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Urteil

2 AZR 598/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schließung einer Betriebskrankenkasse führt nicht ipso iure zum sofortigen Untergang der Körperschaft; sie besteht für die Dauer der Abwicklung fort. • §155 Abs.1 Satz2 SGB V stellt das Fortbestehen der Kasse für Abwicklungszwecke sicher, sodass Arbeitsverhältnisse nicht automatisch mit dem Schließungstermin enden. • Die gesetzliche Beendigung nach §164 Abs.4 SGB V greift für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen nur, wenn zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot nach §164 Abs.3 SGB V erfolglos geblieben ist; für ordentlich kündbare Arbeitnehmer (wie die Klägerin) kommt die Beendigung kraft Gesetzes nicht in Betracht. • Eine vorsorglich erklärte außerordentliche Kündigung war unwirksam; bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern war die Beklagte zumindest verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten. • Die Klägerin hat gegen die Kündigung Erfolg, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes beendet war und die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt wurde.
Entscheidungsgründe
Schließung von BKK und Fortbestand von Arbeitsverhältnissen • Die Schließung einer Betriebskrankenkasse führt nicht ipso iure zum sofortigen Untergang der Körperschaft; sie besteht für die Dauer der Abwicklung fort. • §155 Abs.1 Satz2 SGB V stellt das Fortbestehen der Kasse für Abwicklungszwecke sicher, sodass Arbeitsverhältnisse nicht automatisch mit dem Schließungstermin enden. • Die gesetzliche Beendigung nach §164 Abs.4 SGB V greift für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen nur, wenn zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot nach §164 Abs.3 SGB V erfolglos geblieben ist; für ordentlich kündbare Arbeitnehmer (wie die Klägerin) kommt die Beendigung kraft Gesetzes nicht in Betracht. • Eine vorsorglich erklärte außerordentliche Kündigung war unwirksam; bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern war die Beklagte zumindest verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten. • Die Klägerin hat gegen die Kündigung Erfolg, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes beendet war und die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt wurde. Die Klägerin, seit 1999 bei der Beklagten als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt, wurde durch Bescheid der Aufsichtsbehörde informiert, die Betriebskrankenkasse zum 30. Juni 2011 zu schließen. Die Beklagte kündigte vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011, und bot der Klägerin ein befristetes Abwicklungsverhältnis an; ein Übernahmeangebot einer anderen Kasse lehnte die Klägerin ab. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit der Schließung oder durch die Kündigungen beendet wurde, und verlangt Weiterbeschäftigung. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen; das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, das Arbeitsgericht hatte abgewiesen. Die Beklagte rekurrierte mit der Revision. • Parteifähigkeit der Beklagten wurde fingiert; Klärung der Existenzfolgen der Schließung ist inter partes möglich und erforderlich (§50 ZPO, §§29,155 SGB V). • Die Klageanträge sind als einheitlicher Feststellungsantrag zu verstehen; der Kündigungsschutzantrag ist ein unechter Hilfsantrag, dessen Entscheidung entbehrlich ist, falls die Schließungsfrage zuungunsten der Klägerin entschieden würde. • Zu §155 SGB V: Die Vorschrift sieht vor, dass die Kasse für die Dauer der Abwicklung fortbesteht, der Vorstand die Abwicklung führt und Handlungsfähigkeit für Abwicklungszwecke erhalten bleibt; daher endet die Rechtspersönlichkeit nicht ipso iure mit der Schließung. • Zur Auslegung von §164 Abs.2–4 SGB V i.V.m. §155 Abs.4 Satz9 SGB V: Die gesetzliche Beendigung nach §164 Abs.4 SGB V setzt voraus, dass zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot nach Abs.3 erfolgte und erfolglos blieb; für ordentlich kündbare Arbeitnehmer, denen nach Satz 9 keine Unterbringungspflicht zusteht, tritt die gesetzliche Beendigung nicht ein. • Die gesetzliche Systematik, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte stützen diese Auslegung; das Unterbringungsverfahren sollte Beschäftigungsansprüche sichern, und eine automatische Löschung aller Arbeitsverhältnisse widerspräche dem Normzweck. • Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung: Gegen ordentlich kündbare Arbeitnehmer ist eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung in der Regel unwirksam; die Beklagte hätte die Kündigungsfrist einhalten müssen. Zudem fehlte eine erforderliche Sozialauswahl, sodass auch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war (§1 KSchG). • Folge: Arbeitsverhältnis endete weder kraft Gesetzes noch durch die ausgesprochene Kündigung; Revision der Beklagten unbegründet; Kostentragung der Beklagten nach §97 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit der behördlichen Schließung der Betriebskrankenkasse am 30. Juni 2011 geendet ist, weil §155 SGB V das Fortbestehen der Kasse für Abwicklungszwecke bestimmt und §164 Abs.4 SGB V eine gesetzliche Beendigung nur vorsieht, wenn zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot nach §164 Abs.3 SGB V erfolglos geblieben ist. Für die Klägerin als ordentlich kündbare Arbeitnehmerin war eine gesetzliche Beendigung folglich nicht einschlägig; die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung war jedenfalls unwirksam und eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, da keine Sozialauswahl erfolgt ist. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.