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Urteil

2 AZR 582/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu beachten; bei Dauertatbeständen (z. B. häufige Kurzerkrankungen) beginnt die Ausschlussfrist fortlaufend neu und es genügt, dass der Kündigungsgrund bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung fortbestanden hat. • Häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand darstellen; maßgeblich ist die negative Gesundheitsprognose und die daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. • Für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung sind strenge Anforderungen zu beachten: es bedarf einer deutlich über die ordentliche Kündigung hinausgehenden, gravierenden Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber; auch wirtschaftliche Belastungen und Betriebsablaufstörungen sind zu prüfen. • Liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vor, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam; bei Zweifel kann das Gericht die Entscheidung aus anderen, die Kündigung für unwirksam haltenden Gründen treffen (§ 561 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung trotz Auslauffrist • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu beachten; bei Dauertatbeständen (z. B. häufige Kurzerkrankungen) beginnt die Ausschlussfrist fortlaufend neu und es genügt, dass der Kündigungsgrund bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung fortbestanden hat. • Häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand darstellen; maßgeblich ist die negative Gesundheitsprognose und die daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. • Für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung sind strenge Anforderungen zu beachten: es bedarf einer deutlich über die ordentliche Kündigung hinausgehenden, gravierenden Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber; auch wirtschaftliche Belastungen und Betriebsablaufstörungen sind zu prüfen. • Liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vor, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam; bei Zweifel kann das Gericht die Entscheidung aus anderen, die Kündigung für unwirksam haltenden Gründen treffen (§ 561 ZPO). Die Klägerin, Jahrgang 1959, ist seit 1981 bei der Beklagten als überwiegend vier Tage pro Woche tätige Hilfsgärtnerin beschäftigt und nach Tarif ordentlich unkündbar. Seit 2000 kam es wiederholt zu krankheitsbedingten Fehlzeiten, teils lang andauernd, teils als häufige Kurzerkrankungen; die Beklagte führte Mitarbeitsgespräche und ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Am 9. Dezember 2011 bot die Beklagte der Klägerin einen Aufhebungsvertrag an und erklärte, sie habe abschließend über eine Kündigung entschieden; die Klägerin lehnte ab. Die Beklagte beantragte am 16. Januar 2012 Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist; die Einigungsstelle ersetzte die Zustimmung am 27. März 2012. Am 28. März 2012 kündigte die Beklagte außerordentlich mit sozialer Auslauffrist; die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit und auf Weiterbeschäftigung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte führte in der Revision an, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt und es liege ein wichtiger Grund vor (negative Prognose, erhebliche Entgeltfortzahlungskosten und Betriebsstörungen). • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Landesarbeitsgerichtsurteil war nach § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig. • Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB: Bei Dauertatbeständen, zu denen lang andauernde Arbeitsunfähigkeit und auch häufige Kurzerkrankungen zählen können, lässt sich der Fristbeginn nicht eindeutig fixieren; die Ausschlussfrist beginnt fortlaufend neu und es genügt, dass der Kündigungsgrund bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung fortbesteht. • Bei häufigen Kurzerkrankungen ist nicht die einzelne Erkrankung, sondern die daraus abzuleitende negative Gesundheitsprognose und die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen entscheidend; unterschiedliche Erkrankungen können zusammen eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit begründen. • Die Beklagte hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt; ihr früheres Schreiben vom 9. Dezember 2011 ändert daran nichts, da der Kündigungsgrund fortlaufend sein kann und das Schreiben kein eindeutiges sofortiges Kündigungsindiz enthielt. • Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung liegt jedoch daran, dass bereits auf Grundlage der Beklagtenvorträge ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist: die prognostizierten Fehlzeiten sind im relevanten Drei-Jahres-Zeitraum rückläufig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlzeiten künftig wieder deutlich ansteigen würden. • Selbst wenn die Beklagte künftig Entgeltfortzahlungskosten tragen müsste, bliebe die Klägerin erheblich einsetzbar; ein ‚sinnentleertes‘ Arbeitsverhältnis liegt nicht vor. Betriebsablaufstörungen und Vertretungsbedarf sind nicht so außergewöhnlich oder gravierend, dass die Fortsetzung unzumutbar wäre. • Bei der Interessenabwägung überwiegen die Arbeitnehmerinteressen (lange Betriebszugehörigkeit, Alter, rückläufige Fehlzeiten) gegenüber den vom Arbeitgeber geltend gemachten Belangen; daher fehlt ein wichtiger Grund. • Die Kosten der Revision hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Klage ist erfolgreich: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. März 2012 ist unwirksam. Zwar ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Dauertatbeständen fortlaufend zu beurteilen und hier gewahrt, doch fehlt es bereits an einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagten prognostizierten Fehlzeiten rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung, weil die Fehlzeiten in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen sind, die Klägerin noch zu einem erheblichen Teil einsetzbar bleibt und die wirtschaftlichen sowie betrieblichen Beeinträchtigungen das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar machen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen Revision.