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Urteil

3 AZR 421/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zusage einer "beamtenmäßigen" Altersversorgung bedeutet nur die Anknüpfung an die Grundsätze der Beamtenversorgung; eine umfassende Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ist nicht erforderlich. • Ist die zugesagte Versorgung an die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung (nicht an eine fiktive Besoldung) gekoppelt, sind dynamisierbare Vergütungsbestandteile entsprechend der Tarifentwicklung der aktiven Arbeitnehmer fortzuschreiben. • Eine frühere einseitige Informationsmitteilung des Arbeitgebers an Versorgungsbezieher stellt keine Gesamtzusage dar, wenn sie lediglich informatorischen Charakter hat. • Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene dynamische Inbezugnahme von beamtenrechtlichen Grundsätzen ist als sinngemäße Anwendung auszulegen und kann zur Anpassung nach Tarifsteigerungen verpflichten. • Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, die eine Anpassung der Betriebsrenten nach tariflicher Vergütungsentwicklung vorsieht, ist nicht wegen Verstoßes gegen §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG oder §134 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Dynamisierung betrieblicher Versorgungsbezüge nach tariflicher Vergütungsentwicklung • Eine Zusage einer "beamtenmäßigen" Altersversorgung bedeutet nur die Anknüpfung an die Grundsätze der Beamtenversorgung; eine umfassende Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ist nicht erforderlich. • Ist die zugesagte Versorgung an die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung (nicht an eine fiktive Besoldung) gekoppelt, sind dynamisierbare Vergütungsbestandteile entsprechend der Tarifentwicklung der aktiven Arbeitnehmer fortzuschreiben. • Eine frühere einseitige Informationsmitteilung des Arbeitgebers an Versorgungsbezieher stellt keine Gesamtzusage dar, wenn sie lediglich informatorischen Charakter hat. • Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene dynamische Inbezugnahme von beamtenrechtlichen Grundsätzen ist als sinngemäße Anwendung auszulegen und kann zur Anpassung nach Tarifsteigerungen verpflichten. • Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, die eine Anpassung der Betriebsrenten nach tariflicher Vergütungsentwicklung vorsieht, ist nicht wegen Verstoßes gegen §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG oder §134 BGB unwirksam. Kläger war langjähriger Arbeitnehmer und erhielt wegen einer Betriebsvereinbarung von 1959 eine "beamtenmäßige" betriebliche Altersversorgung. Die Betriebsvereinbarung knüpfte an Grundsätze der hessischen Beamtenversorgung an, bestimmte jedoch die Berechnung der Rentenhöhe anhand der ruhegehaltsfähigen Vergütung und regelte Anrechnungen aus gesetzlicher und Zusatzversorgung. Die Beklagte hatte zeitweise Leistungen nach Beamtenrecht angepasst, später aber bis 1994 an Tarifsteigerungen (BAT/BMT-G) und ab 1995 an den AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - angelehnt. Ab 2007 wandte die Beklagte wieder das Landesbeamtenrecht an und rechnete zuvor erfolgte tarifliche Erhöhungen an. Der Kläger begehrte Feststellung und Nachzahlung, dass die dynamisierbaren Vergütungsbestandteile seiner Betriebsrente ab 1.1.2007 entsprechend den AVE-Tariferhöhungen fortzuschreiben und seine Rente entsprechend anzuheben seien sowie rückständige Zahlungen für 2007–2009. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht nach §256 ZPO ausreichend bestimmt und zulässig; für Zwischenzeiträume genügt die Zwischenfeststellung. (Rn.17–21) • Keine Gesamtzusage: Das Schreiben der Beklagten von 5.10.1983 war ein an die damaligen Bezieher gerichteter Informationstext ohne rechtsbegründenden Charakter und begründet daher keine gegenüber allen Arbeitnehmern wirkende Gesamtzusage. (Rn.23–26) • Auslegung der BV 1959: Die Formulierung "beamtenmäßig" bedeutet Anknüpfung an grundsätzliche Prinzipien der Beamtenversorgung, nicht deren vollständige Übernahme; Nr.3 und Nr.4 der BV 1959 zeigen eine abwägende, modifizierte Inbezugnahme. Die BV 1959 ist dynamisch in Bezugnahme auf die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze auszulegen. (Rn.28–36) • Dynamisierung nach Tarif: Weil die BV 1959 die Betriebsrente an die tatsächlich zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung (nicht an eine fiktive Besoldung) anknüpft und Leistung und Zweck der BV eine Aufstockung der von Rentenversicherung und Zusatzversorgung erhaltenen Bezüge bezwecken, ist eine sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Prinzips der Bindung der Versorgung an die Dienstbezüge vorzunehmen. Wegen der Besonderheiten der zugesagten Versorgung sind die dynamisierbaren Vergütungsbestandteile nach der Entwicklung der tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer (AVE-Vergütungstarifvertrag – Gruppe Hessen) fortzuschreiben. (Rn.37–42) • Unwirksamkeitsseinwand: Die in Nr.1 BV 1959 normierte Verpflichtung zur Dynamisierung schließt die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nach §16 BetrAVG nicht aus und ist nicht nach §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG, §134 BGB unwirksam. (Rn.43–45) • Folge: Die Beklagte ist zur Neuberechnung und Anpassung der Betriebsrente nach den AVE-Tariferhöhungen ab 1.1.2007 verpflichtet und zur Zahlung der unstreitigen rückständigen Beträge zuzüglich Zinsen. (Rn.22) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente zugrunde liegenden dynamisierbaren Vergütungsbestandteile ab dem 1.1.2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag – Gruppe Hessen – fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben. Eine frühere Information der Beklagten stellte keine wirksame Gesamtzusage dar. Die Verpflichtung folgt vielmehr aus der Auslegung der BV 1959 als dynamischer, an beamtenrechtliche Grundsätze angelehnter, aber an die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung gebundener Zusage. Die Beklagte hat daher die rückständige Betriebsrente für Dezember 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von 4.964,79 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und trägt die Kosten der Revision.