Urteil
4 AZR 934/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Tätigkeit, die auf das einheitliche Arbeitsergebnis der Beratung und Betreuung eines zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist, kann diese Tätigkeit als ein großer Arbeitsvorgang im Sinn der Protokollnotiz Nr.1 zu §22 Abs.2 BAT angesehen werden.
• Für die Eingruppierung ist zunächst das Arbeitsergebnis maßgeblich; nur danach ist das einschlägige Tätigkeitsmerkmal tariflich zu bewerten.
• Die Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA setzt kumulativ das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht voraus; diese Anforderungen müssen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang vorkommen, nicht aber zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen.
• Kann sich erst im Laufe der Fallbearbeitung entscheiden, ob und in welchem Umfang höhere tarifliche Anforderungen anfallen, sind die verschiedenen Tätigkeitsanteile nicht aufzuspalten; die Gesamtaufgabe ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Bezirkssozialarbeiterin in Entgeltgruppe S14 bei einheitlichem Arbeitsvorgang • Bei einer Tätigkeit, die auf das einheitliche Arbeitsergebnis der Beratung und Betreuung eines zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist, kann diese Tätigkeit als ein großer Arbeitsvorgang im Sinn der Protokollnotiz Nr.1 zu §22 Abs.2 BAT angesehen werden. • Für die Eingruppierung ist zunächst das Arbeitsergebnis maßgeblich; nur danach ist das einschlägige Tätigkeitsmerkmal tariflich zu bewerten. • Die Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA setzt kumulativ das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht voraus; diese Anforderungen müssen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang vorkommen, nicht aber zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. • Kann sich erst im Laufe der Fallbearbeitung entscheiden, ob und in welchem Umfang höhere tarifliche Anforderungen anfallen, sind die verschiedenen Tätigkeitsanteile nicht aufzuspalten; die Gesamtaufgabe ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Die Klägerin ist als Bezirkssozialarbeiterin beim beklagten Landkreis beschäftigt und betreut in einem Bezirk Kinder, Jugendliche und Familien. Sie trifft im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen und leitet gegebenenfalls zusammen mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein. Beide Parteien sind tarifgebunden; die Klägerin wurde ab 1.11.2009 nach S11 TVöD-BT-V/VKA vergütet. Die Klägerin begehrte Feststellung ihrer Vergütung nach Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA, weil ihre Tätigkeit ein einheitliches Arbeitsergebnis verfolge und die anspruchsvolleren Tätigkeiten nicht trennbar seien. Der Landkreis hielt dem entgegen, die Gefährdungssachverhalte stellten gesonderte, zeitlich abgrenzbare Arbeitsvorgänge dar, sodass die Voraussetzungen der S14 nicht erfüllt seien. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Landkreis legte Revision ein. • Zuständige Normen und Tarifgrundlagen: Protokollnotiz Nr.1 zu §22 Abs.2 BAT, §17 TVÜ-VKA, TVöD-BT-V/VKA (Entgeltgruppen S11, S14). • Arbeitsvorgangsbegriff: Maßgeblich ist das Arbeitsergebnis; ein Arbeitsvorgang darf tariflich nicht zeitlich aufgespalten werden (Aufspaltungsverbot). • Anwendung auf den Fall: Die vertraglich geschuldete Gesamtaufgabe der Klägerin hat das einheitliche Arbeitsergebnis der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises und stellt damit einen großen Arbeitsvorgang dar. • Trennbarkeit der Tätigkeiten: Eine vorherige sachgerechte Aufteilung in Fälle, die Entscheidungen zur Gefahrenabwehr erfordern, und solche, die dies nicht tun, ist nach der Arbeitsorganisation des Landkreises nicht möglich; die relevanten Tätigkeitsanteile werden erst im Verlauf der Fallbearbeitung erkennbar und sind deshalb nicht tatsächlich trennbar. • Wertung der tariflichen Anforderungen: Das Tätigkeitsmerkmal S14 verlangt kumulativ Entscheiden zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung und die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht; diese müssen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang vorkommen, nicht aber zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit erreichen. • Ergebnis der wertenden Prüfung: Die Klägerin übt innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten aus, die beide Anforderungen der S14 erfüllen. Deshalb ist das höhere Tätigkeitsmerkmal maßgeblich für die Eingruppierung. • Kostenfolge: Die Revision des Landkreises war unbegründet; der Landkreis trägt die Kosten der Revision (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin ist nach Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA einzugruppieren. Das BAG bestätigt, dass die der Klägerin übertragene Gesamttätigkeit als ein großer, nicht aufspaltbarer Arbeitsvorgang zu bewerten ist und innerhalb dieses Arbeitsvorgangs die kumulativen Anforderungen der Entgeltgruppe S14 (Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen und Einleitung gerichtlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht) in rechtserheblichem Umfang erfüllt werden. Eine Mindestquote von mehr als der Hälfte der Arbeitszeit für diese höheren Anforderungen ist nicht erforderlich. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.