Urteil
10 AZR 401/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine lang andauernde Erkrankung, die über die Entgeltfortzahlung hinausgeht, führt nicht automatisch zum Wegfall oder zur Kürzung einer tariflichen Jahressonderzahlung, wenn der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich regelt.
• Bei der Auslegung tariflicher Sonderzahlungsregelungen ist vorrangig der Wortlaut zu beachten; Systematik, Zweck und Tarifgeschichte sind ergänzend heranzuziehen.
• Der Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses ist im Tarifrecht im rechtlichen Sinn zu verstehen; Elternzeit, Wehrpflicht und unbezahlter Urlaub sind typische Fälle des Ruhens, langandauernde Krankheit dagegen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung tariflicher Jahressonderzahlung bei länger andauernder Krankheit • Eine lang andauernde Erkrankung, die über die Entgeltfortzahlung hinausgeht, führt nicht automatisch zum Wegfall oder zur Kürzung einer tariflichen Jahressonderzahlung, wenn der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich regelt. • Bei der Auslegung tariflicher Sonderzahlungsregelungen ist vorrangig der Wortlaut zu beachten; Systematik, Zweck und Tarifgeschichte sind ergänzend heranzuziehen. • Der Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses ist im Tarifrecht im rechtlichen Sinn zu verstehen; Elternzeit, Wehrpflicht und unbezahlter Urlaub sind typische Fälle des Ruhens, langandauernde Krankheit dagegen nicht. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt; auf sein Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft (BMTV) Anwendung. Nach §13 BMTV bestehen Jahressonderzahlungen; Regelungen enthalten u.a. Höhe, anteilige Kürzung bei nicht ganzjährigem Bestand und Ausschluss bei ruhenden Arbeitsverhältnissen. Der Kläger war vom 7. September bis 21. Dezember 2010 arbeitsunfähig; die Entgeltfortzahlung endete am 15. Oktober 2010. Die Beklagte zahlte eine Jahressonderzahlung, kürzte diese wegen der Zeiten ohne Entgeltfortzahlung um 515,37 Euro und verweigerte die Nachzahlung. Der Kläger behauptete, sein Anspruch bestehe in voller Höhe, weil das Arbeitsverhältnis nicht geruht habe und der Tarifvertrag keine Kürzung für lang andauernde Krankheit vorsehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision beim BAG ein. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; Auslegung des §13 BMTV ergibt Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von 515,37 Euro brutto nebst Zinsen. • Wortlautauslegung: §13 Abs.1 BMTV nennt als Anspruchsvoraussetzungen nicht die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und enthält keine Kürzung für lang andauernde Krankheit; die Berechnungsvorschrift (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) bestimmt nur die Höhe, nicht das Bestehen des Anspruchs. • Systematik: Sonstige Kürzungsregeln und die ausdrückliche Regelung für ruhende Arbeitsverhältnisse (§13 Abs.3) zeigen, dass die Tarifparteien Fälle des Anspruchsverlusts bewusst geregelt haben; die lang andauernde Krankheit ist nicht aufgenommen, obwohl in §11 BMTV die Problematik der Krankenbezüge behandelt wird. • Begriffsbestimmung Ruhen: Ruhende Arbeitsverhältnisse liegen nur vor, wenn die Leistungspflichten kraft Gesetzes oder Vereinbarung suspendiert sind (z. B. Wehrpflicht, Elternzeit, unbezahlter Urlaub); eine krankheitsbedingte Leistungsstörung nach Ende der Entgeltfortzahlung begründet dagegen kein Ruhen. • Sinn und Zweck: Die Jahressonderzahlung hat einen Mischcharakter und ist nicht ausschließlich als Vergütung für geleistete Arbeit ausgestaltet; das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für lang andauernde Erkrankung spricht gegen eine Kürzung. • Tarifgeschichte: Frühere Entscheidungen und die Entwicklung der Tariftexte stützen die Auslegung, dass lang andauernde Krankheit keinen Kürzungsgrund darstellt. • Zinsen und Fälligkeit: Der Anspruch war gemäß Betriebsvereinbarung mit dem 1. Dezember fällig; der Zinsanspruch folgt aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass ihm gemäß §13 Abs.1 BMTV die gekürzte Jahressonderzahlung in Höhe von 515,37 Euro brutto nebst Zinsen zusteht, weil der Tarifvertrag eine Kürzung bei einer über die Entgeltfortzahlung hinausgehenden Erkrankung nicht vorsieht und das Arbeitsverhältnis im Jahr 2010 nicht geruht hat. Die tarifliche Regelung ist so auszulegen, dass einzige ausdrücklich geregelte Kürzungsfälle zu beachten sind; lang andauernde Krankheit gehört nicht dazu. Die Beklagte hat deshalb die Nachzahlung sowie die Kosten der Revision zu tragen.