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Urteil

7 AZR 277/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs.1 TzBfG; die bloße Befristung eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses rechtfertigt keine Personenbefristung. • Für den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose dafür darlegen, dass nach Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. • Die Übertragung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe an eine befristete Einrichtung (z. B. ARGE) rechtfertigt für sich allein keine Befristung der bei den Vertragspartnern angestellten Arbeitnehmer. • Passivlegitimation des beklagten Kommunalträgers (Landkreis) folgt aus der Auslegung der Klageschrift; benannte Behörde ist nicht Vertragspartei.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender Prognose eines nur vorübergehenden Bedarfs • Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs.1 TzBfG; die bloße Befristung eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses rechtfertigt keine Personenbefristung. • Für den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose dafür darlegen, dass nach Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. • Die Übertragung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe an eine befristete Einrichtung (z. B. ARGE) rechtfertigt für sich allein keine Befristung der bei den Vertragspartnern angestellten Arbeitnehmer. • Passivlegitimation des beklagten Kommunalträgers (Landkreis) folgt aus der Auslegung der Klageschrift; benannte Behörde ist nicht Vertragspartei. Der Kläger war seit 2005 beim Beklagten als Fachassistent in einer ARGE SGB II beschäftigt; zuletzt wurde sein Arbeitsverhältnis durch Vertrag vom 25.7.2006 bis 31.12.2010 befristet. Die ARGE war durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Bundesagentur, der Stadt und des Beklagten errichtet; dieser Vertrag sah eine Befristung der gemeinsamen Aufgaben bis zum 31.12.2010 mit möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung vor. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorwurf, die Befristung sei sachgrundlos und das Arbeitsverhältnis daher nicht beendet. Der Beklagte hielt die Befristung für durch vorübergehenden betrieblichen Bedarf gerechtfertigt. Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Das BAG prüfte, ob die Befristung den Anforderungen des TzBfG genügt und wer passivlegitimiert ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz1 TzBfG auszulegen; die spätere Wortwahl im Revisionsverfahren stellt keine unzulässige Klageänderung dar. • Passivlegitimation: Aus der Auslegung der Klageschrift folgt, dass der Vertragspartner und damit beklagte Träger der Landkreis (Kreis W L) ist; die Benennung des Landratsamts ändert nichts an der Rechtslage. • Materiell: Nach § 14 Abs.1 TzBfG bedarf eine Befristung einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund; § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG verlangt, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit prognostizieren konnte, dass nach Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. • Rechtsstandards zur Prognose: Die erforderliche Prognose muss auf konkreten Anhaltspunkten beruhen; allgemeine Unsicherheit über künftigen Bedarf genügt nicht, ebenso wenig die bloße Übertragung einer Daueraufgabe an eine befristete Einrichtung. • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine verlässliche Prognose ermöglicht hätten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag selbst enthielt eine Verlängerungsmöglichkeit, und die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine dauerhafte staatliche Aufgabe; daher konnte nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden, dass der Bedarf am Arbeitsplatz des Klägers mit Ablauf des 31.12.2010 entfallen würde. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Mangels Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Prognose ist der sachliche Grund nicht gegeben; die Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. • Kostenentscheidung: Die prozessualen Kosten sind dem Beklagten auferlegt nach § 91 Abs.1 Satz1 ZPO. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das Arbeitsgerichtsurteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 25.7.2006 zum 31.12.2010 geendet hat, weil die Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG nicht durch den erforderlichen sachlichen Grund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gerechtfertigt war. Der Arbeitgeber hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose dargetan, die mit hinreichender Sicherheit das Wegfallen des dauerhaften Bedarfs hätte erwarten lassen. Die Übertragung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe auf eine befristete ARGE genügt für sich nicht als Rechtfertigung der Personenbefristung. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.