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Urteil

10 AZR 403/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Arbeitgeberin kann den Nachweis eines negativen betrieblichen Ergebnisses zur Kürzung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung auch erst im Prozess erbringen; die Vorlage eines Testats gegenüber der Mitarbeitervertretung bis zur Fälligkeit ist Erleichterung, nicht Ausschlussvoraussetzung. • Voraussetzung für die Nutzung von Kürzungsmöglichkeiten nach Anlage 14 AVR.DW.EKD ist, dass der Arbeitgeber auf alle Dienstverhältnisse die AVR.DW.EKD oder nach den jeweils anzuwendenden kirchlichen Regelungen gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen anwendet. • AVR anderer Träger (hier: AVR-J der Johanniter) sind nicht ohne weiteres als ‚AVR‘ oder als gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen i.S.d. §1 Abs.5 AVR.DW.EKD anzusehen, wenn sie nicht nach den für den Dienstgeber maßgeblichen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sind. • Nach §1 Abs.5 AVR.DW.EKD darf ein Arbeitgeber die Kürzungsmöglichkeit nicht nutzen, wenn er im Bezugsjahr nicht die erforderliche Anwendungstreue gegenüber allen Arbeitnehmern gewahrt hat.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Jahressonderzahlung: Nachweis später möglich; fehlende Anwendungstreue schließt Kürzung aus • Eine Arbeitgeberin kann den Nachweis eines negativen betrieblichen Ergebnisses zur Kürzung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung auch erst im Prozess erbringen; die Vorlage eines Testats gegenüber der Mitarbeitervertretung bis zur Fälligkeit ist Erleichterung, nicht Ausschlussvoraussetzung. • Voraussetzung für die Nutzung von Kürzungsmöglichkeiten nach Anlage 14 AVR.DW.EKD ist, dass der Arbeitgeber auf alle Dienstverhältnisse die AVR.DW.EKD oder nach den jeweils anzuwendenden kirchlichen Regelungen gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen anwendet. • AVR anderer Träger (hier: AVR-J der Johanniter) sind nicht ohne weiteres als ‚AVR‘ oder als gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen i.S.d. §1 Abs.5 AVR.DW.EKD anzusehen, wenn sie nicht nach den für den Dienstgeber maßgeblichen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sind. • Nach §1 Abs.5 AVR.DW.EKD darf ein Arbeitgeber die Kürzungsmöglichkeit nicht nutzen, wenn er im Bezugsjahr nicht die erforderliche Anwendungstreue gegenüber allen Arbeitnehmern gewahrt hat. Die Klägerin, seit 1982 bei der Beklagten als Kinderkrankenschwester beschäftigt, verlangt die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für 2010 (1.175,98 €). Die Beklagte zahlte im November 2010 die erste Hälfte, zahlte im Juni 2011 jedoch nichts und berief sich auf ein negatives betriebliches Ergebnis 2010 gemäß Anlage 14 AVR.DW.EKD. Voraussetzung für die Kürzung sei zudem, dass auf alle Dienstverhältnisse die AVR.DW.EKD oder gleichwertige Regelungen angewandt würden. Ab Oktober 2010 hatte die Beklagte für 22 Neueinstellungen die AVR-J (Johanniter) vereinbart; ihre Rechtsstellung war kirchenrechtlich umstritten. Die Beklagte legte im Prozess ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, das ein negatives Ergebnis auswies. Die Klägerin hielt die AVR-J nicht für gleichwertig und bemängelte, das Testat sei nicht rechtzeitig der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; der Klägerin steht der Betrag zu. • Nach Anlage 14 AVR.DW.EKD ist die Höhe der zweiten Jahreshälfte von dem betrieblichen Ergebnis abhängig; Abs.4 bestimmt, dass der Nachweis als erbracht gilt, wenn ein Testat der Mitarbeitervertretung vorgelegt wird. Die Vorschrift legt jedoch keinen festen Zeitpunkt fest und schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber den Nachweis im Prozess erbringt. • Wortlaut und Zweck der Regelung zeigen, dass die Testatspflicht gegenüber der Mitarbeitervertretung eine Beweiserleichterung für den Arbeitgeber darstellt, nicht aber eine notwendige, formgebundene Ausschlussvoraussetzung; im Individualprozess gelten die allgemeinen Regeln von Darlegung und Beweis. • Das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12.8.2011 belegte ein negatives betriebliches Ergebnis 2010 von rund 1,6 Mio. EUR; das Arbeitsgericht hat eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen; Zweifelsrügen der Klägerin blieben spekulativ und reichen nicht aus, den Nachweis zu erschüttern. • Nach §1 Abs.5 AVR.DW.EKD dürfen Abweichungsmöglichkeiten nur genutzt werden, wenn auf alle Dienstverhältnisse die AVR.DW.EKD oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen angewandt werden; diese Anforderung dient der Sicherstellung des Verhältnisses von Lasten und Vorteilen des Systems. • Die AVR-J sind keine ‚AVR‘ im Sinne der Vorschrift und auch keine gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlagen, weil sie nicht nach den für die Beklagte maßgeblichen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sind; Territorialitätsprinzip und verbindliche kirchenrechtliche Vorgaben verhindern ihre Anwendung durch die Beklagte. • Die Beklagte war Mitglied im Diakonischen Werk Hannovers und verpflichtet, die AVR.DW.EKD anzuwenden; durch die ab Herbst 2010 vereinbarte Anwendung der AVR-J hat sie im Bezugsjahr 2010 nicht die erforderliche Anwendungstreue gewahrt. • Ein nachträgliches Angebot 2011, die AVR-J durch AVR.DW.EKD zu ersetzen, stellt keine hinreichende nachträgliche Anwendungstreue dar, zumal keine rückwirkende Abrechnung oder Nachzahlungen vorgetragen wurden; eine nachträgliche Heilung würde sonst missbräuchliche Anreize schaffen. • Zinsforderung und Kostenentscheidung folgen aus den einschlägigen zivilprozessualen und BGB-Normen (Zinsen ab Verzug, Kostenfolge der unterlegenen Partei). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1.175,98 € brutto zuzüglich Zinsen ab 1.7.2011; die Beklagte kann den Nachweis eines negativen betrieblichen Ergebnisses auch im Prozess führen, jedoch war ihr die Kürzung mangels Anwendungstreue (§1 Abs.5 AVR.DW.EKD) nicht gestattet, weil die AVR-J nicht als AVR oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anerkannt werden können. Die Entscheidung stellt klar, dass die Vorlage eines Testats gegenüber der Mitarbeitervertretung bis zur Fälligkeit zwar eine Erleichterung für den Arbeitgeber darstellt, nicht aber zwingende Ausschlussfolge hat, während die Verpflichtung zur Anwendung der maßgeblichen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen im Bezugsjahr Voraussetzung für die Nutzung von Kürzungsmöglichkeiten bleibt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.