgemein und zeitlich weiterreichend die fehlende Tariffähigkeit festgestellt wurde. • Eine nachträgliche, noch nicht eingetragene Satzungsänderung von medsonet war unbeachtlich, weil sie zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in das Vereinsregister eingetragen und damit nicht wirksam war (§71 Abs.1 BGB). Die Rechtsbeschwerde von ver.di wurde zurückgewiesen. Es steht rechtskräftig fest, dass medsonet ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung keine tariffähige Gewerkschaft iSd. §2 Abs.1 TVG war; deshalb bestand kein schutzwürdiges Interesse an einer gesonderten punktuellen Feststellung für den 20.10.2008. Ver.di hatte zwar Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse, doch ist der weitergehende Antrag unzulässig, weil die allgemeine Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit die begehrte punktuelle Feststellung bereits umfasst. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Umfang bestehen und führt zur Abweisung des punktuellen Begehrens.