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Beschluss

5 AZN 426/13 (F)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingelegt wurde, der Prozessführungsbefugnis verloren hat. • Ein Gläubiger kann den Rechtsstreit gegen einen untätigen Insolvenzverwalter aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete titulierte Forderung nicht verfolgt oder nicht in die Insolvenztabelle einträgt (§§ 179, 180 InsO). • Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Aufnahme wieder aufgenommen, beginnt die Notfrist zur Begründung neu zu laufen; eine fehlende Begründung führt zur Unzulässigkeit (§ 72a Abs.3 ArbGG, § 249 ZPO). • Der Insolvenzverwalter hat als Aufnahmegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Insolvenzeröffnung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingelegt wurde, der Prozessführungsbefugnis verloren hat. • Ein Gläubiger kann den Rechtsstreit gegen einen untätigen Insolvenzverwalter aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete titulierte Forderung nicht verfolgt oder nicht in die Insolvenztabelle einträgt (§§ 179, 180 InsO). • Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Aufnahme wieder aufgenommen, beginnt die Notfrist zur Begründung neu zu laufen; eine fehlende Begründung führt zur Unzulässigkeit (§ 72a Abs.3 ArbGG, § 249 ZPO). • Der Insolvenzverwalter hat als Aufnahmegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Parteien stritten um Vergütung von Überstunden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des bisherigen Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Der einstige Beklagte (nun Schuldner) legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Schuldners am 22.06.2012 Insolvenz eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 29.04.2013 den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter auf; der Insolvenzverwalter erklärte, er nehme den Rechtsstreit nicht auf. Die Beschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht wurden daraufhin geprüft. Streitgegenstand blieb die titulierte Forderung des Klägers aus Überstundenvergütung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis verlor (§ 80 Abs.1 InsO) und die Prozessvollmacht seines Rechtsanwalts erlosch (§ 117 Abs.1 InsO), sodass die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei Eingangszeitpunkt nicht wirksam vertreten war. • Nach § 179 Abs.1 und § 180 Abs.2 InsO kann ein Gläubiger die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden betreiben; ist der Insolvenzverwalter untätig oder trägt eine titulierte Forderung nicht in die Tabelle ein, darf der Gläubiger den Rechtsstreit aufnehmen. • Die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter war möglich, auch wenn das Verfahren in der Revisionsinstanz als Nichtzulassungsbeschwerde anhängig war; durch Zustellung des Schriftsatzes am 6.5.2013 wurde das Verfahren wirksam aufgenommen (§ 250 ZPO). • Die Notfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begann mit der Aufnahme von neuem zu laufen (§ 249 Abs.1 ZPO); eine Begründung erfolgte nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs.3 Satz1 ArbGG, sodass die Beschwerde auch deswegen unzulässig ist. • Als Aufnahmegegner hat der Insolvenzverwalter nach § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Wertfestsetzung erfolgte nach § 63 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen. Begründet ist dies damit, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt war und die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Zeitpunkt des Eingangs beim Bundesarbeitsgericht nicht wirksam vertreten war; außerdem wurde die Beschwerde nicht fristgemäß begründet. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt. Damit bleibt das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig, sofern die Revision nicht doch zugelassen würde.