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Urteil

10 AZR 297/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Sonderregelung (§2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2005) kann den allgemeinen Stichtag des §2.1 dahingehend ersetzen, dass Arbeitnehmern wegen Erreichens der Altersgrenze trotz Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag vollständige Sonderzahlungen zustehen. • Bei der Auslegung von Tarifnormen ist auf Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Tarifgeschichte abzustellen; unklare Wortlaute können zugunsten einer teleologischen und systematischen Auslegung erläutert werden. • Anspruchsvoraussetzung bleibt mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit; diese Einschränkung folgt aus dem systematischen Zusammenhang des Tarifvertrags.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung bei altersbedingtem Ausscheiden trotz Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses • Eine tarifliche Sonderregelung (§2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2005) kann den allgemeinen Stichtag des §2.1 dahingehend ersetzen, dass Arbeitnehmern wegen Erreichens der Altersgrenze trotz Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag vollständige Sonderzahlungen zustehen. • Bei der Auslegung von Tarifnormen ist auf Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Tarifgeschichte abzustellen; unklare Wortlaute können zugunsten einer teleologischen und systematischen Auslegung erläutert werden. • Anspruchsvoraussetzung bleibt mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit; diese Einschränkung folgt aus dem systematischen Zusammenhang des Tarifvertrags. Die Klägerin, geboren 1946, war seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt und schied mit Erreichen der Regelaltersrente zum 30.09.2011 aus. Zwischen den Parteien galt der TV Sonderzahlungen 2005. Danach besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn am Auszahlungstag (regelmäßig 1. Dezember) ein Arbeitsverhältnis besteht und sechs Monate Betriebszugehörigkeit vorliegen; §2.6 regelt Sonderfälle, darunter das altersbedingte Ausscheiden. Für 2011 zahlte die Beklagte keine Sonderzahlung. Die Klägerin verlangte 60% eines Monatsverdienstes nach §2.6 Abs.2 iVm §2.1; die Beklagte meinte, die Klägerin sei am 1. Dezember 2011 nicht mehr im Arbeitsverhältnis und damit nicht anspruchsberechtigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf 60% eines Monatsverdienstes nach §2.6 Abs.2 iVm §2.1 TV Sonderzahlungen 2005. • Wortlaut: §2.6 Abs.2 ist nicht eindeutig, spricht jedoch eher nicht gegen einen Anspruch; §2.1 verlangt als Grundvoraussetzung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag. • Systematik: §2.6 enthält sowohl Kürzungsregelungen (Abs.1) für ruhende Arbeitsverhältnisse als auch in Abs.2 Sonderregelungen für Beendigungen wegen Altersgrenze, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder vorgezogenen Altersruhegeldes; Abs.2 ist daher als Ausnahmeregel zu §2.1 zu verstehen und bezweckt, den vollen Anspruch trotz Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses am Stichtag zu gewähren. • Sinn und Zweck: Die Sonderregelung soll langjährige Betriebstreue würdigen und den Übergang in die Rente erleichtern; ein Stichtag 1. Dezember wäre mit diesen Zwecken nicht vereinbar. • Einschränkung: Anspruchsvoraussetzung bleibt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten, sodass kurzfristig Beschäftigte keinen Anspruch erhalten. • Tarifgeschichte: Verhandlungsstand zeigt, dass eine Kürzungslösung in Verhandlungen nicht durchgesetzt wurde; dies unterstützt die Auslegung zugunsten eines vollständigen Anspruchs. • Folgerecht: Der Zinsanspruch ergibt sich aus den einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 60% eines Monatsverdienstes gemäß §2.6 Abs.2 iVm §2.1 TV Sonderzahlungen 2005, weil §2.6 Abs.2 als Sonderregelung das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag nicht verhindert, wenn das Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt ist und die mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorliegt. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Ferner stehen der Klägerin Zinsen aus der Forderung zu; die Entscheidung stellt damit fest, dass die tarifliche Würdigung von Betriebstreue und Rentenübergang einen vollen Sonderzahlungsanspruch begründet.