Urteil
10 AZR 1018/12
BAG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die tarifliche Antrittsgebühr nach §7 Ziff.8 MTV Druck NRW setzt voraus, dass die Zeitung/Zeitschrift gewöhnlich wegen ihres Erscheinungszeitpunkts am Sonntag oder in der Nacht zum Montag hergestellt wird.
• Ein Schiedsspruch zur Parallelnorm (§7 Ziff.5 a MTV Druck BRD) ist für die Auslegung heranzuziehen und entfaltet tarifvertragliche Wirkung; Begriffe sind in der Tariflandschaft der Druckindustrie einheitlich auszulegen.
• Die Antrittsgebühr ist keine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- oder Nachtarbeit, sondern eine Zuverlässigkeitsprämie, die nur bei zeitgebundener, regelmäßig in diesen Zeiten erforderlicher Produktion geschuldet ist.
Entscheidungsgründe
Antrittsgebühr nur bei regelmäßig sonntags- bzw. nachtgebundener Herstellung (MTV Druck NRW) • Die tarifliche Antrittsgebühr nach §7 Ziff.8 MTV Druck NRW setzt voraus, dass die Zeitung/Zeitschrift gewöhnlich wegen ihres Erscheinungszeitpunkts am Sonntag oder in der Nacht zum Montag hergestellt wird. • Ein Schiedsspruch zur Parallelnorm (§7 Ziff.5 a MTV Druck BRD) ist für die Auslegung heranzuziehen und entfaltet tarifvertragliche Wirkung; Begriffe sind in der Tariflandschaft der Druckindustrie einheitlich auszulegen. • Die Antrittsgebühr ist keine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- oder Nachtarbeit, sondern eine Zuverlässigkeitsprämie, die nur bei zeitgebundener, regelmäßig in diesen Zeiten erforderlicher Produktion geschuldet ist. Der Kläger ist maschinenführender Drucker bei der Beklagten; auf sein Arbeitsverhältnis findet der MTV Druck NRW Anwendung. Streitgegenstand ist die tarifliche Antrittsgebühr nach §7 Ziff.8 MTV Druck NRW für Druckarbeit an Sonn- bzw. Feiertagen bei der Herstellung der Zeitschrift "A M". Die Zeitschrift ist ein monatliches Mitgliedermagazin mit flexiblem Produktionsfenster von etwa einer Woche und wird an unterschiedlichen Tagen produziert und ausgeliefert. Der Kläger hat an mehreren der streitigen Tage sonntags bzw. feiertags mitgearbeitet und verlangt Antrittsgebühr in Höhe von 152,00 Euro je Fall; insgesamt 456,00 Euro. Die Beklagte bestreitet die Pflicht zur Zahlung und weist darauf hin, dass die Produktion nicht regelmäßig sonntags erfolgt. Zur Auslegung der Tarifnorm ist ein früherer verbindlicher Schiedsspruch zur Parallelnorm im MTV Druck BRD herangezogen worden. • Anspruchsvoraussetzung: Die Tarifnorm ist dahin auszulegen, dass die Antrittsgebühr nur entsteht, wenn die Herstellung regelmäßig wegen des Erscheinungsdatums gewöhnlich am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt; ausnahmsweise sonntags erfolgende Herstellung allein begründet den Anspruch nicht. (Verweis auf §7 Ziff.8 MTV Druck NRW und Auslegung unter Berücksichtigung des Tarifzusammenhangs) • Verbindliche Auslegung durch das Zentrale Schiedsgericht: Der Schiedsspruch zu §7 Ziff.5 a MTV Druck BRD stellt fest, dass kein Anspruch besteht, wenn Herstellung und Erscheinung im Voraus so festgelegt sind, dass normalerweise nicht sonntags produziert wird; Schiedssprüche haben nach der Schiedsordnung tarifvertragliche Wirkung und sind für die Auslegung maßgeblich. • Tariflicher Gesamtzusammenhang und Zweck: Sonntagsarbeit ist bereits nach §7 Ziff.3 MTV Druck NRW durch einen erheblichen Sonntagszuschlag vergütet; die Antrittsgebühr verfolgt keinen allgemeinen Ausgleichszweck, sondern ist als Zuverlässigkeitsprämie für zeitgebundene, regelmäßig in Sonn- oder Nachtschichten erforderliche Produktionen bestimmt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Zeitschrift "A M" wird nach den Produktionsplanungen der Beklagten nicht regelmäßig am Sonntag oder in der Nacht zum Montag hergestellt; das Produktionsfenster beträgt etwa eine Woche, sodass vereinzelt sonntags gedruckte Exemplare ausnahmsweise entstehen. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Antrittsgebühr nicht erfüllt. • Prozessfolge: Die Revision der Beklagten war begründet, das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach §91 Abs.1 ZPO. Der Kläger hat nicht gewonnen. Die Antrittsgebühr nach §7 Ziff.8 MTV Druck NRW tritt nur ein, wenn die Zeitung oder Zeitschrift aufgrund ihres Erscheinungszeitpunkts regelmäßig am Sonntag oder in der Nacht zum Montag hergestellt werden muss; eine gelegentliche oder ausnahmsweise Sonntagsproduktion genügt nicht. Der frühere Schiedsspruch zur Parallelnorm ist für die Auslegung maßgeblich und bestätigt, dass bei planmäßiger Herstellung an anderen Werktagen kein Anspruch besteht. Da die "A M" nach den Produktionsplanungen nicht regelmäßig sonntags hergestellt wird, besteht für die streitigen Tage kein Anspruch auf die tarifliche Antrittsgebühr; dementsprechend wurde die Klage des Klägers abgewiesen und er trägt die Kosten des Verfahrens.