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Urteil

10 AZR 1063/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.10.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Arbeitgebers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.10.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger reichte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Es ging um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren konkrete Tatsachen und Streitpunkte von den Parteien gemäß § 313a ZPO nicht dargestellt wurden. Das Landesarbeitsgericht hatte bereits zuungunsten des Klägers entschieden. Der Kläger suchte mit der Revision eine Aufhebung dieses Urteils. Die Parteien verzichteten prozessual auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Bundesarbeitsgericht ausschließlich über die Zulässigkeit und die Kostenentscheidung zu befinden hatte. Es wurden keine weiteren Verfahrenssachen im Tenor aufgeführt. Das Revisionsverfahren wurde abschließend entschieden. • Die Parteien haben wirksam nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht nicht über inhaltliche Tatsachenfeststellungen zu entscheiden hatte. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler rechtfertigte das vorinstanzliche Urteil keine Aufhebung; die Revision des Klägers war unbegründet. • Nach den prozessrechtlichen Regeln ist die unterlegene Partei kostenpflichtig; daher hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Es bestanden keine Veranlassungen, weitere Begründungen oder Abhilfemaßnahmen anzuordnen, da die formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht erfüllt waren. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.10.2012 (14 Sa 1493/11) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die sachlichen Tatbestands- und Entscheidungsgründe wurden von den Parteien gemäß § 313a ZPO nicht vorgetragen, weshalb das Bundesarbeitsgericht keine inhaltliche Neubesichtigung des Falls vornahm. Insgesamt hat der Kläger somit keinen Erfolg mit seiner Revision.