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Urteil

10 AZR 480/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst sind nach Tarifregelung den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit und Zulagen unterstellt (§15 Angleichungs‑TV Berlin iVm. §47 Nr.2 TV‑L). • Wechselschichtzulage nach §20 EZulV/BEZulV setzt ununterbrochene Wechselschichtarbeit voraus; Zeiten des angeordneten Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit und schließen den Anspruch aus. • Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist nur rechtmäßig, wenn erfahrungsgemäß Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen; hierzu trägt der Anspruchsgegner darlegungspflichtig vor, der Arbeitnehmer muss bei Gegenvorwurf konkrete Umstände substantiiert darlegen. • Unionsrecht (Richtlinie 2003/88/EG) steht einer solchen Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit sowie unterschiedlichen Vergütungen grundsätzlich nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wechselschichtzulage bei angeordnetem Bereitschaftsdienst (Feuerwehr) • Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst sind nach Tarifregelung den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit und Zulagen unterstellt (§15 Angleichungs‑TV Berlin iVm. §47 Nr.2 TV‑L). • Wechselschichtzulage nach §20 EZulV/BEZulV setzt ununterbrochene Wechselschichtarbeit voraus; Zeiten des angeordneten Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit und schließen den Anspruch aus. • Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist nur rechtmäßig, wenn erfahrungsgemäß Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen; hierzu trägt der Anspruchsgegner darlegungspflichtig vor, der Arbeitnehmer muss bei Gegenvorwurf konkrete Umstände substantiiert darlegen. • Unionsrecht (Richtlinie 2003/88/EG) steht einer solchen Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit sowie unterschiedlichen Vergütungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Kläger ist als feuerwehrtechnischer Angestellter beim Land Berlin beschäftigt und verlangt Wechselschichtzulage für mehrere Monate 2011. Für feuerwehrtechnische Beschäftigte gelten nach dem Angleichungs‑TV Berlin und TV‑L die beamtenrechtlichen Regelungen, insbesondere die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV/BEZulV). Nach §20 EZulV steht Beamten die Wechselschichtzulage nur zu, wenn sie ständig in ununterbrochenen Wechselschichten arbeiten und innerhalb von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Stunden Nachtschicht leisten; Bereitschaftsdienstzeiten sind nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Dienstpläne und eine Geschäftsweisung der Feuerwehr wiesen für bestimmte Zeiträume regelmäßig Bereitschaftsdienst aus; betriebliche Analysen zeigten unterschiedliche Anteile tatsächlicher Vollarbeit. Das Land zahlte bis Mai 2011 eine reduzierte Zulage, stellte Zahlungen dann ein; der Kläger klagte auf Nachzahlung und Feststellung der Leistungs‑pflicht ab Dezember 2011. • Die Revision ist unbegründet; die Klage wurde abgewiesen. • Anwendbare Normen: §15 Angleichungs‑TV Berlin, §47 Nr.2 TV‑L, §20 EZulV/BEZulV, §7 Abs.1 TV‑L (tarifliches Verständnis von Wechselschichtarbeit), §6 Abs.2 AZVO (Bereitschaftsdienst). • Nach diesen Regelungen ist Wechselschichtarbeit nur gegeben, wenn ununterbrochen bei Tag und Nacht durchgearbeitet wird; Zeiten angeordneter Bereitschaftsdienstes sind ausdrücklich nicht als Arbeitszeit für die Zulagenberechnung zu berücksichtigen. Daher fehlt es beim Kläger an der Voraussetzung ununterbrochener Wechselschichtarbeit. • Die Geschäftsweisung ordnet für den Einsatzdienst zusammenhängende Bereitschaftsdienstzeiten an, insbesondere von 22:00 bis 06:15 Uhr; dadurch entfällt die ununterbrochene Vollarbeit und damit der Zulagenanspruch gemäß §20 EZulV/BEZulV. • Die Anordnung des Bereitschaftsdienstes war rechtmäßig. Nach §6 Abs.2 AZVO ist Bereitschaftsdienst zulässig, wenn erfahrungsgemäß Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen; das Land legte belastbare Analysen vor, die durchschnittliche Vollarbeitsanteile unterhalb der Schwelle aufwiesen, die eine Umkehr der Prognose rechtfertigen würden. Der Kläger hatte keine substantiierten Angaben vorgetragen, die für überwiegende Vollarbeit während der Bereitschaftsdienstzeiten sprechen. • Tarifliche Unterstellung der Angestellten bei der Berufsfeuerwehr unter beamtenrechtliche Regelungen verletzt nicht Art.3 GG, weil Tarifparteien frei Voraussetzungen für Zulagen regeln und Verweisungen auf beamtenrechtliche Vorschriften zulässig sind. • Unionsrechtliche Einwände greifen nicht durch: Die Arbeitszeitrichtlinie zwingt nicht dazu, Bereitschaftsdienst als zulagenbegründende Arbeitszeit einzustufen; allenfalls bei offenkundiger Überschreitung von Höchstarbeitszeiten könnten andere Ansprüche entstehen, die hier nicht geltend gemacht wurden. • Mangels Anspruchsgrundlage ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger verliert; die Revision wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Wechselschichtzulage, weil die Dienstpläne und Geschäftsweisung für den Einsatzdienst angeordneten Bereitschaftsdienst vorsehen und §20 EZulV/BEZulV Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit für die Zulage berücksichtigt. Die vom Land vorgelegte Belastungsanalyse rechtfertigt die Annahme, dass erfahrungsgemäß Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen; der Kläger hat keine hinreichenden, differenzierten Tatsachen vorgetragen, die das Gegenteil belegen würden. Kosten der Revision trägt der Kläger.