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Urteil

4 AZR 703/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Haustarifvertrag kann durch dynamische Verweisung eine eigenständige Grundlage für zukünftig erhöhte Vergütungen schaffen. • Der Übertritt eines Arbeitgebers in einen OT-Status des Verbandes berührt nicht die Wirkung eines mit einer Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrags zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft. • Ist der Haustarifvertrag als dauerhafte, ausdrücklich nicht zum genannten Zeitpunkt endende Regelung ausgestaltet und wurde die erhöhte Vergütung tatsächlich fortgezahlt, ist von einer dauerhaften dynamischen Anpassung auszugehen.
Entscheidungsgründe
Haustarifvertrag begründet dynamischen Vergütungsanspruch nach Verbandstarif • Ein Haustarifvertrag kann durch dynamische Verweisung eine eigenständige Grundlage für zukünftig erhöhte Vergütungen schaffen. • Der Übertritt eines Arbeitgebers in einen OT-Status des Verbandes berührt nicht die Wirkung eines mit einer Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrags zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft. • Ist der Haustarifvertrag als dauerhafte, ausdrücklich nicht zum genannten Zeitpunkt endende Regelung ausgestaltet und wurde die erhöhte Vergütung tatsächlich fortgezahlt, ist von einer dauerhaften dynamischen Anpassung auszugehen. Die Klägerin, Mitglied von ver.di, arbeitete seit 2001 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des örtlich maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel vereinbart. Die Parteien schlossen 2001 einen Haustarifvertrag (HausTV 2001), der die schrittweise Anhebung der Gehälter auf 100% der Ortsklasse I regelte. Ab 2003 zahlte die Beklagte bereits das volle Ortsklasse-I-Niveau. Im März 2009 trat die Beklagte aus dem Verband aus und erklärte den Ausschluss der Tarifbindung (OT-Status). Der Verband schloss im Juni 2009 einen neuen GehaltsTV 2009 mit Erhöhungen ab, die ab September 2009 gelten sollten. Die Beklagte zahlte die erhöhte Vergütung nicht, die Klägerin klagte auf Differenzzahlungen für Gehalt und Sonderzahlung. • Die Revision der Klägerin ist begründet; der HausTV 2001 begründet einen Anspruch der Klägerin auf die Vergütung nach dem GehaltsTV 2009 (Beschäftigungsgruppe III, 9. Berufsjahr, Ortsklasse I) sowie auf die anteilige tarifliche Sonderzahlung. • Beide Parteien sind an den HausTV 2001 gebunden; die Beklagte ist Tarifvertragspartei, die Klägerin Gewerkschaftsmitglied. • Auslegung des HausTV 2001 ergibt eine dynamische Verweisung: Zweck und Wortlaut dienen einer dauerhaften Heranführung und Gleichstellung der Mitarbeiter am Stammsitz an die Ortsklasse I, nicht einer einmaligen, statischen Anpassung. • Die Praxis der Parteien bestätigt die dynamische Auslegung: nach 2003 wurden tarifliche Erhöhungen an die Klägerin weitergegeben, sodass die 100%-Zusage fortwirkte. • Der Übertritt der Beklagten in den OT-Status des Verbandes berührt die Verpflichtung aus dem zwischen Parteien geschlossenen HausTV 2001 nicht; die Wirksamkeit des Verbandsaustritts ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. • Die Forderungshöhe ist rechnerisch unstreitig; ab 1.9.2009 betrug das tarifliche Entgelt 2.360,00 Euro, die monatliche Differenz betrug 47,00 Euro; daraus folgt auch die anteilige Sonderzahlung nach dem TV Sonderzahlung (62,5% der Differenz = 29,37 Euro). • Zinsen stehen der Klägerin nach § 288 Abs.1 BGB zu; Fälligkeit ergibt sich aus der einschlägigen Abrechnungsregelung des Manteltarifvertrags. • Die Beklagte ist unterlegen und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO). Der Bundesarbeitsgerichtssenat hat die Vorinstanzen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 452,37 Euro brutto nebst Zinsen sowie die anteilige Sonderzahlung zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf den HausTV 2001, der eine dynamische Verweisung auf die Gehaltsregelungen der Ortsklasse I begründet und deshalb die Anwendung des GehaltsTV 2009 für die Klägerin sichert. Die Frage der Wirksamkeit des Verbandsaustritts der Beklagten ist für den Anspruchserfolg unerheblich, da die Verpflichtung aus dem zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossenen Haustarifvertrag unabhängig von der Verbandmitgliedschaft besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.