Beschluss
7 ABR 13/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat eines Vereins kann nach § 99, § 101 BetrVG bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern zustimmungsberechtigt sein, wenn die Maßnahme die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft berühren kann.
• Eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn der Wechsel des Arbeitsbereichs zu einer Umgruppierung führt; der Ausnahmefall des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG greift nur, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes typischerweise zur Eigenart des Verhältnisses gehört.
• Wird die Personalhoheit für Versetzungen vertraglich nicht vollständig übertragen, übt der Verein bei Versetzungen, die Umgruppierungen zur Folge haben, zumindest einen Teil der Arbeitgeberstellung aus und bleibt zustimmungspflichtig gegenüber dem Betriebsrat.
Entscheidungsgründe
Betriebsratszustimmungspflicht bei Versetzung von Vereinsgestelltem mit Umgruppierung • Der Betriebsrat eines Vereins kann nach § 99, § 101 BetrVG bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern zustimmungsberechtigt sein, wenn die Maßnahme die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft berühren kann. • Eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn der Wechsel des Arbeitsbereichs zu einer Umgruppierung führt; der Ausnahmefall des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG greift nur, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes typischerweise zur Eigenart des Verhältnisses gehört. • Wird die Personalhoheit für Versetzungen vertraglich nicht vollständig übertragen, übt der Verein bei Versetzungen, die Umgruppierungen zur Folge haben, zumindest einen Teil der Arbeitgeberstellung aus und bleibt zustimmungspflichtig gegenüber dem Betriebsrat. Der D. R.-Schwesternschaft e. V. (Verein) stellt Mitglieder als Pflegepersonal im Universitätsklinikum auf Grundlage eines Gestellungsvertrages. Der Verein hat neben Mitgliedern auch eigene Arbeitnehmer; der Betriebsrat des Beteiligten zu 1 vertritt das nicht vereinsgebundene Personal. Im Zeitraum Jan.–Apr. 2011 wurden mehrere M. innerhalb des Klinikums oder zur Tätigkeit beim Verein versetzt bzw. umgruppiert; bei den meisten handelt es sich um Vereinsmitglieder. Der Betriebsrat behauptete, es handele sich um zustimmungspflichtige Versetzungen nach § 99 BetrVG und beantragte deren Aufhebung. Der Verein hielt dem entgegen, es lägen keine Versetzungen vor oder die Personalhoheit sei auf das Universitätsklinikum übertragen; ersatzweise greife § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat überwiegend Recht. Der Verein legte Rechtsbeschwerde ein; das BAG wies sie zurück. • Zulässigkeit: Der Beseitigungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG ist form- und fristgerecht sowie hinreichend bestimmt. • Anwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts (§ 99 BetrVG): Entscheidend ist die betriebliche Eingliederung und die Wirkung der Maßnahme auf die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerinteressen, nicht die formale Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses. Versetzungen von Vereinsmitgliedern können daher die Zustimmungsrechte des beim Verein gebildeten Betriebsrats berühren. • Aufgespaltene Arbeitgeberstellung: Mehrere Betriebs- oder Personalräte können nebeneinander beteiligt sein, wenn die Arbeitgeberstellung bezogen auf die Maßnahme aufgespalten ist. Bei Versetzungen kommt eine Zuständigkeit des Vereinsbetriebsrats nur in Betracht, wenn der Verein zumindest einen Teil der Personalhoheit behält. • Auslegung des Gestellungsvertrags: § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrags überträgt das Direktionsrecht nicht vollständig; Maßnahmen, die das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten oder Umgruppierungen bewirken, sind nur in wechselseitiger Abstimmung möglich. Das Landesarbeitsgericht hat diese Klausel zutreffend ausgelegt. • Versetzungsbegriff (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG): Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder wesentliche Änderungen der Tätigkeit/dem organisatorischen Platz mit sich bringt. Umgruppierungen können Indiz für eine solche Änderung sein. • Ausnahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Diese greift nur, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes typisch für das Verhältnis ist. Nach den Feststellungen ist das bei den betroffenen Vereinsmitgliedern nicht der Fall; regelmäßige Wechsel zwischen Einrichtungen finden nicht statt. • Konkrete Anwendung: Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die einzelnen personellen Maßnahmen das Gesamtbild der jeweiligen Tätigkeit so verändert haben, dass Versetzungen iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegen, und dass der Verein bei Umgruppierungen Personalhoheit ausübt, sodass die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich war. Der Rechtsbeschwerde des Vereins wird stattgegeben nur insoweit, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüft wurde; insgesamt bleibt der Beschluss des Landesarbeitsgerichts in der Sache bestehen. Der Betriebsrat hat für die im Antrag bezeichneten personellen Maßnahmen Anspruch auf Aufhebung nach § 101 Satz 1 BetrVG, weil es sich um zustimmungspflichtige Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG handeln. Die Voraussetzungen des Ausnahmefalls des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen nicht vor, da kein typischer ständiger Arbeitsplatzwechsel gegeben ist. Der Gestellungsvertrag überträgt die Personalhoheit bei Umgruppierungen nicht vollständig auf das Universitätsklinikum; der Verein behält insoweit eine Arbeitgeberfunktion, sodass die Zustimmung des beim Verein gebildeten Betriebsrats erforderlich war. Daraus folgt, dass die angefochtenen Versetzungen ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats rechtswidrig vorgenommen wurden und aufzuheben sind.