Urteil
9 AZR 956/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener gesetzlicher Mindesturlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten.
• Urlaubsansprüche verfallen zum Jahresende nur insoweit, als der Arbeitnehmer die verbleibende Zeit zur Urlaubnahme hatte; bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann Übertragung gerechtfertigt sein (§ 7 Abs.3 BUrlG).
• Wird der Arbeitgeber nach Aufforderung nicht tätig, kommt ohne Mahnung Verzug nach § 286 Abs.2 Nr.3 BGB ein; nicht gewährter Urlaub kann in einen Anspruch auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung in einen Geldanspruch nach § 251 Abs.1 BGB übergehen.
• Für Verzugszinsen gilt § 286 BGB in Verbindung mit § 288 BGB; die Verzugsfrist beginnt erst nach Fälligkeit und wirksamer Mahnung oder vergleichbarer Zustellung.
• Ansprüche des Arbeitgebers wegen Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckung sind nur zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen des § 717 Abs.2 ZPO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Abgeltung nicht genommener Mindesturlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener gesetzlicher Mindesturlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten. • Urlaubsansprüche verfallen zum Jahresende nur insoweit, als der Arbeitnehmer die verbleibende Zeit zur Urlaubnahme hatte; bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann Übertragung gerechtfertigt sein (§ 7 Abs.3 BUrlG). • Wird der Arbeitgeber nach Aufforderung nicht tätig, kommt ohne Mahnung Verzug nach § 286 Abs.2 Nr.3 BGB ein; nicht gewährter Urlaub kann in einen Anspruch auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung in einen Geldanspruch nach § 251 Abs.1 BGB übergehen. • Für Verzugszinsen gilt § 286 BGB in Verbindung mit § 288 BGB; die Verzugsfrist beginnt erst nach Fälligkeit und wirksamer Mahnung oder vergleichbarer Zustellung. • Ansprüche des Arbeitgebers wegen Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckung sind nur zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen des § 717 Abs.2 ZPO vorliegen. Der Kläger war vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2011 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitete fünf Tage pro Woche; vertraglich wurden 28 Arbeitstage Urlaub jährlich vereinbart. Im Jahr 2010 gewährte die Beklagte nur drei Urlaubstage; der Kläger war vom 13. Oktober bis 15. Dezember 2010 krankgeschrieben. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15. November 2010 zum 15. Dezember 2010; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und geltend unter anderem Urlaubsansprüche. Der Kläger forderte Abgeltung von insgesamt 20,1 Arbeitstagen Urlaub; die Beklagte meinte, nur 14,5 Tage stünden zu. Die Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; das Arbeitsgericht sprach 18 Tage zu, das Landesarbeitsgericht kürzte auf 15,33 Tage und verurteilte den Kläger teilweise zur Erstattung kleinerer Beträge. Mit der Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. • Der Senat hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit auf, als weitere 2,67 Arbeitstage (Brutto 492,83 Euro) zuzusprechen sind; insgesamt ergibt sich damit ein höherer Abgeltungsanspruch gegenüber dem Landesarbeitsgerichtsergebnis. Rechtsgrundlage für die Abgeltung nicht gewährten Mindesturlaubs ist § 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 BUrlG; der Kläger hatte zum Beendigungszeitpunkt Anspruch auf mindestens sieben Arbeitstage Mindesturlaub. • Der Kläger erwarb nach Ablauf der Wartezeit am 31.10.2010 den vollen Anspruch auf 20 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub; durch die Gewährung von drei Tagen blieben 17 Tage, von denen zwölf am 31.12.2010 verfielen und fünf in 2011 übergingen (§ 7 Abs.3 BUrlG). Hinzu kamen anteilig zwei Tage für 2011 aufgrund des Ausscheidens (§ 5 BUrlG). • Da der Kläger mit der Klage bereits die Gewährung von Urlaub verlangt und die Beklagte nach der Genesung des Klägers ab 16.12.2010 nicht erfüllte, trat Verzug nach § 286 Abs.2 Nr.3 BGB ein; eine Mahnung war entbehrlich, weil die Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte. Im Verzugszeitraum verwandelte sich der verfallene Anspruch in einen Anspruch auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung in Geld gemäß § 251 Abs.1 BGB. • Die Berechnung der Abgeltung basiert auf dem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 Euro; der für sieben Tage zu zahlende Betrag beträgt 1.292,31 Euro brutto; für zwölf Tage Ersatzurlaub läge ein Betrag von 2.215,38 Euro brutto vor, zusammen 3.507,69 Euro brutto, wobei rechtskräftige erstinstanzliche Teilentscheidungen eine weitergehende Zuerkennung verhindern. • Der Zinsanspruch der Klageforderung ergibt sich aus § 286 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.3 und § 288 Abs.1 BGB; Verzug begann jedoch erst nach Zustellung des Schriftsatzes vom 31.01.2011, sodass Verzugszinsen ab dem 05.02.2011 zu zahlen sind (§ 187 Abs.1 BGB). • Der von der Beklagten erhobene Widerklageanspruch wegen Erstattung einer Zahlung zur Abwendung von Zwangsvollstreckung nach § 717 Abs.2 ZPO besteht nicht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen und das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. • Die Entscheidung beruht auf der Auslegung und Anwendung der genannten gesetzlichen Vorschriften (BUrlG, BGB) sowie der Rechtsprechung zur Umwandlung verfallener Urlaubsansprüche in Schadensersatzansprüche und zu Verzugseintritt ohne Mahnung. • Die Kostenregelung folgt aus § 91 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und Revision, die erstinstanzlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Revision des Klägers wird insoweit stattgegeben, dass die Beklagte neben dem bereits zugesprochenen Betrag weitere 2,67 Arbeitstage Urlaub in Höhe von 492,83 Euro brutto abzugelten hat; insgesamt bleibt der vom Arbeitsgericht festgestellte Abgeltungsanspruch in der rechtskräftigen Höhe bestehen, soweit die Klage darüber hinaus rechtskräftig abgewiesen ist. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit dem 5. Februar 2011 in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu tragen. Die Widerklage der Beklagten auf Ersatz eines durch Abwendung der Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens wird abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 717 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.