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Urteil

9 AZR 855/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Rückkehrzusage eines öffentlichen Arbeitgebers begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses im Falle des eintretenden Rückkehrfalls. • Die Rückkehrzusage verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten höheren Entgeltgruppe abzuschließen; sie stellt den Beschäftigten nur so, als habe er das frühere Arbeitsverhältnis fortgeführt. • In der Revisionsinstanz sind Klageänderungen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen gelten nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rückkehrzusage des Landes: Anspruch auf Neubegründung, nicht aber auf höhere Entgeltgruppe • Eine schriftliche Rückkehrzusage eines öffentlichen Arbeitgebers begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses im Falle des eintretenden Rückkehrfalls. • Die Rückkehrzusage verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten höheren Entgeltgruppe abzuschließen; sie stellt den Beschäftigten nur so, als habe er das frühere Arbeitsverhältnis fortgeführt. • In der Revisionsinstanz sind Klageänderungen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen gelten nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. Der Kläger arbeitete bis 31.12.1998 im Rahmen einer Personalgestellung für die BKK Berlin; das Land Berlin verweigerte die weitere Übernahme der Personalkosten. Das Land schrieb den betroffenen Beschäftigten am 20.4.1998 eine Rückkehrzusage zu, verbunden mit einem Angebot der BKK Berlin; der Kläger nahm einen Arbeitsvertrag bei der BKK Berlin an. Zwischen Land und Gewerkschaften wurde eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (VBSV BKK) geschlossen, die ein Rückkehrrecht und Regelungen zur Anrechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten enthielt. Nach mehreren Fusionen (u. a. City BKK) ordnete das Bundesversicherungsamt 2011 die Schließung der City BKK an; der Kläger machte sein Rückkehrrecht gegenüber dem Land geltend, das die Wiedereinstellung ablehnte. Das Arbeitsgericht wies den Hauptantrag ab, das LAG gab dem Kläger teilweise statt; das Land legte Revision ein. In der Revisionsinstanz verlangte der Kläger abändernd die Annahme eines Arbeitsvertrags mit Entgeltgruppe 12 statt 13. • Die Revision des beklagten Landes ist zulässig und begründet; das LAG hat zu Unrecht dem Kläger den begehrten Anspruch in der geforderten Fassung zugesprochen. • Zur Reichweite der Rückkehrzusage: Die Erklärung des Landes verpflichtet zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im Rückkehrfall, stellt den Arbeitnehmer jedoch nur so, als sei sein früheres Arbeitsverhältnis fortgeführt worden; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe als zuletzt tatsächlich bestehend (§§ zur Auslegung vertraglicher Zusagen und arbeitsrechtlicher Grundsätze). • Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass ihm allenfalls ein Vertrag mit Entgeltgruppe 12 zustehen könne; ein Anspruch auf Entgeltgruppe 13 besteht nicht. • Klageänderung in der Revisionsinstanz: Nach § 559 ZPO sind Änderungen grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen kommen nur in engen Fällen in Betracht (z. B. § 264 Nr. 2 ZPO oder Stützung auf unstreitigen Sachverhalt), die hier nicht vorliegen, weil der geänderte Antrag keine bloße Begrenzung war und die Parteien nicht zu allen wesentlichen Tatsachen übereinstimmend vorgetragen haben. • Der vor dem LAG gestellte Hilfsantrag fällt der Revisionsentscheidung nicht zur Entscheidung zu, weil die dortige prozessuale Bedingung für das Anfallen des Hilfsantrags nicht eingetreten ist. • Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Revision des beklagten Landes wird stattgegeben; das Urteil des LAG wird aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Land sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Entgeltgruppe 13 annimmt; die Rückkehrzusage begründet nur das Recht auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses in der Stellung, die seinem früheren eingruppierten Status entspricht. Eine nachträgliche Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz auf Abschluss eines Vertrags mit Entgeltgruppe 12 war unzulässig; der Hilfsantrag war nicht entscheidungsreif. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.