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Urteil

9 AZR 573/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann durch ein an viele Adressaten gerichtetes Rückkehrversprechen zur Annahme eines Vertragsangebots verpflichtet sein. • Ein Feststellungsurteil, das die Verpflichtung zur Abgabe einer Annahmeerklärung betrifft, ist zulässig, wenn der Klageantrag hinreichend bestimmt ist und ein Feststellungsinteresse besteht. • Ein Rückkehrrecht wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse kann auch die Schließung einer sich durch Gesamtrechtsnachfolge gebildeten Rechtsnachfolgerin erfassen. • Bei unklarer Urteilsformel kann durch Auslegung unter Einbeziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen festgestellt werden, dass die Verpflichtung in der Annahme eines Angebots besteht.
Entscheidungsgründe
Rückkehrzusage verpflichtet Land zur Annahme von Wiedereinstellungsangebot • Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann durch ein an viele Adressaten gerichtetes Rückkehrversprechen zur Annahme eines Vertragsangebots verpflichtet sein. • Ein Feststellungsurteil, das die Verpflichtung zur Abgabe einer Annahmeerklärung betrifft, ist zulässig, wenn der Klageantrag hinreichend bestimmt ist und ein Feststellungsinteresse besteht. • Ein Rückkehrrecht wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse kann auch die Schließung einer sich durch Gesamtrechtsnachfolge gebildeten Rechtsnachfolgerin erfassen. • Bei unklarer Urteilsformel kann durch Auslegung unter Einbeziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen festgestellt werden, dass die Verpflichtung in der Annahme eines Angebots besteht. Die Klägerin war bis 31.12.1998 beim Land beschäftigt und wechselte auf Grundlage eines Angebots zur BKK Berlin, nachdem das Land die Deckung der Personalkosten ablehnte. Das Land hatte den Beschäftigten schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin zugesagt; diese Zusage wurde durch eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung (VBSV BKK) tariflich ergänzt. Die BKK Berlin fusionierte mehrfach zur City BKK; das Bundesversicherungsamt ordnete die Schließung der City BKK zum 30.6.2011 an; die Klägerin forderte daraufhin im Mai 2011 die Wiedereinstellung beim Land, das dies ablehnte. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass das Land verpflichtet ist, ab 1.7.2011 mit ihr ein Arbeitsverhältnis mit bestimmten Arbeitszeit- und Vergütungsbedingungen einzugehen und frühere Beschäftigungszeiten anzurechnen. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt; streitig war insbesondere, ob das Rückkehrrecht auch die Schließung der späteren Rechtsnachfolgerin erfasst und ob Zeiten nach 31.12.2003 anzuerkennen sind. • Revision des beklagten Landes ist unbegründet; Tenor des Landesarbeitsgerichts bedarf redaktioneller Klarstellung, stellt aber Verpflichtung zur Annahme eines Angebots fest. • Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Abgabe einer Annahmeerklärung ist zulässig und hinreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO); ein Feststellungsinteresse besteht gegenüber einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. • Die Klägerin hat im Mai 2011 ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags abgegeben; ihr Schreiben ist nach §§ 133,157 BGB als Angebot auszulegen. • Das Schreiben des Landes vom 20.4.1998 begründet ein rechtsverbindliches, auch kollektiv zugesagtes Rückkehrrecht; diese Zusage ist nicht wegen Schriftformerfordernissen nach § 4 Abs.2 BAT nichtig. • Die Schließung der City BKK löste das Rückkehrrecht nach § 158 Abs.1 BGB aus; die Erklärung knüpft an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse an, nicht an die Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse. • Die Rückkehrzusage ist so auszulegen, dass sie auch Fälle erfasst, in denen die ursprüngliche BKK Berlin durch Zusammenschluss und Gesamtrechtsnachfolge in Rechtsnachfolger übergeht; Zweck war der Erhalt des sozialen Besitzstands der betroffenen Arbeitnehmer. • Die Klägerin ist deshalb berechtigt, unter Berücksichtigung ihrer zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als hätte sie über den 31.12.1998 hinaus bis 31.12.2003 ununterbrochen beim Land gearbeitet; hinsichtlich Zeiten ab 1.1.2004 blieb das Landesarbeitsgericht zurückhaltend. • Bei der Auslegung und Ergänzung lückenhafter Regelungen ist auf den Vertragszweck und die Interessen der Parteien abzustellen; nach diesen Grundsätzen ist eine Überleitung der Beschäftigungszeiten mittels eines fiktiven Vergleichsentgelts geboten. • Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Landes (§ 97 Abs.1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des beklagten Landes zurück und bestätigt, dass das Land verpflichtet ist, ein Angebot der Klägerin zum Abschluss des begehrten Arbeitsvertrags mit den im Tenor des Landesarbeitsgerichts genannten Arbeitsbedingungen anzunehmen. Die Klage war zulässig und begründet, weil das Rückkehrrecht des Landes vom 20.4.1998 als verbindliche Zusage zu verstehen ist, die bei Schließung der (auch rechtlich nachgefolgerten) Betriebskrankenkasse auslöst. Die Klägerin hat ein wirksames Angebot abgegeben und ist so zu stellen, dass Zeiten bis zum 31.12.2003 entsprechend berücksichtigt werden; insoweit ist ihr Leistungsanspruch durch Annahme des Angebots zu erfüllen. Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.