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Beschluss

10 AZB 27/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten eines zusätzlichen Prozessbevollmächtigten sind nach §91 ZPO nur dann erstattungsfähig, wenn deren Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist. • Wenn der eigene Prozessbevollmächtigte als Zeuge vernommen werden soll, kann die Partei zur Gewährleistung einer unbefangenen Aussage und zur sachgerechten Ausübung des Fragerechts einen weiteren Rechtsanwalt hinzuziehen. • Die Erstattungsfähigkeit erstreckt sich nur auf diejenigen Termine, für die die Hinzuziehung erforderlich war; spätere Termine, in denen der ursprüngliche Bevollmächtigte wieder tätig werden kann, rechtfertigen keine weiteren erstattungsfähigen Kosten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Prozessbevollmächtigter bei Zeugnisvernehmung des eigenen Anwalts • Die Kosten eines zusätzlichen Prozessbevollmächtigten sind nach §91 ZPO nur dann erstattungsfähig, wenn deren Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist. • Wenn der eigene Prozessbevollmächtigte als Zeuge vernommen werden soll, kann die Partei zur Gewährleistung einer unbefangenen Aussage und zur sachgerechten Ausübung des Fragerechts einen weiteren Rechtsanwalt hinzuziehen. • Die Erstattungsfähigkeit erstreckt sich nur auf diejenigen Termine, für die die Hinzuziehung erforderlich war; spätere Termine, in denen der ursprüngliche Bevollmächtigte wieder tätig werden kann, rechtfertigen keine weiteren erstattungsfähigen Kosten. Der Kläger begehrt Festsetzung der Kosten einer weiteren Prozessbevollmächtigten, die ihn in zwei Beweisterminen vor dem Landesarbeitsgericht vertrat, weil seine eigentliche Prozessbevollmächtigte als Zeugin vernommen werden sollte. Streitgegenstand war die Erstattung der Gebühren und Auslagen dieser zusätzlichen Bevollmächtigten nach einem erfolgreich geführten Kündigungsschutzverfahren. Im ersten Beweistermin wurden zunächst die Zeugen der Beklagten und anschließend gegenbeweislich die vom Kläger benannten Zeugen einschließlich seiner Prozessbevollmächtigten vernommen; die eigentliche Prozessbevollmächtigte war in der ersten Phase abwesend. Im zweiten Fortsetzungstermin konnte die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte wieder voll vertreten und das Fragerecht ausüben. Die Rechtspflegerin und das Landesarbeitsgericht lehnten die Festsetzung der Kosten ab; der Kläger erhob Rechtsbeschwerde. • Anwendbare Normen sind insbesondere §91 ZPO (Kosten der Obsiegenden, Erstattungsfähigkeit mehrerer Rechtsanwälte) und §394 ZPO (Einzelvernehmung in Abwesenheit anderer Zeugen). • Grundsatz: Die unterlegene Partei hat nur solche Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig sind; regelmäßig beschränkt sich die Erstattung auf die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts am Gerichtsstand. • Besonderheit: Wenn der Prozessbevollmächtigte als Zeuge benannt wird und wegen der gebotenen Einzelvernehmung nach §394 Abs.1 ZPO nicht an der Vernehmung vorheriger Zeugen teilnehmen kann, kann die Partei berechtigterweise einen weiteren Rechtsanwalt hinzuziehen, damit deren Fragerecht sachgerecht ausgeübt wird. • Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich überprüfbar, weil es bei der Abwägung der Umstände im konkreten Fall wesentliche Gesichtspunkte verkannt hat; hier bestand ein berechtigtes Interesse des Klägers, im ersten Termin durch einen weiteren Verteidiger vertreten zu sein, um eine unbefangene Aussage der eigenen Prozessbevollmächtigten und eine ordnungsgemäße Fragenausübung zu gewährleisten. • Ergebnis der Abwägung: Für den ersten Beweistermin am 25.10.2012 war die Hinzuziehung der weiteren Prozessbevollmächtigten notwendig und damit nach §91 ZPO erstattungsfähig; für den Fortsetzungstermin am 06.12.2012 war sie nicht erforderlich, sodass die dafür entstandenen zusätzlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Das Bundesarbeitsgericht hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf: Die Kosten der weiteren Prozessbevollmächtigten für den ersten Beweistermin sind nach §91 ZPO erstattungsfähig, die für den zweiten Termin nicht. Die vom Landesarbeitsgericht zu erstattenden Kosten der zweiten Instanz werden auf 3.194,91 Euro nebst Zinsen festgesetzt; die Beklagte hat die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers bleiben zurückgewiesen. Zusammenfassend: Der Kläger erhält anteilig Kostenerstattung für die notwendig hinzugenommene Vertretung im ersten Termin, nicht jedoch für die im zweiten Termin entstandenen zusätzlichen Kosten, weil dort die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte wieder voll tätig werden konnte.