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Beschluss

1 ABR 40/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kappung von Arbeitszeiten in einer Betriebsvereinbarung kann eine Arbeitszeitregelung i.S.v. §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG darstellen und betrifft nicht ohne Weiteres die Vergütungspflicht. • Tarifrechtliche Vergütungsregelungen (hier §4 Nr.1 MTV) sind von Betriebsparteien nicht durch eine Betriebsvereinbarung zuungunsten der Arbeitnehmer auszuhebeln. • Teilkündigung und Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.6 BetrVG bewirken, dass mitbestimmte Regelungen bis zu ihrem Ersatz weitergelten.
Entscheidungsgründe
Kappung von Gleitzeitstunden ist Arbeitszeitregelung, nicht Vergütungsentzug • Die Kappung von Arbeitszeiten in einer Betriebsvereinbarung kann eine Arbeitszeitregelung i.S.v. §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG darstellen und betrifft nicht ohne Weiteres die Vergütungspflicht. • Tarifrechtliche Vergütungsregelungen (hier §4 Nr.1 MTV) sind von Betriebsparteien nicht durch eine Betriebsvereinbarung zuungunsten der Arbeitnehmer auszuhebeln. • Teilkündigung und Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.6 BetrVG bewirken, dass mitbestimmte Regelungen bis zu ihrem Ersatz weitergelten. Die Arbeitgeberin eines Gemeinschaftsbetriebs schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit mit Gleitzeitkonten und einer Protokollnotiz (PN), wonach über zehn Stunden täglich hinaus geleistete Zeiten im Zeiterfassungssystem protokolliert, aber systemseitig gekappt werden. Tarifvertraglich gilt grundsätzlich eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und Mehrarbeit über zehn Stunden ist vergütungspflichtig. Auf Grundlage der PN wurden 2010 insgesamt 2.747,51 Stunden gekappt. Der Betriebsrat kündigte die PN und Teile der BV und begehrte Feststellungen, dass die Kappungsregelungen unwirksam seien bzw. durch die Kündigung beendet worden seien; hilfsweise begehrte er Feststellungen zur unterschiedlichen Behandlung tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Anhörungspflicht: Weitere am Gemeinschaftsbetrieb beteiligte Arbeitgeber waren zwar nicht im ersten Instanzenverfahren beteiligt; das BAG holte die Anhörung nach und ließ sie zu. • Auslegung der Anträge: Der Hauptantrag des Betriebsrats ist so auszulegen, dass er auf die Feststellung zielt, die Kappung entziehe die Stunden der Gutschrift und Vergütung unabhängig von Notfällen. • Arbeitszeit- vs. Vergütungsregelung: Die BV und die PN regeln die Lage der Arbeitszeit im Sinne des §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; die Pflicht zur Vergütung bleibt unberührt. • Tarifvorbehalt: Tarifliche Vergütungsregelungen (§4 Nr.1 MTV) legen die vergütungsrechtliche Behandlung von über zehn Stunden hinaus geleisteter Arbeit abschließend fest; die Betriebsparteien können diese Regelung nicht zu Lasten der Arbeitnehmer umgehen. • Rechtsfolge der Kappung: Die systemseitige Kappung betrifft die Behandlung im Gleitzeitkonto und stellt eine arbeitszeitorganisatorische Maßnahme dar, die nicht automatisch Vergütungsansprüche ausschließt; Ausnahmen/Notfälle bleiben möglich und geregelt. • Nachwirkung und Kündigung: Selbst wenn Teile der PN kündbar gewesen wären, gelten mitbestimmungspflichtige Regelungen gemäß §77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie ersetzt werden; die hier geltenden Regelungen wirkten daher weiter. • Gleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern im Gleitzeitmanagement greift nicht in den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein, weil die Gruppen nicht vergleichbar sind. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Die angegriffenen Kappungsregelungen in der Protokollnotiz und die entsprechenden Sätze der Betriebsvereinbarung sind wirksam, weil sie als Regelung der Lage der Arbeitszeit i.S.d. §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG zu verstehen sind und nicht ohne Weiteres Vergütungsansprüche aufheben. Tarifliche Vergütungsansprüche nach dem Manteltarifvertrag bleiben unangetastet; eine Betriebsvereinbarung kann diese tariflichen Vergütungsregelungen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer aushebeln. Die Kündigung der PN brachte keine durchgreifende Beendigung der mitbestimmten Regelungen, da diese gemäß §77 Abs.6 BetrVG nachwirkten. Der Betriebsrat hat daher keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, die Arbeitgeberregelungen bleiben in Kraft.