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Urteil

3 AZR 418/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine inhaltsgestaltende Betriebsvereinbarung, die eine "beamtenmäßige" Altersversorgung zusagt, ist dynamisch auszulegen und bezieht sich auf die Grundsätze der Beamtenversorgung, ohne diese unmodifiziert zu übernehmen. • Bei einer derartigen Zusage sind die der Berechnung der Betriebsrente zugrunde liegenden dynamisierbaren Vergütungsbestandteile entsprechend der Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Tarifvertrag fortzuschreiben, wenn die Zusage auf die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung abstellt. • Ein rein informatorisches Schreiben des Arbeitgebers an damalige Versorgungsempfänger stellt keine Gesamtzusage dar und begründet keine eigenständigen Ansprüche. • Eine vertragliche Verpflichtung zur Dynamisierung der Betriebsrente nach tariflicher Vergütungsentwicklung steht neben der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht des BetrAVG und ist nicht nach §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG unwirksam.
Entscheidungsgründe
Dynamisierung betrieblicher Versorgungsbezüge nach Betriebsvereinbarung: Anknüpfung an tarifliche Vergütungsentwicklung • Eine inhaltsgestaltende Betriebsvereinbarung, die eine "beamtenmäßige" Altersversorgung zusagt, ist dynamisch auszulegen und bezieht sich auf die Grundsätze der Beamtenversorgung, ohne diese unmodifiziert zu übernehmen. • Bei einer derartigen Zusage sind die der Berechnung der Betriebsrente zugrunde liegenden dynamisierbaren Vergütungsbestandteile entsprechend der Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Tarifvertrag fortzuschreiben, wenn die Zusage auf die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung abstellt. • Ein rein informatorisches Schreiben des Arbeitgebers an damalige Versorgungsempfänger stellt keine Gesamtzusage dar und begründet keine eigenständigen Ansprüche. • Eine vertragliche Verpflichtung zur Dynamisierung der Betriebsrente nach tariflicher Vergütungsentwicklung steht neben der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht des BetrAVG und ist nicht nach §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG unwirksam. Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, erhielt eine 1959 vereinbarte beamtenmäßige Betriebsversorgung (BV 1959). Die BV 1959 knüpft die Versorgung an Grundsätze des hessischen Beamtenversorgungsrechts, enthält aber spezifische Abweichungen (Anrechnung gesetzlicher Renten, Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse). Die Beklagte änderte 1982/83 ihre Anpassungspraxis von Beamtenrecht auf Tarifrecht und informierte 1983 die damals Bezieher; ab 1995 erfolgten Anpassungen an den AVE-Vergütungstarifvertrag Gruppe Hessen. Für 2007 kündigte die Beklagte an, rückwirkend ab 1.1.2007 wieder nach Landesbeamtenrecht anzupassen und setzte die Leistungen entsprechend um. Der Kläger begehrte die Feststellung und Zahlung, dass die zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile seiner Betriebsrente auch ab 1.1.2007 entsprechend den Erhöhungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag fortzuschreiben sind sowie rückständige Zahlungen für Dez.2007–Dez.2009. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist auslegungsfähig, hinreichend bestimmt (§253 Abs.2 ZPO) und als Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht iSv. §256 ZPO zulässig; für den Zeitraum 1.12.2007–31.12.2009 handelt es sich um eine Zwischenfeststellung (§256 Abs.2 ZPO). • Auslegung der BV 1959: Die Vereinbarung ist als Betriebsvereinbarung nach Gesetzes- und Tarifvertragsmaßstäben auszulegen; der Begriff "beamtenmäßig" bedeutet Anknüpfung an die Grundsätze der Beamtenversorgung, nicht deren unveränderte Übernahme. Nr.3 und Nr.4 der BV 1959 zeigen, dass nur bestimmte beamtenrechtliche Prinzipien gelten sollen und zugleich Besonderheiten (volle Anrechnung gesetzlicher Renten, Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse) vereinbart wurden. • Dynamische Bezugnahme: Die Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Grundsätze ist dynamisch zu verstehen; spätere Änderungen der Bezugssysteme sind zu beachten und eine von der Entwicklung abgekoppelte Versorgung wäre ausdrücklich zu regeln. Daraus folgt, dass die Neuberechnung der Versorgung die allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge berücksichtigen soll. • Anknüpfung an Tarifvergütung: Wegen der Besonderheit, dass die Begünstigten Vergütung statt Besoldung erhielten und die BV 1959 die ruhegehaltsfähige Vergütung zugrunde legt, ist die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Anpassungsgrundsatzes so zu modifizieren, dass die zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile entsprechend den Erhöhungen der tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag (Gruppe Hessen) fortzuschreiben sind. • Keine Gesamtzusage: Das Schreiben der Beklagten von 5.10.1983 war lediglich informativ an damalige Versorgungsbezieher gerichtet und begründet keine eigenständige Gesamtzusage zugunsten aller Arbeitnehmer. • Wirksamkeit gegenüber BetrAVG: Die vertragliche Verpflichtung zur Neuberechnung nach tariflicher Entwicklung steht neben der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht des §16 BetrAVG und ist nicht nach §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG unwirksam, weil die BV 1959 die Anpassungspflicht nicht zuungunsten der Arbeitnehmer ausschließt. • Leistungspflicht und Verzugszinsen: Aus der BV 1959 folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Dynamisierung ab 1.1.2007 entsprechend AVE; die Beklagte ist daher zur Zahlung der rückständigen Betriebsrente für Dez.2007–Dez.2009 in unstreitiger Höhe samt Zinsen verpflichtete (§288 Abs.1 Satz2, §286 BGB). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente zugrunde liegenden dynamisierbaren Vergütungsbestandteile auch ab dem 1.1.2007 entsprechend den Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag (Gruppe Hessen) fortzuschreiben und die Betriebsrente entsprechend anzuheben. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Auslegung der BV 1959; das Informationsschreiben von 1983 ist keine Gesamtzusage. Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2009 rückständige Betriebsrenten in der unstreitigen Höhe von 5.957,92 Euro brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu zahlen. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.