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Urteil

4 AZR 98/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostentragung der Beklagten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien streiten vor dem Bundesarbeitsgericht nach vorheriger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland. Die Beklagte hat gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Im Verfahren wurde auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Bezug auf ein führendes Parallelverfahren (4 AZR 99/12) verzichtet. Es ging um arbeitsrechtliche Ansprüche, die zwischen Kläger und Beklagter bereits in den Vorinstanzen verhandelt wurden. Die konkrete Streitfrage ist dem hier vorliegenden Text nicht mehr im Detail enthalten, weil die Parteien die Bezugnahme auf das führende Verfahren vereinbart haben. Der Senat hat die Revision geprüft und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Es wurden Kostenentscheidung getroffen. • Die Revision war unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat rechtlich zutreffend entschieden. • Die Verweisung auf das führende Parallelverfahren ist wirksam, weshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe dort maßgeblich sind. • Es bestanden keine durchgreifenden Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder in der Anwendung maßgeblicher normspezifischer Grundsätze. • Mangels hinreichender Anlasspunkte zur Aufhebung wurde die revision gerichtliche Kontrolle beendet und das landesarbeitsgerichtliche Urteil bestätigt. Die Revision der Beklagten wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, sodass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland bestätigt bleibt. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb die in jenem Verfahren getroffenen Ausführungen zur Begründung herangezogen werden. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in allen für das Revisionsverfahren maßgeblichen Punkten aufrecht erhalten. Die Beklagte verliert und ist kostenpflichtig.