Urteil
10 AZR 185/12 (A)
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 17. April 2013 10 AZR 185/12 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum April bis Dezember 2005. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen auf Zahlung von 14.123,39 Euro nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter verfolgt. Zum Termin vor dem Bundesarbeitsgericht am 17. April 2013 ist der Beklagte nicht erschienen. Der Senat hat am 17. April 2013 folgendes Versäumnisurteil verkündet: Gegen das dem Beklagten am 15. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 17. April 2013 hat dieser am 3. Mai 2013 Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei zutreffend gewesen. Der Beklagte unterhalte keinen Baubetrieb, sondern einen Elektrohandwerksbetrieb. Aus Arbeitsverträgen, die gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam seien, könne kein tariflicher Vergütungsanspruch entstehen. Allenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Klageforderung sei zudem verjährt, da eine dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen gelte. Der Beklagte beantragt, Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. I. Der Einspruch ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Insbesondere konnte der Einspruch nach der Verkündung des Versäumnisurteils bereits vor dessen Zustellung wirksam eingelegt werden (Thomas/Putzo/Reichold 34. Aufl. § 339 ZPO Rn. 1). II. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. Wie der Senat bereits im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Klägers begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat. 3. § 1 Abs. 2a AEntG aF regelt einen auf Beitragsleistung gerichteten Erfüllungsanspruch. Der Kläger macht keinen Schadensersatzanspruch geltend. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Die Vierjahresfrist des § 25 VTV ist, wie im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu III 6 der Entscheidungsgründe ausgeführt, gewahrt. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.