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Urteil

10 AZR 286/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Mandantenübernahmeklausel verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Auskunft und Abführung von Honoraren, wenn sie nur Zahlungen von Nettohonoraren bei eigener freiberuflicher Tätigkeit anspricht. • Bei Auslegung ist auf Wortlaut, Regelungszusammenhang und die tatsächliche Handhabung abzustellen; die Klausel ist dahin auszulegen, dass sie auf selbständige Tätigkeiten zielt. • Eine Klausel, die Abführungspflichten auch bei nachfolgender angestellter Tätigkeit des Arbeitnehmers erzwingt, kann als verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam sein, weil sie eine Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung darstellt.
Entscheidungsgründe
Mandantenübernahmeklausel: Auslegung erkennt Abführpflicht nur bei selbständiger Tätigkeit • Eine Mandantenübernahmeklausel verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Auskunft und Abführung von Honoraren, wenn sie nur Zahlungen von Nettohonoraren bei eigener freiberuflicher Tätigkeit anspricht. • Bei Auslegung ist auf Wortlaut, Regelungszusammenhang und die tatsächliche Handhabung abzustellen; die Klausel ist dahin auszulegen, dass sie auf selbständige Tätigkeiten zielt. • Eine Klausel, die Abführungspflichten auch bei nachfolgender angestellter Tätigkeit des Arbeitnehmers erzwingt, kann als verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam sein, weil sie eine Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung darstellt. Der Beklagte war als Rechtsanwalt bei der Klägerin beschäftigt. 2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung mit einer Tantiemeregelung und einer Mandantenübernahmeklausel, wonach der Mitarbeiter 20% der Nettohonorare abzuführen habe, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit Mandanten, die während des Anstellungsvertrags betreut wurden, verdient. Der Beklagte kündigte zum 30.6.2011 und trat unmittelbar eine angestellte Tätigkeit bei einer anderen Kanzlei in derselben Immobilie an. Die Klägerin forderte Auskunft und Abführung von Honoraren; der Beklagte verweigerte dies. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin erhob Revision beim BAG mit dem Ziel, zunächst Auskunft zu erstreiten. • Die Revision war unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft oder auf Abführung von Honoraren. • Es kann offenbleiben, ob die Klausel Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind; entscheidend ist die Auslegung der Regelung. • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klausel sich auf ‚Nettohonorare, die er verdient‘ bezieht und damit typischerweise auf selbständige, freiberufliche Tätigkeit zielt. Begrifflichkeit (Honorar, Nettohonorar, Rechnungslegung) und Wortlaut sprechen gegen eine Erstreckung auf nachfolgende unselbständige, angestellte Tätigkeit. • Für eine weitergehende Auslegung zugunsten der Klägerin fehlen indizielle Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Parteien; neuer Vortrag in der Revisionsinstanz ist unberücksichtigt. • Selbst wenn die Klägerin die Klausel im Verhandlungswege durchgesetzt hätte, änderte dies nichts am Auslegungsergebnis; die tatsächliche Handhabung lässt ebenfalls keine Ausdehnung der Pflicht erkennen. • Würde die Klausel so ausgelegt, dass sie auch bei nachfolgender angestellter Tätigkeit Abführungspflichten begründet, wäre sie als verdeckte Mandantenschutzklausel zu qualifizieren und wegen Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam. • Die Frage der Vereinbarkeit der Auskunftspflicht mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs.2 BRAO) bedurfte keiner Entscheidung, weil mangels Erfassung angestellter Tätigkeit kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt insgesamt abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über oder Abführung von Honoraren, weil die Mandantenübernahmeklausel nach Auslegung nur eine Abführung bei eigener freiberuflicher Tätigkeit des Beklagten erfasst. Eine weitergehende Auslegung, die auch eine nachfolgende angestellte Tätigkeit erfasste, scheidet aus; eine solche Klausel wäre zudem als verdeckte Mandantenschutzklausel wegen Umgehung der Karenzentschädigungsvorschriften unwirksam. Damit hat die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten.