Beschluss
1 ABR 25/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann nach §93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern besetzen will.
• Die Ausschreibungspflicht erfasst solche Einsätze von Leiharbeitnehmern, deren Einsatzzeit voraussichtlich vier Wochen übersteigt.
• Betriebsvereinbarungen, die innerbetrieblichen Bewerbern Vorrang gewähren, verstärken die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung; eine teleologische Reduktion von §93 BetrVG ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzter Arbeitsplätze • Der Betriebsrat kann nach §93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern besetzen will. • Die Ausschreibungspflicht erfasst solche Einsätze von Leiharbeitnehmern, deren Einsatzzeit voraussichtlich vier Wochen übersteigt. • Betriebsvereinbarungen, die innerbetrieblichen Bewerbern Vorrang gewähren, verstärken die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung; eine teleologische Reduktion von §93 BetrVG ist nicht geboten. Die Arbeitgeberin produziert Bremsbeläge und beschäftigte in ihrem Werk über 900 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verlangt, dass Arbeitsplätze, die die Arbeitgeberin vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzen will, innerbetrieblich auszuschreiben sind. Im Betrieb wurden 2010 Leiharbeitnehmer über Zeiträume von vier Wochen bis vier Monaten eingesetzt; Anfang 2012 wurden 30 Leiharbeitnehmer für bis zu sechs Monate in der Produktion beschäftigt. Vor der Übernahme der Leiharbeitnehmer erfolgten keine innerbetrieblichen Stellenausschreibungen. Zwischen den Parteien gelten Betriebsvereinbarungen über Stellenausschreibungen (BV 1994) und Auswahlrichtlinien (BV 2003), die unter anderem Vorrang innerbetrieblicher Bewerber vorsehen. Der Betriebsrat beantragte Feststellung der Ausschreibungspflicht; das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt, die Arbeitgeberin focht dies mit Rechtsbeschwerde an. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig und ausreichend bestimmt, soweit er Einsätze von Leiharbeitnehmern mit erwarteter Einsatzdauer von zumindest vier Wochen erfasst; ein Feststellungsinteresse liegt vor (§253 Abs.2 ZPO, §256 ZPO). • Normgrundlage: Nach §93 BetrVG kann der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung von zu besetzenden Arbeitsplätzen verlangen. Die Vorschrift verpflichtet nicht generell, doch besteht die Pflicht, wenn der Betriebsrat verlangt oder eine Vereinbarung vorliegt. • Anwendungsbereich auf Leiharbeit: Die Ausschreibungspflicht erstreckt sich auch auf Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. §99 BetrVG knüpft an den Begriff des ‚Arbeitsplatzes‘ und macht Einstellungen, einschließlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, zustimmungspflichtig, wenn die Ausschreibung unterblieben ist. §14 Abs.3 AÜG bestätigt die Anwendbarkeit im Leiharbeitskontext. • Zweck der Vorschrift: §93 BetrVG dient der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes und Transparenz des Stellenbesetzungsverfahrens; auch bei Leiharbeit ist der Arbeitsplatz dem innerbetrieblichen Markt nicht entzogen. • Betriebsvereinbarung: Die BV 2003 (Nr.6.1, Nr.10.1) gewährt innerbetrieblichen Bewerbern Vorrang und verpflichtet zur Besetzung ausgeschriebener Stellen, sofern innerbetriebliche Bewerber zumindest befriedigend qualifiziert sind; ein Verzicht ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. • Dauergrenze: Der Senat setzt zur Praktikabilität eine Grenze und erklärt die Pflicht für solche Leiharbeitseinsätze für anwendbar, deren voraussichtliche Dauer vier Wochen übersteigt. Kürzere Einsatzzeiten würden keinen hinreichenden konkreten Anlass für Feststellung begründen. • Tatrichterliche Würdigung: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nicht angenommen, innerbetriebliche Bewerbungen seien generell ausgeschlossen; angesichts befristeter interner Arbeitsverhältnisse bestanden realistische Bewerbungsmöglichkeiten für die betroffenen Stellen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, auch solche Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, die sie vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzen will, sofern deren Einsatzzeit voraussichtlich vier Wochen übersteigt. Diese Verpflichtung folgt aus §93 BetrVG, dem Vorrang innerbetrieblicher Bewerber in der BV 2003 sowie dem Sinn und Zweck der innerbetrieblichen Ausschreibungspflicht. Eine teleologische Einschränkung der Vorschrift zugunsten der Arbeitgeberin kommt nicht in Betracht; innerbetriebliche Bewerbungsmöglichkeiten dürfen nicht ohne Prüfung ausgeschlossen werden. Der Hilfsantrag des Betriebsrats zur kürzeren Monatsgrenze blieb unentschieden, da der Hauptantrag ausreichend begründet war.