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Beschluss

7 ABR 22/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder unterfallen den betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis das betreffende Arbeitszeitmodell Anwendung findet. • Die Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG hebt nicht die Anwendung einer für das Arbeitsverhältnis geltenden Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung auf. • Der Betriebsrat ist befugt, die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gerichtlich geltend zu machen; ein Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt, wenn der Streitgegenstand und die Rechtskraftwirkung klar umrissen sind.
Entscheidungsgründe
Teilnahme freigestellter Betriebsratsmitglieder an elektronischer Zeiterfassung nach Betriebsvereinbarung • Vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder unterfallen den betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis das betreffende Arbeitszeitmodell Anwendung findet. • Die Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG hebt nicht die Anwendung einer für das Arbeitsverhältnis geltenden Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung auf. • Der Betriebsrat ist befugt, die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gerichtlich geltend zu machen; ein Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt, wenn der Streitgegenstand und die Rechtskraftwirkung klar umrissen sind. Bei einem Luftfahrtunternehmen existiert am Standort ein elektronisches Zeiterfassungssystem (TARIS) auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (BV TARIS). Vier Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellt; zuvor arbeiteten sie in gleitender Arbeitszeit oder nach Schichtplänen und erfassten ihre Zeiten mit TARIS. Der Betriebsrat beschloss, dass die freigestellten Mitglieder weiterhin „Kommt“- und „Geht“-Buchungen in TARIS vornehmen sollen. Die Arbeitgeberin verlangte dagegen, während der Freistellung auf die Zeiterfassung zu verzichten. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Teilnahme der freigestellten Mitglieder an TARIS zu ermöglichen, soweit diese nicht freiwillig Vertrauensarbeitszeit wählen. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Antrag ist als Feststellungsantrag auszulegen und hinreichend bestimmt. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, weil er die Durchführung einer Betriebsvereinbarung geltend macht und dadurch eigene betriebsverfassungsrechtliche Interessen verfolgt (§ 253 Abs. 2 ZPO i.V.m. Verfahrensrecht). • Anwendungsbereich der BV TARIS: Die BV TARIS gilt für Arbeitnehmer, die in gleitender Arbeitszeit oder nach Schicht- oder Dienstplänen arbeiten (§ 1 BV TARIS). Freigestellte Betriebsratsmitglieder unterfallen wegen des auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Arbeitszeitmodells den Regelungen der BV TARIS, insbesondere zur Erfassung der ‚Kommt‘- und ‚Geht‘-Zeitpunkte (§ 6 BV TARIS). • Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG: Die vollständige Freistellung ändert nichts an der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Betriebsratsmitglieder in Bezug auf die Anwendung von für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Betriebsvereinbarungen. Zweck der Freistellung ist die Ermöglichung ordnungsgemäßer Betriebsratstätigkeit, nicht die Aufhebung arbeitsvertraglicher Regelungsgrundlagen. • Rechtliche Folgen der Freistellung: Während der Freistellung entfällt die Verpflichtung zur beruflichen Tätigkeit, an ihre Stelle tritt aber die Verpflichtung, während der Arbeitszeit am Sitz des Betriebsrats anwesend zu sein und sich für Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse der freigestellten Mitglieder an einer Dokumentation ihrer Anwesenheit durch das Zeiterfassungssystem. • Abgrenzung Vertrauensarbeitszeit: Soweit freigestellte Mitglieder freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit teilnehmen, finden besondere Regelungen der BV Vertrauensarbeitszeit Anwendung; ansonsten gilt die BV TARIS. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Betriebsrats stattgegeben; die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war unbegründet. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es steht fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an der elektronischen Zeiterfassung nach der BV TARIS zu ermöglichen, soweit diese nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit teilnehmen. Die Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG schließt die Anwendung der für das Arbeitsverhältnis geltenden Betriebsvereinbarung nicht aus. Damit ist der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung der BV TARIS begründet und durchsetzbar; die Arbeitgeberin hat insoweit die Durchführungsmaßnahmen zu dulden.