Urteil
7 AZR 761/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abordnung eines Stammarbeitnehmers kann eine Befristung wegen Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowohl bei unmittelbarer als auch bei mittelbarer Vertretung gerechtfertigt sein.
• Die bloße gedankliche Zuordnung eines Befristeten zu einer anderweitig eingesetzten Stammkraft rechtfertigt eine Vertretungsbefristung nicht; es muss eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung oder eine vertretungsbezogene Organisation vorliegen.
• Arbeitgeber müssen bei Abordnungsvertretungen eine belastbare Rückkehrprognose des Stammarbeitnehmers darlegen; dabei sind auch planungs- und organisationsbezogene Umstände zu würdigen.
• Gerichte haben bei Sachgrundbefristungen zusätzlich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen; Dauer, Anzahl der Befristungen und Unterbrechungen sind maßgeblich.
• Ist nach den Feststellungen nicht abschließend prüfbar, ob eine zulässige Abordnungsvertretung oder ein Missbrauch vorliegt, ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Abordnungsvertretung: Prüfung unmittelbarer/mittelbarer Vertretung und Rückkehrprognose • Bei Abordnung eines Stammarbeitnehmers kann eine Befristung wegen Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowohl bei unmittelbarer als auch bei mittelbarer Vertretung gerechtfertigt sein. • Die bloße gedankliche Zuordnung eines Befristeten zu einer anderweitig eingesetzten Stammkraft rechtfertigt eine Vertretungsbefristung nicht; es muss eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung oder eine vertretungsbezogene Organisation vorliegen. • Arbeitgeber müssen bei Abordnungsvertretungen eine belastbare Rückkehrprognose des Stammarbeitnehmers darlegen; dabei sind auch planungs- und organisationsbezogene Umstände zu würdigen. • Gerichte haben bei Sachgrundbefristungen zusätzlich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen; Dauer, Anzahl der Befristungen und Unterbrechungen sind maßgeblich. • Ist nach den Feststellungen nicht abschließend prüfbar, ob eine zulässige Abordnungsvertretung oder ein Missbrauch vorliegt, ist zurückzuverweisen. Die Klägerin war seit 2000 mit wiederholten befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2008. In einem Vermerk wurde als Befristungsgrund die Vertretung einer anderweitig eingesetzten Mitarbeiterin (Dr. M) angegeben. Dr. M wurde im Rahmen des WeGebAU-Programms ab Mai/August 2008 als Weiterbildungsberaterin eingesetzt und später wieder an ihren planmäßigen Arbeitsplatz zurückübernommen beziehungsweise anderweitig eingesetzt. Die Klägerin erhielt nicht dieselben Aufgaben wie Dr. M. Die Klägerin hielt die Befristung für sachgrundlos und rügte außerdem eine rechtsmissbräuchliche Befristungskette; die Beklagte berief sich auf den Vertretungsgrund (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) und alternativ auf vorübergehenden Mehrbedarf (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, das BAG hob dieses Urteil auf und verwies zurück. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen. • Zur Rechtfertigung einer Vertretungsbefristung ist zu unterscheiden zwischen unmittelbarer, mittelbarer Vertretung und bloßer gedanklicher Zuordnung; bei Abordnung des Stammarbeitnehmers kann unmittelbare oder mittelbare Vertretung die Befristung rechtfertigen, gedankliche Zuordnung jedoch nicht. • Der Sachgrund der Vertretung setzt Kausalität zwischen dem Ausfall/anderweitigen Einsatz der Stammkraft und dem Einsatz des Befristeten voraus; diese Verbindung muss sich aus der Vertrags- und Organisationslage ergeben. • Bei Abordnungsfällen muss der Arbeitgeber eine begründete Rückkehrprognose für die Stammkraft vortragen; diese Prognose hat alle einschlägigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers sowie Dauer und Bedingungen der Abordnung. • Die Missbrauchskontrolle nach unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangt eine umfassende Würdigung der Gesamtdauer, Zahl der Befristungen, Unterbrechungen und Aufgabenidentität; bei gehäuften/langen Befristungen kann ein institutioneller Rechtsmissbrauch indiziert sein. • Im vorliegenden Feststellungsstand konnte der Senat nicht feststellen, ob unmittelbare/mittelbare Vertretung oder bloße gedankliche Zuordnung vorliegt, ob eine belastbare Rückkehrprognose gegeben ist oder ob eine missbräuchliche Befristungskette besteht; daher war Zurückverweisung geboten. • Die Befristung war nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Mehrbedarf) oder nach haushaltsrechtlichen Gründen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) gerechtfertigt; insoweit blieb die Klagebegründung durch das Landesarbeitsgericht unberührt. Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die entscheidungserheblichen Feststellungen insbesondere zur Frage unmittelbarer oder mittelbarer Abordnungsvertretung, zur vom Arbeitgeber zu darlegenden Rückkehrprognose der Stammkraft sowie zur möglichen rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme wiederholter Befristungen fehlen. Es steht somit nicht fest, ob die Befristung vom 10. Dezember 2008 sachgerecht war. Das Landesarbeitsgericht muss ergänzende Feststellungen einholen und prüfen, ob eine hinreichende Verbindung zwischen der Abordnung von Dr. M und der Einstellung der Klägerin bestand, ob die Arbeitgeberprognose zur Rückkehr von Dr. M beweisbar war und ob die Gesamtdauer, Anzahl und Unterbrechungen der Befristungen einen Missbrauch indizieren. Erst nach dieser umfassenden Würdigung kann über die Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge entschieden werden.