Beschluss
5 AZR 617/13 (F)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §78a Abs.2 ArbGG gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist unbegründet, wenn das Gericht keinen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG begangen hat.
• Der Leiharbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Anspruchs nach §10 Abs.4 AÜG; eine vom Verleiher bestrittene Auskunft nach §13 AÜG entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.
• Fehler in der Rechtsanwendung begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Rechtliches Gehör; Art.103 Abs.1 GG schützt nicht vor einer aus Sicht der Parteien fehlerhaften Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen BAG-Entscheidung zu Darlegungs- und Beweislast beim equal pay abgewiesen • Die Anhörungsrüge nach §78a Abs.2 ArbGG gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist unbegründet, wenn das Gericht keinen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG begangen hat. • Der Leiharbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Anspruchs nach §10 Abs.4 AÜG; eine vom Verleiher bestrittene Auskunft nach §13 AÜG entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. • Fehler in der Rechtsanwendung begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Rechtliches Gehör; Art.103 Abs.1 GG schützt nicht vor einer aus Sicht der Parteien fehlerhaften Rechtsanwendung. Der Kläger (Leiharbeitnehmer) begehrte Differenzvergütung nach §10 Abs.4 AÜG mit Verweis auf equal pay. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision des Klägers zurück. Der Kläger rügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und berief sich darauf, dass die Gerichte die Frage der Darlegung der Anspruchshöhe nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Die Vorinstanzen hatten die Abweisung auch mit Verfall durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen begründet. Der Verleiher hatte die vom Kläger behaupteten Tarifzahlungen in den entleihenden Unternehmen bestritten. Dem Kläger war eine Auskunft nach §13 AÜG möglich, die er jedoch nicht in den Prozess eingeführt hatte. Das Verfahren endete mit Zurückweisung der Anhörungsrüge und Kostenlast des Klägers. • Art.103 Abs.1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Parteien kennt und in Erwägung zieht; ein Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte vor Schluss der mündlichen Verhandlung ist nur erforderlich, wenn die Parteien vernünftigerweise nicht mit der Rechtsauffassung des Gerichts rechnen mussten. • Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mussten damit rechnen, dass der Leiharbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Anspruchs nach §10 Abs.4 AÜG trägt; dementsprechend hätte er alle relevanten Tatsachen substantiiert vortragen und insbesondere eine Auskunft nach §13 AÜG einholen und einführen müssen. • Die Vorinstanzen haben zwar eine Entscheidung wegen Ausschlussfristen getroffen, aber nicht ausreichend geprüft, ob der Kläger die Anspruchshöhe substantiiert dargelegt hatte; das ändert jedoch nichts an der Pflicht des Klägers, in den Tatsakteninstanzen vollständigen Sachvortrag zu leisten. • Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten umfasst, bei umstrittener Rechtslage alle vertretbaren Rechtsauffassungen zu berücksichtigen; das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht ist an die Revisionsgrenzen gebunden, sodass neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich unberücksichtigbar ist. • Ein möglicher Rechtsanwendungsfehler berührt nicht automatisch das Rechtliches Gehör nach Art.103 Abs.1 GG; das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf eine aus Sicht der Parteien ‚richtige‘ Entscheidung. • Folgerichtig ist die Anhörungsrüge nach §78a Abs.2 ArbGG unbegründet; der Kläger hat die Prozesskosten nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen. Begründend führt der Senat aus, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt, weil der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Anspruchs aus §10 Abs.4 AÜG trägt und erkennbar darauf bedacht sein musste, insbesondere eine Auskunft nach §13 AÜG einzuholen und in den Prozess einzuführen. Dass Vorinstanzen die Sache unter anderem mit Verfallseinwendungen entschieden haben, ändert nichts an dieser Verpflichtung; etwaige Fragen der Rechtsanwendung rechtfertigen keine erfolgreiche Anhörungsrüge. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.