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Urteil

9 AZR 2/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Arbeitgeber erteiltes Rückkehrrecht begründet eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe eines konkreten Angebots auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Voraussetzungen der Zusage eintreten. • Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Abgabe eines Angebots mit rückwirkendem Beginn ist zulässig, wenn die Willenserklärung bestimmbar ist und der Anspruch nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§§ 253, 894 ZPO, 311a, 275 BGB). • Bei Auslegung typischer Musterzusagen ist der empfänger- und zweckorientierte Verständnismaßstab heranzuziehen; ein Rückkehrrecht wegen Schließung der ursprünglich genannten Einrichtung umfasst auch die Schließung ihrer Rechtsnachfolger, wenn dies dem Zweck der Zusage entspricht. • Bei planwidrigen Lücken in der Zusage kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Regelung getroffen werden, die den Arbeitnehmer so stellt, als sei ein durchgehendes Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Arbeitgeber bestandengewesen (Anwendung tariflicher Entgeltregelungen durch fiktives Vergleichsentgelt).
Entscheidungsgründe
Rückkehrzusage des Arbeitgebers begründet Anspruch auf Angebot mit Berücksichtigung gesamter Beschäftigungszeiten • Ein vom Arbeitgeber erteiltes Rückkehrrecht begründet eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe eines konkreten Angebots auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Voraussetzungen der Zusage eintreten. • Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Abgabe eines Angebots mit rückwirkendem Beginn ist zulässig, wenn die Willenserklärung bestimmbar ist und der Anspruch nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§§ 253, 894 ZPO, 311a, 275 BGB). • Bei Auslegung typischer Musterzusagen ist der empfänger- und zweckorientierte Verständnismaßstab heranzuziehen; ein Rückkehrrecht wegen Schließung der ursprünglich genannten Einrichtung umfasst auch die Schließung ihrer Rechtsnachfolger, wenn dies dem Zweck der Zusage entspricht. • Bei planwidrigen Lücken in der Zusage kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Regelung getroffen werden, die den Arbeitnehmer so stellt, als sei ein durchgehendes Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Arbeitgeber bestandengewesen (Anwendung tariflicher Entgeltregelungen durch fiktives Vergleichsentgelt). Die Klägerin war bis 31.12.1998 beim Land Berlin als bereitgestellte Arbeitnehmerin beschäftigt und wechselte mit Zustimmung zur BKK Berlin. Das Land Berlin schrieb am 20.4.1998 den betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin zu. Die Klägerin machte hierauf 2011 gegenüber dem Land ihr Rückkehrrecht nach Schließung der City BKK geltend. Das Land lehnte eine Wiedereinstellung ab; die Klägerin beantragte vor Gericht die Verurteilung des Landes zur Abgabe eines Angebots auf Begründung eines Arbeitsvertrags mit Wirkung ab 1.7.2011 und die Berücksichtigung der bei Land, BKK Berlin und City BKK geleisteten Beschäftigungszeiten. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin teilweise Recht; das Land legte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zusage Schließungserfolge der Rechtsnachfolger umfasst und ob die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Der Klageantrag ist bestimmt genug für eine Verurteilung zur Abgabe eines Angebots (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Für einen Arbeitnehmer kann es sachgerecht sein, zunächst nur die Abgabe eines Angebots zu verlangen, statt einer Annahmeerklärung. • Rückwirkung: Nach § 311a BGB ist die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich; ein Angebot mit rückwirkendem Beginn ist nicht per se unzulässig, solange die Leistung nicht unmöglich ist (§ 275 BGB). • Verbindlichkeit der Zusage: Das Schreiben des Landes vom 20.4.1998 begründete eine rechtlich verbindliche Rückkehrzusage; es ist keine bloße nebenvertragliche, schriftformbedürftige Vereinbarung nach § 4 Abs.2 BAT, sondern ein Anspruch auf Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses. • Auslegung der Zusage: Typische, für viele Betroffene erstellte Willenserklärungen sind aus Sicht verständiger und redlicher Empfänger auszulegen; eine Formulierung, die die Schließung/Auflösung der ‚BKK Berlin‘ nennt, schließt nach Zweck und Wortlaut nicht aus, dass auch die Schließung einer späteren Rechtsnachfolgerin erfasst ist. • Zweckorientierung: Die Zusage diente dazu, die Zustimmung der Arbeitnehmer zum Übergang zu erreichen und sollte deren sozialen Besitzstand bei Verlust des Arbeitsplatzes sichern; daher ist eine Auslegung geboten, die Schließungen von Rechtsnachfolgerinnen erfasst und das Rückkehrrecht auslöst. • Keine Bedingung an individuelle Beendigungsfeststellung: Die Zusage knüpft an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse an, nicht an die erst rechtskräftig festzustellende Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse (§ 158 BGB). • Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten: Zweck der Zusage war, die Arbeitnehmer so zu stellen, als hätten sie ununterbrochen beim Land gearbeitet; bei planwidrigen Lücken (insbesondere nach Tarifänderungen) ist ergänzend so auszulegen, dass eine stufengerechte Zuordnung über ein fiktives Vergleichsentgelt erfolgt, sodass die frühere Beschäftigungszeit beim Land, bei der BKK Berlin und bei der City BKK anzurechnen ist. • Ergebnis der Auslegung: Die Klägerin hat Anspruch auf ein Angebot des Landes mit Wirkung ab 1.7.2011 und auf Eingruppierung/Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L unter Berücksichtigung der genannten Beschäftigungszeiten. Das Landesarbeitsgericht hat dies zu Recht so entschieden und die Revision des Landes ist unbegründet. Die Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen; das Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Klägerin hat gegen das Land einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zur Begründung eines Arbeitsvertrags mit Wirkung zum 1.7.2011. Die aus dem Schreiben vom 20.4.1998 folgende Rückkehrzusage umfasst auch die Schließung der Rechtsnachfolgerin (City BKK) und löst damit das Rückkehrrecht aus. Die Klägerin ist so zu stellen, als sei das Arbeitsverhältnis zum Land ununterbrochen fortbestehen geblieben, weshalb die bei dem Land, bei der BKK Berlin und bei der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung und Entgeltbemessung zu berücksichtigen sind. Das Land hat daher ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten und die Kosten der Revision zu tragen.