Urteil
4 AZR 17/12
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2011 14 Sa 583/11 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 7. Dezember 2010 1 Ca 198/10 zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“). Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, ist seit dem 10. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Diese hatte zum 1. Januar 2007 im Wege eines Betriebsübergangs iSd. § 613a BGB mehrere Betriebsteile von der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH Finsterwalde (nachfolgend: KEM) übernommen. Die KEM hatte schon am 12. Mai 1998 mit der IG Metall einen „Anerkennungstarifvertrag“ (nachfolgend: ATV) geschlossen, der ua. folgenden Inhalt hat: Ein zwischen der KEM und der IG Metall geschlossener „Sanierungstarifvertrag“ vom 5. Juli 2001 regelt ua.: Mit weiterem „Sanierungstarifvertrag“ vom 31. Januar 2002 vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien ua.: In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom 8. Dezember 2003 heißt es: Am 15. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 2009, in dem es ua. heißt: Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, nachfolgend: TV ERA-APF) für die Metall- und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin. Er ist der Auffassung, der ATV verweise nicht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. ERA-Tarifverträge. Die Beklagte sei aus der KEM hervorgegangen und in die Stellung als Tarifvertragspartei eingetreten. Da die Beklagte den Entgeltrahmen-Tarifvertrag nicht eingeführt habe, könne er für das Jahr 2009 die sog. Strukturkomponente beanspruchen. Auch habe der von der Beklagten mit der IG Metall vereinbarte und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Haustarifvertrag wesentliche Teile des sog. ERA-Tarifwerks wörtlich übernommen. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es bestehe schon keine Gebundenheit an den ATV. Dieser verweise zudem nicht auf das ERA-Tarifwerk. Bereits die Präambel des ATV sowie dessen § 5 machten deutlich, dass die jeweilige Entgelthöhe zwischen den Parteien des ATV verhandelt werden müsse. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann keine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF („ERA-Strukturkomponente“) verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob wie der Kläger meint die Beklagte tatsächlich infolge des Teilbetriebsübergangs an die von der KEM geschlossenen Tarifverträge gebunden ist (die tarifrechtliche Gebundenheit eines Erwerbers aufgrund eines Betriebsübergangs ablehnend BAG 26. August 2009 4 AZR 280/08 Rn. 28 ff. mwN). Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, werden durch die von der KEM und der IG Metall geschlossenen Haustarifverträge nicht diejenigen Verbandstarifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF voraussetzt. In der Folge ist die Klage auch unter der Annahme, die vertragliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2008 erfasse den ATV in seiner jeweils aktuellen Fassung, unbegründet. I. Der TV ERA-APF enthält zur von dem Kläger begehrten Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) ua. folgende Regelungen: II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF nicht erfüllt. Die einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 TV ERA-APF), die die Voraussetzungen bestimmen, nach denen die „letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, werden weder von der maßgebenden Verweisungsregelung in § 5 ATV noch von den nachfolgenden Haustarifverträgen erfasst. Sie gelten schon deshalb weder kraft Tarifgebundenheit für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis noch sind sie aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in dem am 15. Oktober 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag anzuwenden. 1. Für die von dem Kläger beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF ist es erforderlich, dass „nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, der Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) nicht eingeführt wurde. Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA-Strukturkomponente deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA-Strukturkomponente „wirksam wurde“, also „zur Auszahlung kam“ (s. auch BAG 23. Februar 2011 5 AZR 143/10 Rn. 15). Die „Wirksamkeit“ der Strukturkomponenten setzt die Geltung der entsprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder im Falle einer vertraglichen Bezugnahmeregelung zumindest deren Anwendbarkeit voraus, die die Voraussetzungen für die Auszahlung („zur Auszahlung kam“) der ERA-Strukturkomponenten festlegen (s. auch BAG 23. Februar 2011 5 AZR 143/10 Rn. 15). Das zeigt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV ERA-APF, die sich auf diese Entgelttarifverträge der Jahre 2002 und 2004 sowie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) bezieht. 2. Für den Kläger wurde die „letzte ERA-Strukturkomponente“ zum 28. Februar 2006 nicht „wirksam“ iSd. Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (s. auch BAG 23. Februar 2011 5 AZR 143/10 Rn. 17). Die von der KEM geschlossenen Haustarifverträge verweisen weder auf den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. für das Jahr 2004 vereinbarten Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (vom 20. Februar 2004, GTV 2004) noch auf den am gleichen Tag geschlossenen Lohntarifvertrag (LTV 2004). Das ergibt die Auslegung des ATV (zu den Maßstäben s. nur BAG 17. Oktober 2007 4 AZR 1005/06 Rn. 40, BAGE 124, 240). Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 ATV andere Tarifverträge oder einzelne Tarifbestimmungen des sog. ERA-Tarifwerks für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II in Bezug genommen wurden, kann dahinstehen. a) Der GTV 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen ERA-Strukturkomponenten ua. wie folgt: Der LTV 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des Tarifvolumens (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 LTV 2004), die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 LTV 2004) sowie das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs. 1 LTV 2004). b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 ATV werden lediglich die „derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen … ab“ 1. Mai 1998 wirksam und behalten bis zum Ende des Jahres 1999 „ihre Gültigkeit“. Der Kläger verkennt, dass damit abweichend von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. 1 ATV für die „Tariflöhne und Gehälter“, die speziellere Regelung des § 5 ATV gilt, mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die Entwicklung der jeweiligen Lohntarifverträge für Arbeiter und die Gehaltstarifverträge für Angestellte erfolgt. Vielmehr sind nur die „derzeit“ maßgebenden Entgelte („Lohn- und Gehaltstabellen“) vereinbart, wie sie in den in der Anlage 1 zum ATV aufgeführten Tarifverträgen, dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997), geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des ATV aufgenommen worden sind. Das wird durch die in § 5 Satz 3 ATV vereinbarte Verhandlungspflicht über Anpassungen ab dem 1. Januar 2000 bestätigt, die bei einer dynamischen tariflichen Verweisung überflüssig wäre. Dies entspricht auch der Grundregel in § 3 Abs. 1 ATV. Auch nach dem 31. Dezember 1999 sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 ATV gelten. Verdeutlicht wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 ATV, der Verhandlungen über eine „Anpassung … an das Niveau des Flächentarifvertrages“ vorsieht. Für eine Änderung der Entgelte sind daher weitere Vereinbarungen erforderlich. Wie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge zeigen, sind davon auch die Tarifvertragsparteien des ATV ausgegangen. c) Auch die nachfolgenden zwischen der KEM und der IG Metall vereinbarten Haustarifverträge erfassen die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 und insbesondere die Bestimmungen über das „Wirksamwerden“ der letzten ERA-Strukturkomponente (Ziff. 5 GTV 2004, Ziff. 3.1 LTV 2004) nicht. aa) Das gilt zunächst für den Sanierungstarifvertrag vom 5. Juli 2001, der neben der Verlängerung des ATV bis Jahresende 2001 lediglich eine „Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200, ab 1. Mai 2001“ und unter Nr. 2 die weitere Geltung ua. von § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2001 vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Verhandlungen zur „Anpassung an das Niveau des Flächentarifvertrages“ in Nr. 3 des Tarifvertrags bestätigt. bb) Eine Verweisung auf die hier maßgebenden Entgelttarifverträge erfolgte ebenfalls nicht durch den weiteren Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002. (1) Nach dessen Nr. 1 werden ausschließlich die Lohn- und Gehaltstabellen mit dem Stand vom 1. Mai 2001 vereinbart, die Anpassungsverhandlungspflicht bleibt „aufrechterhalten“ und ua. § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. (2) Eine Verweisung auf die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 ergibt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses Sanierungstarifvertrags. Die Entgeltbestimmungen der Entgelttarifverträge des Jahres 2002 werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a TV ERA-APF) in Bezug genommen. Der Sanierungstarifvertrag übernimmt lediglich das Volumen möglicher „Tariferhöhungen“ durch die (noch abzuschließenden) Entgelttarifverträge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von 4 vH, nicht aber einzelne Entgeltregelungen. Damit fehlt es an einem Verweis auf die Einmalzahlungen („ERA-Strukturkomponente“) als Teil der Vergütung, die auch im Lohntarifvertrag und im Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (beide vom 18. Mai 2002) enthalten sind. Es erfolgt auch keine Aufteilung des Tarifvolumens in eine tabellenwirksame Entgelterhöhung und ein Zufluss des restlichen Erhöhungsvolumens, welches in ERA-Strukturkomponenten einfließen soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 TV ERA-APF). cc) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zwischen der KEM und der IG Metall am 8. Dezember 2003 geschlossenen Tarifvertrag. Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tarifvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrags der ATV ohne Einschränkung und damit neben dem von dem Kläger angeführten § 4 ATV auch die speziellere Bestimmung des § 5 ATV weiter. In der Folge sind für die Geltung etwaiger Verbandsentgelttarifverträge nach § 5 ATV (iVm. der Präambel des § 2 ATV) gesonderte tarifliche Vereinbarungen erforderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in Haustarifverträgen zwischen der IG Metall und der KEM die Geltung der Entgelttarifverträge 2004 vereinbart worden ist, macht aber selbst der Kläger nicht geltend. 3. Aus dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haustarifvertrag zwischen der IG Metall und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelten Entgelttabellen, Eingruppierungsgrundsätze und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des „ERA-Tarifwerks“ entsprechen sollten, führt allein dessen Abschluss nicht dazu, die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (oben unter II 2) in seiner Person als erfüllt anzusehen. Die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags haben schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht eine Geltung des „ERA-Tarifwerks“ oder eine „Einführungspflicht“ des Entgeltrahmen-Abkommens (ERA), sondern eine davon unabhängige Tarifregelung vereinbart. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.