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Beschluss

2 AZN 250/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn Einlegung und Begründung die gesetzlichen Notfristen des §72a ArbGG versäumt sind. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §234 ZPO ist nur bei rechtzeitig gestelltem Antrag innerhalb der dortigen Fristen möglich; die Frist beginnt mit Wegfall des Hindernisses. • Bei laufendem oder abgelehntem Prozesskostenhilfeverfahren gilt eine kurze Überlegungsfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung; die zweifache Wiedereinsetzungsfrist beginnt danach zu laufen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen Versäumung der Notfristen und verspätetem Wiedereinsetzungsantrag • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn Einlegung und Begründung die gesetzlichen Notfristen des §72a ArbGG versäumt sind. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §234 ZPO ist nur bei rechtzeitig gestelltem Antrag innerhalb der dortigen Fristen möglich; die Frist beginnt mit Wegfall des Hindernisses. • Bei laufendem oder abgelehntem Prozesskostenhilfeverfahren gilt eine kurze Überlegungsfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung; die zweifache Wiedereinsetzungsfrist beginnt danach zu laufen. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht München Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Kläger am 7. Februar 2012 zugestellt. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom Gericht abgelehnt, der ablehnende Beschluss wurde am 20. September 2012 zugestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen gingen erst am 7. März 2013 beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob die Fristen des §72a ArbGG und die Wiedereinsetzungsfristen des §234 ZPO gewahrt wurden. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Einlegungsfrist von einem Monat (§72a Abs.2 Satz1 ArbGG) und die Begründungsfrist von zwei Monaten (§72a Abs.3 Satz1 ArbGG) nicht eingehalten wurden; das Berufungsurteil war am 7.2.2012 zugestellt worden, die Beschwerde jedoch erst am 7.3.2013 eingegangen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §234 Abs.1, Abs.2 ZPO ist nicht zu gewähren, weil der Antrag nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Fristen (zwei Wochen bzw. einen Monat bei Verhinderung) gestellt wurde. • Bei Prozesskostenhilfe-Anträgen beginnt die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen, sobald das Hindernis (Entscheidung über das PKH-Gesuch) wegfällt; nach einer Ablehnung bleibt eine kurze Überlegungsfrist von wenigen Tagen, danach ist die zweiwöchige Frist des §234 Abs.1 ZPO zu beachten. • Auch wenn das Gericht die Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs verneint hat, ändert dies nichts an der Fristwirkung: Die bloße Mittellosigkeit entschuldigt die Versäumung nicht über das Ende des PKH-Verfahrens hinaus. • Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des BGH (XII ZR 262/98) ändert hier nichts, weil eine zwischenzeitliche objektive Besserung der Vermögensverhältnisse, die eine Fristneubeginn rechtfertigen würde, nicht vorliegt. • Folge: Der Wiedereinsetzungsantrag war bei Eingang am 7.3.2013 bereits seit Monaten überschritten, ebenso die Frist zur Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß §97 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die engen Notfristen des §72a ArbGG verpasst wurden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Fristen nach §234 ZPO nicht rechtzeitig gestellt war. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beendet das Hindernis für die Fristwahrung; nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses lief die kurze Überlegungsfrist ab und anschließend die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist, die der Kläger versäumte. Eine nachträgliche Besserung der Vermögensverhältnisse begründet keinen neuen Fristbeginn. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt; der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 10.500,00 Euro festgesetzt.