Urteil
9 AZR 765/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tariflicher Urlaubsanspruch ist als einheitlicher Anspruch zu verstehen; die Zwölftelungsregel des §29 Abs.2 MDK-T gilt grundsätzlich für den gesamten tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen.
• Der gesetzliche Mindesturlaub und der tarifliche Mehrurlaub sind nur bei deutlichen Anhaltspunkten im Tarifvertrag zu trennen; solche Anhaltspunkte fehlen im MDK-T.
• Ein durch Austritt im Laufe des Jahres gekürzter tariflicher Mehrurlaub ist grundsätzlich zulässig und steht weder §13 BUrlG noch Unionsrecht entgegen; soweit eine Tarifklausel rechtswidrig den gesetzlichen Mindesturlaub beeinträchtigt, ist sie insoweit nicht anzuwenden.
• Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach §125 Abs.1 SGB IX bleibt von der tariflichen Zwölftelung unberührt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Zwölftelungsregelung gilt für den einheitlichen 30-Tage-Urlaubsanspruch • Tariflicher Urlaubsanspruch ist als einheitlicher Anspruch zu verstehen; die Zwölftelungsregel des §29 Abs.2 MDK-T gilt grundsätzlich für den gesamten tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen. • Der gesetzliche Mindesturlaub und der tarifliche Mehrurlaub sind nur bei deutlichen Anhaltspunkten im Tarifvertrag zu trennen; solche Anhaltspunkte fehlen im MDK-T. • Ein durch Austritt im Laufe des Jahres gekürzter tariflicher Mehrurlaub ist grundsätzlich zulässig und steht weder §13 BUrlG noch Unionsrecht entgegen; soweit eine Tarifklausel rechtswidrig den gesetzlichen Mindesturlaub beeinträchtigt, ist sie insoweit nicht anzuwenden. • Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach §125 Abs.1 SGB IX bleibt von der tariflichen Zwölftelung unberührt. Die Klägerin ist Alleinerbin einer Ärztin, die vom 1.1.1997 bis 31.7.2011 bei der Beklagten beschäftigt war. Im Tarifvertrag (MDK-T) ist ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen sowie eine Zwölftelungsregel für unterjähriges Ausscheiden geregelt. Die Erblasserin erhielt 2011 von der Beklagten 25 Urlaubstage; sie hielt jedoch 31 Tage für zuerkannt und forderte Abgeltung von 6 Tagen. Sie berechnete dies aus 20 Tagen gesetzlichen Mindesturlaub, 5 Tagen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§125 SGB IX) und anteiligem tariflichen Mehrurlaub. Die Beklagte berief sich darauf, die Zwölftelungsregel gelte für den gesamten tariflichen Urlaubsanspruch. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das Bundesarbeitsgericht hob dies auf und wies die Klage ab. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Erblasserin hat keinen Anspruch auf weitere Abgeltung gemäß §7 Abs.4 BUrlG i.V.m. §1922 Abs.1 BGB. • Die Erblasserin erwarb Anfang 2011 Anspruch auf 30 Tage tariflichen Urlaub (§28 Abs.1 MDK-T) und auf 5 Tage Zusatzurlaub nach §125 SGB IX. • Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.7.2011 reduziert §29 Abs.2 Satz1 MDK-T den tariflichen Jahresurlaub grundsätzlich anteilig; hierauf ist die Kürzung zunächst auf den gesamten tariflichen Anspruch anzuwenden, weil der MDK-T keinen erkennbaren Regelungswillen enthält, gesetzliches und tarifliches Mehrurlaub getrennt zu behandeln. • Die ständige Rechtsprechung verbietet den Tarifparteien nicht, den tariflichen Mehrurlaub bei unterjährigem Ausscheiden zu kürzen; dies steht weder §13 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. • Sollte §29 Abs.2 MDK-T insoweit gegen zwingende Vorschriften verstoßen, ist die Klausel nach §139 BGB im Umfang aufrechtzuerhalten, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht gekürzt wird; hier führte dies dazu, dass sich der Anspruch nicht auf 18 Tage, sondern auf 20 Tage reduzierte. • Der zusätzliche gesetzliche Urlaub für Schwerbehinderte (§125 SGB IX) wurde nicht durch den Tarifvertrag geregelt und bleibt daher ungekürzt. • Folge: Die tatsächliche Gewährung von 25 Tagen im Jahr 2011 erfüllte den gekürzten tariflichen und gesetzlichen Anspruch; ein Abgeltungsanspruch bestand nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten war begründet, weil der tarifliche Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen als einheitlicher Anspruch zu behandeln ist und die Zwölftelungsregel des §29 Abs.2 MDK-T grundsätzlich auf diesen Gesamtanspruch anzuwenden ist; dadurch reduzierte sich der Urlaubsanspruch im Jahr 2011 nicht auf 18 Tage, sondern auf 20 Tage zuzüglich des ungekürzten Zusatzurlaubs nach §125 SGB IX. Da die Erblasserin bereits 25 Tage erhielt, bestand kein Anspruch auf Abgeltung weiterer Urlaubstage. Die Beklagte trägt die durch ihr Versäumnis entstandenen Kosten des ersten Termins; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Revisionsbeklagte zu tragen.